Haftung für Hilfspersonen

Der Geschäftsherr haftet dem Gläubiger für jeden von einer befugterweise beigezogenen Hilfsperson in funktionellem Zusammenhang mit der Erfüllung adäquat kausal verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass die Hilfsperson alle Sorgfalt angewendet hat, die nach dem Schuldverhältnis von ihm selbst zu erwarten war.

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Geschäftsherrenhaftung

Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu.

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Vertrauenshaftung

Bei der Vertrauenshaftung muss der Schädiger Ersatz für Schäden leisten, die durch treu- und glaubenswidriger Enttäuschung berechtigter Interessen entstand. Bei der Vertrauenshaftung befinden sich beide Parteien oftmals in einem vertragsnahen Umfeld, ohne aber diesbezüglich rechtsgeschäftlich miteinander verbunden zu sein. Daher wird der Anspruch aus Quasivertrag und nicht aus Delikt abgeleitet.

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Zession – Abtretung von Forderungen

Mit der Zession überträgt der Gläubiger (Zedent) eine (bestehende oder zukünftige) Forderung mittels eines Verfügungsvertrages auf einen Dritten (Zessionar). Infolgedessen tritt der Zessionar an die Stelle des Zedenten. Es findet somit ein Gläubigerwechsel statt.

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Verrechnung

Die Verrechnung ist die Tilgung einer Schuld mittels „Opferung“ einer Forderung. Damit eine Verrechnung ausgeführt werden kann, bedarf es folgender Voraussetzungen: Bestehende Forderungen, Erfüllbarkeit der Hauptforderung, Klagbarkeit und Fälligkeit der Verrechnungsforderung, Gegenseitigkeit der Forderungen, Gegenseitigkeit der Forderungen, keinen Ausschluss der Verrechnung sowie Verrechnungserklärung. Die Wirkungen einer Verrechnung betreffen die Tilgung, Zinsenlauf sowie das Faustpfand.

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Anweisung

Bei der Anweisung wird der Angewiesene vom Anweisenden ermächtigt, Geld (sowie Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen) an den Anweisungsempfänger zu leisten und damit die Schuld des Anweisenden gegenüber dem Anweisungsempfänger zu tilgen. Der Anweisungsempfänger ist gleichzeitig ermächtigt, die Leistung vom Angewiesenen in eigenem Namen zu verlangen. Bei der Anweisung wird zwischen dem Valutaverhältnis, dem Deckungsverhältnis und dem Leistungsverhältnis unterschieden.

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Stellvertretung

Bei der ermächtigten Stellvertretung wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. Ohne Ermächtigung gilt Genehmigungsvorbehalt.

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Irrtum

Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich beim Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat.

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