Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu. Es gilt zudem zu beachten, dass die Geschäftsherrenhaftung subsidiär ist zu zahlreichen anderen Haftungen

Bei der Geschäftsherrenhaftung handelt es sich um eine ausservertragliche Haftpflicht. Bei einer ausservertraglichen Haftpflicht muss für Schäden eingestanden werden, bei denen die Ersatzpflicht nicht auf einem vorher bestehenden Rechtsverhältnis beruht. 

Grundsatz

Bei der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) handelt es sich um eine milde Kausalhaftung (Verschuldenshaftung und einfache Kausalhaftungen: eine überholte Unterscheidung?, Roberto, AJP 2005, 1324), bei welcher der Geschäftsherr für das Verhalten seiner Hilfspersonen haftet. Dadurch kann der Geschädigte seinen erlittenen Schaden direkt beim Geschäftsherrn liquidieren, sofern dieser durch die Hilfsperson des Geschäftsherren verursacht wurde.

Abgrenzung zur Hilfspersonenhaftung

Die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 OR) ist eine ausservertragliche Haftung, weswegen sie sich von der vertraglichen Hilfspersonenhaftung (Art. 101 OR) unterscheidet. Ein weiterer Unterschied liegt im notwendigen Subordinationsverhältnis bei der Geschäftsherrenhaftung. 

Grundsätzliche Voraussetzungen

Da die Geschäftsherrenhaftung eine Schadenshaftung darstellt, benötigt sie die grundsätzlichen Voraussetzungen, wie:

  • Vorliegen eines Schaden,
  • natürlicher Kausalzusammenhang sowie
  • adäquater Kausalzusammenhang.

Weitere Voraussetzungen

Desweiteren hat die Geschäftsherrenhaftung zwei weitere Voraussetzungen, die jeweils zu prüfen sind:

  • Subordinationsverhältnis und
  • geschäftliche Verrichtung.

Keine Voraussetzung

  • Eine Sorgfaltspflichtverletzung der Hilfsperson ist nicht vorausgesetzt.

Grundsatz

Die Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 1 OR) setzt eine Subordination (Unterordnung) der Hilfsperson im Verhältnis zum Geschäftsherren voraus. Eine solche Unterordnung, auch Subordination genannt, manifestiert sich durch eine Gebundenheit der Hilfsperson an die Weisungen des Geschäftsherrn sowie Aufsicht des Geschäftsherren über die Hilfsperson (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Honsell/Isenring/Kessler, 2013, § 13 N 11).

Weisungsbefugnis

Die Grundlage für ein Subordinationsverhältnis kann entweder vertraglicher Natur sein, d.h. bspw. in einem Arbeitsverhältnis (Art. 319 ff. OR) begründet sein oder aber tatsächlicher Natur sein (Haftpflichtrecht, Keller/Gabi/Gabim, 2012, 172). Ob eine Subordination vorliegt, muss bei Vertragsverhältnissen (ausser dem Arbeitsverhältnis) und Rechtsverhältnissen im Einzelfall geprüft werden und hängt davon ab, wie weit die Weisungsbefugnis geht.

Entscheidungsfreiheit

Je weiter die Entscheidungsfreiheit der Hilfsperson geht, desto weniger stark ist die Subordination ausgeprägt. Aus diesem Grund wird das Subordinationsverhältnis beim Werkvertrag und beim Auftrag regelmässig verneint. Es kommt jedoch nicht auf die rechtliche Qualifikation des Grundverhältnisses an, sondern um die tatsächliche Beziehung zwischen den zwei Personen. Tritt beispielsweise die andere Person selbständig und somit als Geschäftsherr auf, so fehlt es an einer Unterordnung. Dies ist regelmässig bei selbständigen Berufen (bspw. Anwalt, Architekt oder Bauherr) der Fall. (BSK OR I, Heierli/Schnyder, 2011, Art. 55 N 8)

Bei grösseren Unternehmen

Bei mehrstufigen Hierarchie- und Unterordnungsverhältnissen ist immer die hierarchisch höchststehende Person der Geschäftsherr (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Honsell, 2005, § 13 N 12), unabhängig davon, wem innerhalb der Organisation die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zukommt (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 310). Es reicht zudem, dass der Geschädigte nachweisen kann, dass irgendeine Hilfsperson des Geschäftsherren den Schaden verursacht hat (Berner Kommentar, Brehm, N 20). 

