Grundsatz

Kaufverträge, die ein Grundstück zum Gegenstande haben, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Vorverträge sowie Verträge, die ein Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht an einem Grundstück begründen, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Beurkundung.

Vorkaufsverträge, die den Kaufpreis nicht zum voraus bestimmen, sind in schriftlicher Form gültig. (Art. 216 OR)

Befristung und Vormerkung

Vorkaufs- und Rückkaufsrechte dürfen für höchstens 25 Jahre, Kaufsrechte für höchstens zehn Jahre vereinbart und im Grundbuch vorgemerkt werden. (Art. 216a OR)

Vererblichkeit und Abtretung

Ist nichts anderes vereinbart, so sind vertragliche Vorkaufs-, Kaufs- und Rückkaufsrechte vererblich, aber nicht abtretbar.

Ist die Abtretung nach Vertrag zulässig, so braucht es die gleiche Form wie die Begründung (öffentliche Beurkundung). (Art. 216b OR)

Vorkaufsfall

Das Vorkaufsrecht kann geltend gemacht werden, wenn das Grundstück verkauft wird, sowie bei jedem andern Rechtsgeschäft, das wirtschaftlich einem Verkauf gleichkommt (sog. Vorkaufsfall).

Nicht als Vorkaufsfall gelten beispielsweise die Zuweisung an einen Erben in der Erbteilung, die Zwangsversteigerung und der Erwerb zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben. (Art. 216c OR)

Wirkungen des Vorkaufsfalls, Bedingungen

Der Verkäufer muss den Vorkaufsberechtigten über den Abschluss und den Inhalt des Kaufvertrags in Kenntnis setzen.

Wird der Kaufvertrag aufgehoben, nachdem das Vorkaufsrecht ausgeübt worden ist oder wird eine erforderliche Bewilligung aus Gründen, die in der Person des Käufers liegen, verweigert, so bleibt dies gegenüber dem Vorkaufsberechtigten ohne Wirkung.

Sieht der Vorkaufsvertrag nichts anderes vor, so kann der Vorkaufsberechtigte das Grundstück zu den Bedingungen erwerben, die der Verkäufer mit dem Dritten vereinbart hat. (Art. 216d OR)

Ausübung, Verwirkung

Will der Vorkaufsberechtigte sein Vorkaufsrecht ausüben, so muss er es innert dreier Monate gegenüber dem Verkäufer oder, wenn es im Grundbuch vorgemerkt ist, gegenüber dem Eigentümer geltend machen. Die Frist beginnt mit Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags. (Art. 216e OR)

Bedingter Kauf

Ist ein Grundstückkauf bedingt abgeschlossen worden, so erfolgt die Eintragung in das Grundbuch erst, wenn die Bedingung erfüllt ist. (Art. 217 OR)

Eigentumsvorbehalt

Die Eintragung eines Eigentumsvorbehaltes ist ausgeschlossen. (Art. 217 OR)

Für die Veräusserung von landwirtschaftlichen Grundstücken gilt zudem das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht. (Art. 218 OR)

Grundsatz

Der Verkäufer eines Grundstückes hat unter Vorbehalt anderer Vereinbarung (die Grösse des Grundstücks kann beispielsweise mit ca. angegeben werden und eine Gewährleistung ausgeschlossen werden) dem Käufer Ersatz zu leisten, wenn das Grundstück nicht die Masse/Grösse besitzt, das im Kaufvertrag angegeben ist. (Art. 219 OR)

Fehler im Grundbuch

Besitzt ein Grundstück nicht das im Grundbuch auf Grund amtlicher Vermessung angegebene Mass, so hat der Verkäufer dem Käufer nur dann Ersatz zu leisten, wenn er die Gewährleistung dafür ausdrücklich übernommen hat. (Art. 219 OR)

Verjährung

Die Pflicht zur Gewährleistung für die Mängel eines Gebäudes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahren, vom Erwerb des Eigentums an gerechnet. (Art. 219 OR)

Ist für die Übernahme des Grundstückes durch den Käufer ein bestimmter Zeitpunkt vertraglich vereinbart worden, so wird vermutet, dass Nutzen und Gefahr erst mit diesem Zeitpunkt auf den Käufer übergehen. (Art. 220 OR)
Im Übrigen finden auf den Grundstückkauf die Bestimmungen über den Fahrniskauf entsprechende Anwendung. (Art. 221 OR)

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