Ermächtigung durch öffentliches Recht
Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. (Art. 33 OR)
Ermächtigung durch Rechtsgeschäft
Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. (Art. 33 OR)
Mitteilung der Ermächtigung an Dritte
Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. (Art. 33 OR)
Recht des Vollmachtgebers
Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können, sind davon nicht betroffen. (Art. 34 OR)
Vorgängiger Verzicht
Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig. (Art. 34 OR)
Verhalten gegenüber Dritten
Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich bekanntgegeben, so kann er den gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn der Vertrene ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat. (Art. 34 OR)
Grundsatz
Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. (Art. 35 OR)
Ausnahme
Die Ermächtigung erlischt nicht, wenn das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht. (Art. 35 OR)
Juristische Personen
Die gleiche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. (Art. 35 OR)
Gegenseitige persönliche Ansprüche
Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden davon nicht berührt. (Art. 35 OR)
Grundsatz
Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet. (Art. 36 OR)
Bei fehlender Aufforderung
Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht aufgefordert, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich. (Art. 36 OR)
Grundsatz
Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde. (Art. 37 OR)
Ausnahme
Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte. (Art. 37 OR)
Genehmigung
Grundsatz
Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt. (Art. 38 OR)
Einholung der Genehmigung
Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt. (Art. 38 OR)
Nichtgenehmigung
Grundsatz
Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn er nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. (Art. 39 OR)
Bei Verschulden des Vertreters
Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es angemessen erscheint, Schadenersatz für weiteren Schadens (d.h. Folgeschäden) aussprechen. (Art. 39 OR)
Ungerechtfertigte Bereicherung
In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten. (Art. 39 OR)
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