Nachsteuer

Der Begriff „Nachsteuern“ stammt aus dem Schweizer Steuerstrafrecht. Die Nachsteuern sind gleich hoch wie der Betrag, der an Steuern hinterzogen wurde. Sie sind zusätzlich zu einer Busse zu entrichten. Das Nachsteuerverfahren wird üblicherweise gleichzeitig mit dem Strafsteuerverfahren eingeleitet.

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Die erbrechtliche Ausgleichung

Mit der erbrechtlichen Ausgleichung werden lebzeitige (teilweise) unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an Erben dem Nachlass zugerechnet. Bei gesetzlichen Erben gilt die gesetzliche Vermutung gilt, dass solche lebzeitigen Zuwendungen nicht der Pflicht zur Ausgleichung unterliegen, sondern die Ausgleichung muss ausdrücklich angeordnet worden sein. Die Nachkommen unterliegen der Ausgleichungspflicht bei lebzeitigen Zuwendungen von Heiratsgut, Ausstattung, Vermögensabtretung, Schulderlass oder dergleichen. Eingesetzte Erben unterliegen nicht der Ausgleichungspflicht, ausser dies wurde vom Erblasser angeordnet.

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Pflichtteil im Erbrecht

Das Gesetz schützt die nahestehenden Erben mittels Pflichtteilsanspruch davor, bei einer Erbschaft leer auszugehen. Um ihre Pflichtteilsansprüche durchzusetzen, müssen diese Erben jedoch vor Gericht auf Herabsetzung klagen. Tun sie das nicht innert Jahresfrist ab Eröffnung einer allfälligen Verfügung von Todes wegen (bzw. ab Kenntnis der Verletzung), bleibt die Verletzung bestehen.

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Erbschaftssteuer

Mit der kantonalen Erbschaftssteuer kann der Vermögensübergang von Todes wegen auf Stufe Kanton und Gemeinde besteuert werden. Die Erbschaftssteuer wird von denjenigen Personen entrichtet, die den Nachlass ganz oder teilweise übernommen haben (Erben). Die Steuerpflicht besteht in dem Kanton, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte oder in dem Grundstücke oder Rechte an diesen übergehen. Die Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer betrifft dabei alle Erben, unabhängig vom eigenen Wohnsitz.

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Vermächtnis

Mit einem Vermächtnis (Legat) kann der Erblasser nicht erbberechtigten Personen bestimmte Vermögenswerte zuwenden, ohne diese als Erben einzusetzen.

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Erbschaftsklage

Wer auf eine Erbschaft oder auf Erbschaftssachen als gesetzlicher oder eingesetzter Erbe ein besseres Recht zu haben glaubt als der Besitzer, ist befugt, sein Recht mit der Erbschaftsklage geltend zu machen.

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Erbvertrag

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann als Erblasser mit einzelnen Erben einen Erbvertrag abschliessen.

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Die gesetzlichen Erben

Das gesetzliche Erbrecht folgt der Verwandtschaft mit dem Verstorbenen, wobei das Erbrecht durch gesetzliche Pflichtteile beschränkt werden kann.

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