Geplante Massenentlassung bei der SBB – wer schützt die Arbeitnehmer?

Der Gesetzgeber schreibt den Unternehmen ein Verfahren vor, welches diese zwingend einzuhalten haben, sobald eine bestimmte Anzahl Kündigungen innert einer kurzen Zeitdauer beabsichtigt ist. Ziel soll sein, Lösungen zu finden, um sämtliche oder zumindest ein Teil der Arbeitsplätze zu erhalten. Die Grenze findet der im Gesetz vorgesehene sozialpolitische Arbeitnehmerschutz darin, dass sich der einzelne Angestellte kaum gegen die beabsichtigte Beendigung seines Anstellungsverhältnisses zur Wehr setzen kann. Durchschreitet die Firma das für Massenentlassungen vorgesehene Verfahren, sind die trotzdem ausgesprochenen Kündigungen rechtmässig und die Angestellten stehen auf der Strasse. Selbst wenn der Betrieb die eigentlich zwingenden Verfahrensvorschriften verletzt, sind die Kündigungen wirksam, was für den Betroffenen frustrierend und unverständlich ist. Wenn auch diesfalls die Kündigungen missbräuchlich und entschädigungspflichtig sind, erscheint es fraglich, inwiefern die mögliche Geltendmachung einer Entschädigung durch einen Entlassenen in der Höhe von gerade mal zwei Monatslöhnen tatsächlich geeignet ist, die Unternehmen anzuhalten, die Verfahrensvorschriften einzuhalten. Die Autorin zumindest bezweifelt dies.

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Betrug am Arbeitsplatz – Wenn die Firma die Ferien bezahlt

Korrektes Verhalten am Arbeitsplatz zahlt sich immer aus. Wer andernfalls beim Betrug am Arbeitsplatz erwischt wird, dem droht nicht nur der Arbeitsplatzverlust, sondern möglicherweise noch eine strafrechtliche Verurteilung. Dass dabei zusätzlich auch noch der entstandene Schaden zu ersetzen ist, versteht sich von selbst. Und ein Strafregistereintrag erleichtert die Stellensuche nicht wirklich.

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Bewilligungspflicht für Online-Jobangebote

Online-Jobangebote stellen eine Arbeitsvermittlung im Sinne des AVG dar, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber zusammengeführt werden. Dies gilt, wenn dies durch ein Computersystem erfolgt oder nur die Einträge des jeweiligen Gegenübers eingesehen werden können. Diese Leistungen müssen zudem aber auch entgeltlich und regelmässig erbracht werden (Art. 2 AVV), damit eine Bewilligungspflicht für Online-Jobangebote bejaht wird. Wird keine Bewilligung eingeholt, so droht eine hohe Busse.

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Fragen im Bewerbungsgespräch

Im Bewerbungsgespräch müssen die Fragen einen Bezug zum potentiellen Job haben (berufliche Eignung resp. Verfügbarkeit). Gehen sie darüber hinaus, stellen sie eine Persönlichkeitsverletzung dar. Grundsätzlich kann die Antwort auf eine unzulässige Frage verweigert werden oder es darf vom Notwehrrecht der Lüge Gebrauch gemacht werden. Bei Bewerbern für Führungspositionen können vom Arbeitgeber mehr erfragt werden, als bei einem gewöhnlichen Angestellten.

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Amag: Politische Werbung am Arbeitsplatz

Die Verpflichtung von Mitarbeitern, politische Werbung im Sinne des Arbeitgebers zu betreiben, ist arbeitsrechtlich unzulässig. Die Unterstützung eines politischen Anliegens der Arbeitgeberin und deren Führung dürfen lediglich auf rein freiwilliger Basis durch die Arbeitnehmer erfolgen. Dabei hat die Initiative explizit vom Mitarbeiter auszugehen, andernfalls dieser einem mittelbaren Druck ausgesetzt sein könnte, der das zulässige Mass bereits übersteigt.

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Sozialplan

Je nach Unternehmensgrösse und Anzahl beabsichtigter Kündigungen ist bei Entlassungen ein Sozialplan zu erstellen. Diese Pflicht wird zwangsweise durch ein Schiedsgericht durchgesetzt, sollten sich die Parteien nicht einigen können. Leider gibt es bezüglich der Zählweise der Anzahl Kündigungen Unterschiede zwischen den Bestimmungen zur Massenentlassung und denjenigen zur Sozialplanpflicht. Folglich kann ein Entlassungsvorhaben möglicherweise zwar den Massenentlassungstatbestand nicht erfüllen, dennoch aber eine Sozialplanpflicht auslösen. Hier empfiehlt sich also der Gang zum Experten.

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Massenentlassung

Eine Massenentlassung ist die Kündigung von einer grösseren Anzahl von Mitarbeitern eines Betriebs innerhalb von 30 Tagen, ohne dass der Kündigungsgrund in deren Person liegt. Plant der Arbeitgeber eine Massenentlassung, so muss er zuerst die Arbeitnehmer konsultieren, die eine echte Chance haben sollen, um Alternativen aufzuzeigen. Führt dies zu keiner Lösung, so muss das kantonale Arbeitsamt informiert werden. Erst danach, darf eine Massenentlassung vorgenommen werden.

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