Unerlaubte Handlung

Die Haftung für unerlaubte Handlung ist eine ausservertragliche Verschuldenshaftung und ist aufgrund des Universalitätsprinzips als generelle Haftung für deliktisches und schadensstiftendes Verhalten ausgestaltet. Die allgemeinen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht bilden der Schaden, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit sowie das Verschulden des Schädigers.

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Geschäftsherrenhaftung

Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu.

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Juristische Personen

Juristische Personen sind aller Rechte und Pflichten fähig, die nicht die natürlichen Eigenschaften des Menschen zur notwendigen Voraussetzung haben.

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