Die erbrechtliche Herabsetzung

Der Erblasser ist im Schweizer Erbrecht weitestgehend frei, über sein Vermögen letztwillig zu verfügen. Er hat dabei lediglich die Pflichtteilsansprüche der gesetzlichen Erben zu beachten. Werden diese Pflichtteile jedoch verletzt, so können die betroffenen Erben die Herabsetzungsklage erheben, damit diese wiederhergestellt werden.

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Pflichtteil im Erbrecht

Das Gesetz schützt die nahestehenden Erben mittels Pflichtteilsanspruch davor, bei einer Erbschaft leer auszugehen. Um ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, müssen diese Erben jedoch vor Gericht auf Herabsetzung klagen. Tun sie das nicht innert Jahresfrist ab Eröffnung einer allfälligen Verfügung von Todes wegen (bzw. ab Kenntnis der Verletzung), bleibt die Verletzung bestehen.

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Verfügung von Todes wegen

Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von mit Verfügung von Todes wegen verfügen. Der Gesetzgeber kennt dabei zwei Arten: letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge.

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Die gesetzlichen Erben

Das gesetzliche Erbrecht folgt der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, wobei das Erbrecht durch gesetzliche Pflichtteile beschränkt werden kann.

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Wann ist eine Enterbung zulässig?

Der Erblasser darf einem Erben seinen Pflichtteil entziehen, wenn dieser gegen den Erblasser eine schwere Straftat begangen oder seine familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat. Der Enterbungsgrund ist in der letztwilligen Verfügung anzugeben und kann vom Enterbten angefochten werden.

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