Solidarität

Liegt ein Subordinationsverhältnis zu mehreren Geschäftsherren vor, so haften diese solidarisch (BSK OR I, Heierli/Schnyder, 2011, Art. 55 N 11), wobei sich die definitive Verteilung des Schadens nach dem Innenverhältnis richtet (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 313). Eine echte Mehrheit liegt dann vor, wenn die Geschäftsherren gemeinsam ein Geschäft betreiben, wie dies bei der einfachen Gesellschaft und der Kollektivgesellschaft der Fall ist (BSK OR I, Heierli/Schnyder, 2011, Art. 55 N 11). 

Grundsatz

Die Hilfsperson muss den Schaden in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung verursacht haben (Art. 55 Abs. 1 OR). Dies liegt darin begründet, dass der Geschäftsherr in der Geschäftsherrenhaftung nur für diejenigen Handlungen der Hilfsperson haften soll, die einen funktionellen Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Geschäftsherren aufweisen (BGer 4a_544/2008 E. 2.4).

Funktioneller Zusammenhang

Als funktioneller Zusammenhang wird derjenige Schaden bezeichnet, der bei der Ausübung einer Tätigkeit entsteht, die mit der aufgetragenen Verrichtung in einem Zusammenhang steht (BGer 4a_544/2008 E. 2.4). Die übertragene Verrichtung kann einen geschäftlichen, gewerblichen, häuslichen oder gesellschaftlichen Zweck verfolgen (BSK OR I, Heierli/Schnyder, 2011, Art. 55 N 12). 

Initiative der Hilfsperson

Kompetenzüberschreitung

Handelt die Hilfsperson aus eigener Initiative und übernimmt eine Aufgabe, die ihr nicht zustehen würde (sog. Kompetenzüberschreitung), so haftet der Geschäftsherr nur dann aus der Geschäftsherrenhaftung, wenn er Kenntnis von dieser Tätigkeit hat und trotzdem nicht interveniert (BGer 4A_326/2008, E. 5.1). 

Irrtum der Hilfsperson

Nimmt die Hilfsperson irrtümlicherweise an, sie sei mit einer Aufgabe beauftragt worden, so gilt die Geschäftsherrenhaftung unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Kompetenzüberschreitung  (BGE 75 II 225). 

Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe

Solange ein Zusammenhang des Schadens mit dem durch die übertragene Aufgabe geschaffenen Risiko besteht, solange gilt die Geschäftsherrenhaftung. Dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn die Hilfsperson bei einer Rauchpause durch die weggeworfene Zigarette einen Schaden verursacht (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 318).

Bei Gelegenheit

Es reicht nicht aus, wenn die Hilfsperson bei Gelegenheit der Verrichtung den Schaden verursacht hat, sofern dieser mit der Verrichtung nichts zu tun hat (BGer 4A_326/2008, E. 5.1), da der Schaden in der Funktion als Hilfsperson verursacht werden muss (BSK OR I, 2011, Heierli/Schnyder, § 55 N 12). Der Kläger hat daher zu beweisen, dass der Schaden in Ausübung dienstlicher Verrichtungen verursacht worden ist (BGE 95 II 93). Das Bundesgericht hat bspw. die dienstliche Verrichtung verneint, als eine Hilfsperson ein Fahrzeug zu einer Vergnügungsfahrt genutzt hatte, anstatt dieses auf das Fabrikgelände zurückzufahren (BGE 50 II 469).

Vorsätzliche Schädigung

Die Haftung geht zudem so weit, dass sogar die vorsätzliche Schädigung unter die Geschäftsherrenhaftung subsumiert wird, wenn sie einen Zusammenhang mit der übertragenen Aufgabe hat (Werro, in: Commentaire Romand, Code des obligations I (Art. 1 – 529), Thévenoz/Werro (Hrsg,), 2003, N 15). Dies gilt bspw. bei einem vorsätzlichen Diebstahl durch einen Handwerker (Schweizerisches Haftpflichtrecht, Honsell, 2005, § 13 N 16). Diese Meinung wird jedoch nicht von allen geteilt (a.M. Das schweizerische Schuldrecht, Bd. II, Haftpflichtrecht, 2. Aufl., 1988, Keller/Gabi, 168). 

Verschulden

Das Verhalten der Hilfsperson, welche zum Schaden geführt hat, setzt kein Verschulden voraus (Art. 55 Abs. 2 OR). Hat sie jedoch schuldhaft gehandelt, so liegt eine Anspruchskonkurrenz vor, da der Geschädigte die Hilfsperson zudem direkt belangen kann (Art. 41 OR). 

