Massenentlassung

Eine Massenentlassung ist die Kündigung von einer grösseren Anzahl von Mitarbeitern eines Betriebs innerhalb von 30 Tagen, ohne dass der Kündigungsgrund in deren Person liegt. Plant der Arbeitgeber eine Massenentlassung, so muss er zuerst die Arbeitnehmer konsultieren, die eine echte Chance haben sollen, um Alternativen aufzuzeigen. Führt dies zu keiner Lösung, so muss das kantonale Arbeitsamt informiert werden. Erst danach, darf eine Massenentlassung vorgenommen werden.

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Arbeitnehmererfindungen

Kreative Menschen schaffen in ihrem Arbeitsalltag stetig kleinere und grössere Verbesserungen. Diese Arbeitnehmererfindungen stehen je nach Konstellation dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer zu, wobei letzterer unter Umständen ein Entschädigungsanspruch hat. Es wird zwischen Diensterfindungen, Gelegenheitserfindungen und freien Erfindungen unterschieden.

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Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat folgende Pflichten: persönliche Arbeitspflicht, Sorgfalts- und Treuepflicht, Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Überstundenarbeit, Befolgung von Anordnungen und Weisungen.

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Konkursklassen

Die Rangordnung der Gläubiger wird in drei Konkursklassen unterschieden. Gläubiger innerhalb der gleichen Konkursklasse haben das gleiche Recht.

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber braucht eine unverzügliche Kündigungserklärung und das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Erfolgt die Entlassung gerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer Schadenersatz zu leisten. War die Entlassung hingegen ungerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Umfang der ordentlichen Kündigungsfrist sowie einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen.

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Lohn

Es gibt mehrere Arten von Lohn, wie bspw. den Arbeitslohn, Anteil am Geschäftsergebnis, Provision und Gratifikation. Diese haben jeweils unterschiedliche Zahlungsfristen und -termine. Desweitern gibt es unterschiedliche Folgen, wenn der Arbeitgeber in Verzug kommt oder der Arbeitnehmer verhindert ist.

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, kann der Arbeitnehmer fristlos künden. Die einzigen Fälle, bei denen ein solcher wichtiger Grund vorliegt, sind nach Ansicht des Bundesgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Persönlichkeitsverletzungen (wie Entzug der Arbeit ohne Freistellung). Im Zweifelsfall ist die Fortsetzung der Arbeit zuzumuten.

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Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat folgende Pflichten: Lohnzahlungspflicht, Tragung der Kosten für Arbeitsgeräte, Material und Auslagen, Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, Gewährung von Freizeit, Ferien und Urlaub für Mutterschaft und Jugendarbeit sowie weitere Pflichten.

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Arbeitsvertrag

Ein Übersichtsartikel über den Abschluss, Inhalt und Beendigung eines Arbeitsvertrages. Zudem wird der Kündigungsschutz erläutert und aufgezeigt, was die Folgen beim Tod des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers sind.

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