Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Unternehmer zur Herstellung eines Werkes und der Besteller zur Leistung einer Vergütung. (Art. 363 OR)

Im Allgemeinen

Der Unternehmer haftet im Allgemeinen für die gleiche Sorgfalt wie der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis.

Er ist verpflichtet, das Werk persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Leitung ausführen zu lassen, mit Ausnahme der Fälle, in denen es nach der Natur des Geschäftes auf persönliche Eigenschaften des Unternehmers nicht ankommt.

Falls nicht verabredet oder üblich, hat er für die zur Ausführung des Werkes nötigen Hilfsmittel, Werkzeuge und Gerätschaften auf seine Kosten zu sorgen. (Art. 364 OR)

Betreffend den Stoff

Soweit der Unternehmer die Lieferung des Stoffes übernommen hat, haftet er dem Besteller für dessen Qualität und hat Gewährleistungspflichten wie ein Verkäufer.

Den vom Besteller gelieferten Stoff hat der Unternehmer mit aller Sorgfalt zu behandeln, über dessen Verwendung Rechenschaft abzulegen und einen allfälligen Rest dem Besteller zurückzugeben.

Zeigen sich bei der Ausführung des Werkes Mängel an dem vom Besteller gelieferten Stoffe oder am zugeteilten Baugrund, oder ergeben sich sonst Verhältnisse, die eine korrekte oder rechtzeitige Ausführung des Werkes gefährden, so hat der Unternehmer dem Besteller ohne Verzug davon Anzeige zu machen, ansonsten trägt er das Risiko.

Rechtzeitige Vornahme

Der Besteller kann ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrag zurücktreten, wenn

  • der Unternehmer das Werk nicht rechtzeitig beginnt oder
  • er die Ausführung in vertragswidriger Weise verzögert oder
  •  ohne Schuld des Bestellers so sehr im Rückstand ist,

dass die rechtzeitige Vollendung nicht mehr vorauszusehen ist, so kann der Besteller, ohne den Lieferungstermin abzuwarten, vom Vertrag zurücktreten. (Art. 366 OR)

Vertragsgemässe Ausführung der Arbeit

Lässt sich während der Ausführung des Werkes eine mangelhafte oder sonst vertragswidrige Erstellung durch Verschulden des Unternehmers bestimmt voraussehen, so kann ihm der Besteller

  • eine angemessene Frist zur Abhilfe ansetzen oder
  • ansetzen lassen

mit der Androhung, dass im Unterlassungsfall

  • die Verbesserung oder
  • die Fortführung des Werkes

auf Gefahr und Kosten des Unternehmers einem Dritten übertragen wird. (Art. 366 OR)

Feststellung der Mängel

Nach Ablieferung des Werkes hat der Besteller, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang  angebracht ist, dessen Beschaffenheit zu prüfen und den Unternehmer von allfälligen Mängeln in Kenntnis zu setzen.

Jeder ist berechtigt, auf seine Kosten eine Prüfung des Werkes durch Sachverständige und die Beurkundung des Befundes zu verlangen. (Art. 367 OR)

Recht des Bestellers bei Mängeln

Grundsatz

Der Besteller darf die Annahme verweigern und bei Verschulden des Unternehmers Schadenersatz fordern,

  • wenn das Werk an so erheblichen Mängeln leidet oder
  • es sonst so sehr vom Vertrage abweicht,

dass es für den Besteller unbrauchbar ist oder dass ihm die Annahme nicht zugemutet werden kann. (Art. 368 OR)

Bei kleineren Mängeln

Sind die Mängel oder die Abweichungen vom Vertrage weniger erheblich, so kann der Besteller

  • einen dem Minderwert des Werkes entsprechenden Abzug am Lohn machen oder,
  • wenn dies dem Unternehmer nicht übermässige Kosten verursacht, die unentgeltliche Verbesserung des Werkes
  • und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. (Art. 368 OR)

Werke auf Grund und Boden des Bestellers

Bei Werken, die auf dem Grund und Boden des Bestellers errichtet sind und ihrer Natur nach nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, so kann der Besteller einen dem Minderwerte des Werkes entsprechenden Abzug am Lohn machen und bei Verschulden Schadenersatz verlangen. (Art. 368 OR)

Verantwortlichkeit des Bestellers

Die Mängelrechte des Besteller fallen dahin, wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Abmahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte, oder auf andere Weise die Mängel selbst verschuldet hat. (Art. 369 OR)

Genehmigung des Werkes

Wird das abgelieferte Werk vom Besteller ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt, so ist der Unternehmer von seiner Haftpflicht befreit, soweit es sich nicht um Mängel handelt, die bei der Abnahme und ordnungsmässigen Prüfung nicht erkennbar waren oder vom Unternehmer absichtlich verschwiegen wurden.

Stillschweigende Genehmigung wird angenommen, wenn der Besteller die gesetzlich vorgesehene Prüfung und Anzeige unterlässt.

