Grundsatz

Ist jemand zur Vertretung eines anderen ermächtigt und schliesst in dessen Namen einen Vertrag ab, so wird der Vertretene und nicht der Vertreter berechtigt und verpflichtet. (Art. 32 OR)

War der Verteter nicht als solcher erkennbar

Hat der Vertreter bei dem Vertragsabschlusse sich nicht als solcher zu erkennen gegeben, so wird der Vertretene nur dann berechtigt oder verpflichtet, wenn

  • der Vertragspartner aus den Umständen auf das Vertretungsverhältnis schliessen musste, oder
  • wenn es ihm gleichgültig war, mit wem er den Vertrag schliesst. (Art. 32 OR)

Ermächtigung durch öffentliches Recht

Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. (Art. 33 OR)

Ermächtigung durch Rechtsgeschäft

Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. (Art. 33 OR)

Mitteilung der Ermächtigung an Dritte

Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. (Art. 33 OR)

Recht des Vollmachtgebers

Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden. Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können, sind davon nicht betroffen. (Art. 34 OR)

Vorgängiger Verzicht

Ein vom Vollmachtgeber zum voraus erklärter Verzicht auf dieses Recht ist ungültig. (Art. 34 OR)

Verhalten gegenüber Dritten

Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich bekanntgegeben, so kann er den gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn der Vertrene ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat. (Art. 34 OR)

Grundsatz

Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. (Art. 35 OR)

Ausnahme

Die Ermächtigung erlischt nicht, wenn das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht. (Art. 35 OR)

Juristische Personen

Die gleiche Wirkung hat die Auflösung einer juristischen Person oder einer in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft. (Art. 35 OR)

Gegenseitige persönliche Ansprüche

Die gegenseitigen persönlichen Ansprüche werden davon nicht berührt. (Art. 35 OR)

Grundsatz

Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet. (Art. 36 OR)

Bei fehlender Aufforderung

Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht aufgefordert, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich. (Art. 36 OR)

Grundsatz

Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde. (Art. 37 OR)

Ausnahme

Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte. (Art. 37 OR)

Genehmigung

Grundsatz

Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt. (Art. 38 OR)

Einholung der Genehmigung

Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt. (Art. 38 OR)

Nichtgenehmigung

Grundsatz

Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn er nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. (Art. 39 OR)

Bei Verschulden des Vertreters

Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es angemessen erscheint, Schadenersatz für weiteren Schadens (d.h. Folgeschäden) aussprechen. (Art. 39 OR)

Ungerechtfertigte Bereicherung

In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten. (Art. 39 OR)

In Bezug auf die Vollmacht der Vertreter und Organe von Gesellschaften, der Prokuristen und anderer Handlungsbevollmächtigter bleiben die besonderen Vorschriften vorbehalten. (Art. 40 OR)

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