Grundsatz
Wenn der Gläubiger sich im Verzuge befindet, so ist der Schuldner berechtigt, die geschuldete Sache auf Gefahr und Kosten des Gläubigers zu hinterlegen und sich dadurch von seiner Verbindlichkeit zu befreien. (Art. 92 OR)
Ort der Hinterlegung
Den Ort der Hinterlegung hat der Richter zu bestimmen, jedoch können Waren auch ohne richterliche Bestimmung in einem Lagerhause hinterlegt werden. (Art. 92 OR)
Grundsatz
Der Schuldner kann nach vorgängiger Androhung mit Bewilligung des Richters die Sache öffentlich verkaufen lassen und den Erlös hinterlegen, wenn:
- nach der Beschaffenheit der Sache oder
- nach der Art des Geschäftsbetriebes eine Hinterlegung nicht angebracht, oder
- die Sache dem Verderben ausgesetzt ist, oder
- sie Unterhalts- oder erhebliche Aufbewahrungskosten auslöst. (Art. 93 OR)
Spezialfall
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis oder ist sie im Verhältnis zu den Kosten von geringem Wert, so benötigt es keinen öffentlichen Verkaufn und kann vom Richter auch ohne vorgängige Androhung gestattet werden. (Art. 93 OR)
Grundsatz
Der Schuldner kann die hinterlegte Sache wieder zurückzunehmen, solange der Gläubiger deren Annahme noch nicht erklärt hat oder als nicht infolge der Hinterlegung ein Pfandrecht aufgehoben worden ist. (Art. 94 OR)
Wirkung der Rücknahme
Mit dem Zeitpunkte der Rücknahme tritt die Forderung mit allen Nebenrechten wieder in Kraft. (Art. 94 OR)
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