Treten die Mängel erst später auf, so muss die Anzeige sofort nach der Entdeckung erfolgen, ansonsten gilt das Werk auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt gilt. (Art. 370 OR)

Verjährung

Die Ansprüche des Bestellers wegen Mängel des Werkes verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach der Abnahme des Werkes. Soweit jedoch Mängel eines beweglichen Werkes, das bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert worden ist, die Mangelhaftigkeit des Werkes verursacht haben, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.

Die Ansprüche des Bestellers eines unbeweglichen Werkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjähren gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder den Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme des Werkes.

Im Übrigen kommen die Regeln für die Verjährung der entsprechenden Ansprüche des Käufers sinngemäss zur Anwendung. (Art. 371 OR)

Fälligkeit der Vergütung

Der Besteller hat die Vergütung bei der Ablieferung des Werkes zu zahlen.

Ist das Werk in Teilen zu liefern und die Vergütung nach Teilen bestimmt, so hat Zahlung für jeden Teil bei dessen Ablieferung zu erfolgen. (Art. 372 OR)

Höhe der Vergütung

Feste Übernahme

Wurde die Vergütung zum voraus genau bestimmt, so ist der Unternehmer verpflichtet, das Werk zu dieser Summe fertigzustellen, und darf keine Erhöhung fordern, selbst wenn er mehr Arbeit oder grössere Auslagen gehabt hat, als vorgesehen war.

Falls jedoch ausserordentliche Umstände, die nicht vorausgesehen werden konnten oder die nach den von beiden Beteiligten angenommenen Voraussetzungen ausgeschlossen waren, die Fertigstellung hindern oder übermässig erschweren, so kann der Richter nach seinem Ermessen eine Erhöhung des Preises oder die Auflösung des Vertrages bewilligen.

Der Besteller hat auch dann den vollen Preis zu bezahlen, wenn die Fertigstellung des Werkes weniger Arbeit verursacht, als vorgesehen war. (Art. 373 OR)

Festsetzung nach dem Wert der Arbeit

Ist der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden, so wird er nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt. (Art. 374 OR)

Rücktritt wegen Überschreitung des Kostenansatzes

Wird ein mit dem Unternehmer verabredeter ungefährer Ansatz ohne Mitwirkung des Bestellers unverhältnismässig überschritten, so hat dieser sowohl während als nach der Ausführung des Werkes das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Bauten, die auf Grund und Boden des Bestellers errichtet werden, kann dieser eine angemessene Herabsetzung des Lohnes verlangen oder, wenn die Baute noch nicht vollendet ist, gegen angemessene Entschädigung der bereits ausgeführten Arbeiten dem Unternehmer die Fortführung entziehen und vom Vertrage zurücktreten. (Art. 375 OR)

Untergang des Werkes

Geht das Werk vor seiner Übergabe durch Zufall unter, so kann der Unternehmer weder Lohn für seine Arbeit noch Vergütung seiner Auslagen verlangen, ausser wenn der Besteller sich mit der Annahme im Verzug befindet. Der Verlust des zugrunde gegangenen Stoffes trifft in diesem Falle die Partei, die ihn geliefert hat.

Ist das Werk wegen eines Mangels des vom Besteller gelieferten Stoffes oder des angewiesenen Baugrundes oder infolge der von ihm vorgeschriebenen Art der Ausführung zugrunde gegangen, so kann der Unternehmer, wenn er den Besteller auf diese Gefahren rechtzeitig aufmerksam gemacht hat, die Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und der im Lohne nicht eingeschlossenen Auslagen verlangen. Falls den Besteller ein Verschulden trifft, kann er zudem Schadenersatz verlangen. (Art. 376 OR)

Rücktritt des Bestellers gegen Schadloshaltung

Solange das Werk unvollendet ist, kann der Besteller gegen Vergütung der bereits geleisteten Arbeit und gegen volle Schadloshaltung des Unternehmers jederzeit vom Vertrag zurücktreten. (Art. 377 OR)

Unmöglichkeit der Erfüllung aus Verhältnissen des Bestellers

Wird die Vollendung des Werkes durch einen beim Besteller eingetretenen Zufall unmöglich, so hat der Unternehmer Anspruch auf Vergütung der geleisteten Arbeit und der im Preise nicht inbegriffenen Auslagen.

Hat der Besteller die Unmöglichkeit der Ausführung verschuldet, so kann der Unternehmer überdies Schadenersatz fordern. (Art. 378 OR)

Tod und Unfähigkeit des Unternehmers

Stirbt der Unternehmer oder wird er ohne seine Schuld zur Vollendung des Werkes unfähig, so erlischt der Werkvertrag, wenn er mit Rücksicht auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers eingegangen war.

Der Besteller ist verpflichtet, den bereits ausgeführten Teil des Werkes, soweit dieser für ihn brauchbar ist, anzunehmen und zu bezahlen. (Art. 379 OR)

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