Grundsatz

Der Geschäftsherr hat in der Geschäftsherrenhaftung zwei spezielle Entlastungsbeweise. Diese gelten nebst den regulären Entlastungsgründen, wie das rechtmässige Alternativverhalten (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 324). Entweder er beweist, dass er die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um diese Art von Schäden zu verhüten, oder er beweist, dass der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten wäre. (Art. 55 Abs. 1 OR)

Sorgfaltsbeweis

Sorgfaltsmassstab

Der Geschäftsherr kann sich durch den Nachweis befreien, dass er all nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um den konkreten Schaden zu verhindern. Der verlangte Sorgfaltsmassstab ist ein objektiver und beurteilt sich an den durch die Umstände gebotenen Massnahmen (BGE 56 II 283). Die übliche Sorgfalt kann nicht immer ausreichen (Berner Kommentar, Brehm, N 46), insb. wenn von der Art der Ausführung der übertragenen Aufgabe die Sicherheit und die Unversehrtheit von Menschen abhängen kann (BGE 96 II 27). Diesfalls ist eine grössere Sorgfalt geboten.

Persönliche Entschuldigungsgründe

Der Geschäftsherr kann sich nicht durch persönliche Entschuldigungsgründe entlasten, denn sein Verschulden ist nicht erforderlich (BGE 110 II 456). 

Auswahl einer Hilfsperson

Der Geschäftsherr haftet für die sorgfältige Auswahl (cura in eligendo) seiner Hilfsperson, wobei insb. auf die Ausbildung, Erfahrung, Sachverstand, Wissen und Zuverlässigkeit abgestellt werden muss. Der Umfang der notwendigen Abklärungen hängt vom Anspruchsgrad und der Gefährlichkeit der Tätigkeit ab. (BSK OR I, 2011, Heierli/Schnyder, Art. 55 N 18).

Unterweisung von Hilfspersonen

Der Geschäftsherr haftet für die sorgfältige Unterweisung (cura in instruendo) seiner Hilfsperson. Dazu zählen Einführungen und Weisungen zur Vorbereitung der Hilfsperson auf die zu übertragende Arbeit. Der Umfang der notwendigen Unterweisung hängt von der Ausbildung der Hilfsperson und der Gefährlichkeit der Aufgabe ab. Die Anforderungen an den Geschäftsherrn hängen davon ab, was im Betriebsalltag vernünftigerweise noch verlangt werden kann (BGer 4A_326/2008, E. 5.3). Daraus wird gefolgert, dass selbst Spezialisten eine Unterweisung benötigen, wenn es sich um eine gefährliche Arbeit handelt, ausser der Spezialist ist qualifizierter als der Geschäftsherr (Berner Kommentar, Brehm, N 66 ff.).

Überwachung der Hilfsperson

Der Geschäftsherr haftet für die sorgfältige Überwachung der Hilfsperson (cura in custodiendo). Der Umfang der notwendigen Überwachung hängt von der zugeteilten Arbeit, den Eigenschaften der Hilfsperson ab (Berner Kommentar, Brehm, N 70), dem Unternehmen und dessen Organisation ab (BSK OR I, 2011, Heierli/Schnyder, Art. 55 N 20). Auf eine Überwachung kann nicht verzichtet werden (BGE 72 II 255), wobei zuverlässige und langjährige Mitarbeiter nicht ständig zu überwachen sind (BGE 110 II 456). Hierbei ist aber zu beachten, dass auch hochqualifizierte Mitarbeiter zu überwachen sind, insb. wenn sie ungewöhnliche Arbeiten vollrichten. Damit dies ordnungsgemäss vollzogen werden kann, muss eventuell ein weiterer Fachmann für die Überwachung hinzugezogen werden (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 338).

Sorgfalt in der Organisation

Der Geschäftsherr haftet in der Geschäftsherrenhaftung (und in der ausservertraglichen Produktehaftung) für eine sorgfältige Organisation. Dazu gehören klare Kompetenzzuordnungen und Pflichtenhefte, damit keine Lücken oder sogar Widersprüche in der Überwachung entstehen (BGer 4A_36/2008). Desweiteren ist darauf zu achten, dass die Mitarbeiter weder übermüdet sind, noch dass zu wenige Mitarbeiter im Einsatz sind (Berner Kommentar, Brehm, N 78), wobei den typischen Betriebsrisiken Rechnung zu tragen ist (BGer 4A_48/2009, E. 2.5).

