Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag besorgt ein Geschäftsführer ein Geschäft für den Geschäftsherrn, ohne von ihm dazu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein. War die Geschäftsführung nicht im Interesse des Geschäftsherrn, so liegt eine echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Bei der Eigengeschäftsführung liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die entweder gutgläubig oder bösgläubig sein kann.

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Geschäftsherrenhaftung

Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu.

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