Arbeit im Akkordlohn

Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser genügend Arbeit zuzuweisen.

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Überstunden und Überzeit

Als Überstunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die zusätzlich zum verabredeten oder üblichen Arbeitsaufwand geleistet werden. Sie werden mit Freizeit oder Lohn samt Zuschlag abgegolten. Sowohl der Zuschlag, als auch die finanzielle Entschädigung können schriftlich wegbedungen werden. Als Überzeit gelten Arbeitsstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Sie werden mit Freizeit oder Lohn samt Zuschlag abgegolten. Die Entschädigung kann nicht wegbedungen werden.

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, kann der Arbeitnehmer fristlos künden. Die einzigen Fälle, bei denen ein solcher wichtiger Grund vorliegt, sind nach Ansicht des Bundesgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Persönlichkeitsverletzungen (wie Entzug der Arbeit ohne Freistellung). Im Zweifelsfall ist die Fortsetzung der Arbeit zuzumuten.

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Streik

Ein Streik ist im Arbeitskampf eine von der Gewerkschaft organisierte, gemeinschaftliche Verweigerung der geschuldeten Arbeitsleistung durch mehrere Arbeitnehmer zum Zweck der Durchsetzung bestimmter Arbeitsbedingungen. Wilde, politische oder Solidaritätsstreiks sind zudem verboten.

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Freizeit

Jeder Anspruch hat Anspruch auf einen freien Tag pro Woche und auf Freizeit an den üblichen Stunden, d.h. an besonderen Anlässen wie Hochzeit oder Geburt des eigenen Kindes. Wer während der Arbeitszeit zum Arzt muss, darf dies, solange es nicht ausserhalb der Arbeitszeiten möglich wäre. Wer Freizeit bezieht, muss Rücksicht nehmen auf die Interessen des Arbeitgebers. Die bezogene Freizeit wird voll entschädigt.

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Pflichten des Mieters

Der Mieter hat primär die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses. Desweitern hat er eine Duldungs-, Sorgfalts- und Melde- und Mängelbeseitigungspflicht.

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Werkvertrag

Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung.

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