Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag besorgt ein Geschäftsführer ein Geschäft für den Geschäftsherrn, ohne von ihm dazu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein. War die Geschäftsführung nicht im Interesse des Geschäftsherrn, so liegt eine echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Bei der Eigengeschäftsführung liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die entweder gutgläubig oder bösgläubig sein kann.

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Ungerechtfertigte Bereicherung – Kondiktion

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat drei Voraussetzungen: Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die Bereicherung stammt aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers sowie die Bereicherung erfolgte in ungerechtfertiger Weise. Bei der Leistungskondiktion ist die ungerechtfertigte Bereicherung auf eine ungerechtfertigte Leistung des Entreicherten an den Bereicherten zurückzuführen. Wird die ungerechtfertigte Bereicherung durch ein Verhalten des Bereicherten, eines Dritten oder durch einen Zufall herbeigeführt, so handelt es sich um eine Eingriffskondiktion.

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Schuldnerverzug

Die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug sind die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, Fälligkeit der Forderung, Mahnung oder Verfalltag sowie kein Leistungsverweigerungsrecht. Liegt ein Schuldnerverzug vor, so stehen dem Gläubiger unter Umständen gewisse Rechte zu. Diese sind der Ersatz des Verspätungsschadens, Haftung für den Zufall, Verzugszinsen sowie Wegfall von Haftungsmilderungen. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann der Gläubiger zudem die Wahlrechte geltend machen.

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culpa in contrahendo

Die culpa in contrahendo ist ein quasivertraglicher Anspruch bei Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann die culpa in contrahendo nicht angewendet werden. Sie setzt Vertragsverhandlungen, ein schutzwürdiges Vertrauen, eine Pflichtverletzung, einen Schaden sowie den Kausalzusammenhang und ein Verschulden (mind. Fahrlässigkeit) voraus. Der Anspruch aus culpa in contrahendo verjährt nach einem Jahr. Der Schadenersatz richtet sich nach dem negativen Vertragsinteresse.

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Unerlaubte Handlung

Die Haftung für unerlaubte Handlung ist eine ausservertragliche Verschuldenshaftung und ist aufgrund des Universalitätsprinzips als generelle Haftung für deliktisches und schadensstiftendes Verhalten ausgestaltet. Die allgemeinen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht bilden der Schaden, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit sowie das Verschulden des Schädigers.

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Solidarhaftung

Unter der Solidarhaftung wird verstanden, dass mehrere Schuldner gemeinsam haften, wobei der Gläubiger gegen jeden Einzelnen die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann. Bei der Solidarität wird zwischen der Haftung im Aussenverhältnis und dem Rückgriff (Regress) im Innenverhältnis unterschieden. Hierbei kommt es auf den Rechtsgrund der Solidarität an. Es wird daher zwischen echter Solidarität und unechter Solidarität unterschieden.

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Übervorteilung

Der Tatbestand der Übervorteilung ist eine Kombination zwischen einem Inhalts- und einem Willensmangel. Falls die drei kumulativen Voraussetzungen des offenbaren Missverhältnisses, der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit sowie der Ausbeutung der Übervorteilungsmöglichkeit erfüllt sind, kann der Übervorteilte den Wuchervertrag innert Jahresfrist anfechten und für unverbindlich erklären lassen.

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Absichtliche Täuschung

Unter absichtlicher Täuschung versteht man, wenn eine Vertragspartei die andere Vertragspartei absichtlich täuscht und dadurch ein Vertrag zustande kommt. Dieser Vertrag ist jedoch für die getäuschte Partei nicht verbindlich.

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Grundlagenirrtum

Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum. Er bedarf der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit, sowie der Erkennbarkeit der Bedeutung des vorgestellten Sachverhalts für die Gegenpartei. Bei Vorliegen eines Grundlagenirrtums liegt die Unverbindlichkeit des Vertrags vor, wobei das Bundesgericht die Ungültigkeitstheorie anwendet.

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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Missbräuchliche AGB in Konsumverträgen sind verboten und unterliegen daher der offenen Inhaltskontrolle, weshalb die Gerichte auch die AGB (und deren Klauseln) inhaltlich beurteilen dürfen. Das Gericht unternimmt mittels offener Inhaltskontrolle die Geltungskontrolle, die Auslegungskontrolle und die Inhaltskontrolle. Betreffen die AGB jedoch Nichtkonsumenten, so unterliegen die AGB der verdeckten Inhaltskontrolle. Demnach beschränkt das Gericht die Kontrolle auf die Geltungskontrolle und die Auslegungskontrolle.

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