Fehlender Kausalzusammenhang

Wäre der Schaden auch bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt eingetreten, so kann sich der Geschäftsherr von der Geschäftsherrenhaftung befreien. War eine andere Ursache kausal für den Eintritt des Schadens, so entfällt die Haftung des Geschäftsherrn (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 349 ff.), was aus systematischer Betrachtung sinnvoll ist. Dem Geschäftsherrn obliegt daher die Beweislast, dass die unterlassenen Vorsichtsmassnahmen nutzlos gewesen wären (BGE 97 II 221). 

Gesetzliche Regelung

Der Geschäftsherr kann Rückgriff auf die Hilfsperson nehmen, wenn diese den Schaden gestiftet hat und zudem selber schadenersatzpflichtig ist (Art. 55 Abs. 2 OR).

Heutige Lehre

Die heutige Lehre geht davon aus, dass die Rückgriffsregelung aus der Haftung aus verschiedenen Rechtsgründen (Art. 51 OR) dem Rückgriffsrecht aus der Geschäftsherrenhaftung (Art. 55 Abs. 2 OR) vorgeht (Schweizerisches Haftpflichtrecht, 1989, Oftinger/Stark, II/1, 352). Eine Anwendung von Art. 55 Abs. 2 OR ist daher immer überflüssig (Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Brehm, N 107).

Im Arbeitsverhältnis

Handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis, so haftet die angestellte Hilfsperson gegenüber dem Geschäftsherrn aus Vertragsrecht (Art. 321e Abs. 1 OR), wobei sich die Haftung reduzieren kann, wenn das Verschulden leicht war, ein Mitverschulden des Arbeitgebers vorlag oder der Schaden zum Berufsrisiko gehörte (Art. 321e Abs. 2 OR).

Grundsatz

Die Freizeichnung von der Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR ist nur im Ausmass von Art. 100 OR möglich, denn die vertragliche Freizeichnung kann auch die ausservertragliche Haftung umfassen (BGE 107 II 161 ff.). Ob eine Freizeichnung der ausservertraglichen Haftung ebenfalls gewollt war, muss im Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden (BSK OR I, 2011, Wiegand, Art. 100, N 3), wird in der Lehre aber überwiegend angenommen (Beschränkung und Modifikation der vertraglichen Haftung, Schwenzer, in: Haftung aus Vertrag, Koller (Hrsg.), 1998, 124).

AGB

Befindet sich die Freizeichnungsklausel in den AGB, so muss diese der Richter nach der Unklarheitenregel auslegen. Abreden, die vom dispositiven Recht abweichen, sind im Zweifel eng auszulegen, namentlich wenn sie die Stellung des Kunden verschlechtern (BGE 115 II 479). 

Andere Haftungsgründe

Die Geschäftsherrenhaftung ist subsidiär zur Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR), Tierhalterhaftung (Art. 56 OR), Grundeigentümerhaftung (Art. 679 f. ZGB) und Familienhaupthaftung (Art. 333 ZGB). 

Hilfspersonen

Die Haftung für Hilfspersonen ist von der Geschäftsherrenhaftung abzugrenzen:

  Haftung für Hilfspersonen Geschäftsherrenhaftung
Grundlage Art. 101 OR Art. 55 OR
Aktivlegitimation Vertragspartner Jeder Geschädigte
Grund Vertragsverletzung Widerrechtlichkeit
Verhältnis zum Schuldner beliebig Subordinationsverhältnis
Haftung hypothetische Vorwerfbarkeit eigenes Verschulden
Entlastungsbeweis kein Entlastungsbeweis Sorgfältige Auswahl, Instruktion und Überwachung sowie zweckmässig organisierter Betrieb
Freizeichnung Art. 101 Abs. 2 OR Art. 100 OR

Hat eine Hilfsperson eine Vertragsverletzung in Form einer Schlecht- oder Nichterfüllung begangen, so stellt sich die Frage nach der Haftung für Hilfspersonen. Hat die Hilfsperson hingegen einen ausservertraglichen Schaden verursacht, so stellt sich die Frage nach der Geschäftsherrenhaftung

Fassen Sie die wichtigsten Punkte des Artikels in 2-3 Sätzen zusammen.

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