Eine Pause zur Erholung von der Arbeit kann manchmal wahre Wunder wirken, aber gibt es überhaupt einen gesetzlichen Anspruch auf Pausen? Gilt die Pause als zu entschädigende Arbeitszeit oder muss sie nachgearbeitet werden? Darf der Arbeitgeber den Mitarbeiter während seiner Pause zum Telefon-Bereitschaftsdienst verdonnern? Diesen und weitere Fragen gehen wir auf den Grund.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, auf die Gesundheit seiner Mitarbeiter Rücksicht zu nehmen (Art. 328 Abs. 1 OR). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber vorgeschrieben, dass jeder Mitarbeiter ein Anrecht auf mindestens eine Pause hat (Art. 15 Abs. 1 ArG). Die Pause ist um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1).

Grundsatz

Das Arbeitsgesetz gibt den Arbeitnehmern ein Anrecht auf eine Pause, wobei das Gesetz eine minimale Pausendauer festlegt (Art. 15 Abs. 1 ArG). Die Mindestdauer der Pause wird länger, je länger die tägliche Arbeitszeit ist:

tägliche Arbeitszeit Mindestdauer der Pause
mehr als 5,5 Stunden eine Viertelstunde
mehr als 7 Stunden eine halbe Stunde
mehr als 9 Stunden eine Stunde

Anzahl Pausen

Der Mitarbeiter hat ein Anrecht auf mindestens eine Pause, die so lange ist, wie sie in der Tabelle beschrieben wird. Wenn es der Arbeitgeber erlaubt, kann die eine Pause auch in mehrere Pausen unterteilen. Ist der Pausenanspruch länger als eine halbe Stunde, so darf die Pause aufgeteilt werden (Art. 18 Abs. 3 ArGV 1).

Beispiel

Arbeitet bspw. eine Sekretärin 8 Stunden am Tag, so hat sie ein Anrecht auf mindestens eine Pause, die mindestens eine halbe Stunde am Stück dauert. 

Grundsatz

Die Pause gilt nicht als Arbeitszeit (Art. 15 Abs. 2 ArG) und wird daher auch nicht mit einem Arbeitslohn entschädigt (Art. 319 Abs. 1 OR). Es ist daher auch nicht möglich, durch grosszügige Pausen Überstunden aufzubauen

Entschädigung

Darf der Arbeitsplatz während den Pausen nicht verlassen werden, so gelten die Pausen als Arbeitszeit und müssen daher auch entschädigt werden (Art. 15 Abs. 2 ArG). 

Telefondienst

Ein typisches Beispiel, bei dem der Arbeitsplatz während den Pausen nicht verlassen werden darf, ist der Telefondienst. Wenn ein Mitarbeiter das Telefon während der Pause hüten muss, so gilt dies als Arbeitszeit und muss auch entschädigt werden (Art. 15 Abs. 2 ArG). 

Grundsatz

Das Mittagessen gilt auch als Pause, da es ein Unterbruch des Arbeitspensums ist (Art. 15 Abs. 2 ArG). Wer bspw. 8 Stunden am Tag arbeitet und eine halbe Stunde Mittagspause macht, hat keinen weiteren Anspruch auf weitere Pausen.

Ausnahme

Die Pause ist in der Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Wenn vor oder nach der Pause jedoch noch eine Teilarbeitszeit von mehr als 5,5 Stunden resultiert, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine zusätzliche Pause (Art. 18 Abs. 2 ArGV 1) von einer Viertelstunde (Art. 15 Abs. 1 ArG).

Familien

Arbeitnehmer mit Familienpflichten haben ein Anrecht auf eine Mittagspause von mindestens 1,5 Stunden, wenn sie dies wünschen und verlangen (Art. 36 Abs. 2 ArG). Als Familienpflichten gelten

  • die Erziehung von Kindern bis 15 Jahre und
  • die Betreuung von pflegebedürftigen Angehörigen oder nahestehenden Personen (Art. 36 Abs. 1 ArG).

Diese längere Mittagspause gilt ebenfalls als Pause und muss dementsprechend auch nicht entschädigt werden.

Rauchpausen sind, wie der Name schon sagt, Pausen. Das Arbeitsgesetz ist strikt und gibt den Rauchern kein gesetzliches Anrecht auf regelmässige Rauchpausen, sondern verweist auch sie auf die eine Pause, auf die jeder Arbeitnehmer ein Anrecht hat (Art. 36 Abs. 1 ArG). Erlaubt der Arbeitgeber jedoch solche zusätzlichen Pausen, so muss er die Mitarbeiter dafür nicht entschädigen. Die Raucher müssen diese Rauchpausen durch entsprechend verlängerte Arbeitszeiten nachholen.

Schwangere Frauen ab dem vierten Schwangerschaftsmonat haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kurzpause von 10 Minuten alle 2 Stunden, wenn sie hauptsächlich stehend zu verrichtende Arbeit erledigen. Diese Kurzpausen kommen zum regulären Pausenanspruch dazu. (Art. 61 Abs. 1 ArGV 1)

Desweitern dürfen schwangere Frauen ab dem 6. Schwangerschaftsmonat nur noch 4 Stunden am Tag eine stehende Arbeitstätigkeit übernehmen. (Art. 61 Abs. 2 ArGV 1)

Grundsatz

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitsplatz nicht verlassen werden darf (Art. 15 Abs. 2 ArG). Als Arbeitsplatz gilt jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an welchem sich der Mitarbeiter zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1). 

Pausenraum

Nach Ansicht des Bundesgerichts (BGE  4A_343/2010) darf der Arbeitgeber einen speziellen Pausenraum einrichten und den Mitarbeitern vorschreiben, sich in diesem Pausenraum während den Pausen aufzuhalten. Ein solcher Pausenraum ist kein Ort, an dem sich die Mitarbeiter zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit aufzuhalten haben (Art. 18 Abs. 5 ArGV 1), da sie dort nicht die gewöhnliche Tätigkeit verrichten

Verlassen des Betriebsgeländes

Der Mitarbeiter muss während der Pausenzeit nicht zwingend das Betriebsgelände verlassen können (BGE  4A_343/2010).  

In der Schweiz ist es möglich, folgende Anpassungen im Zusammenhang mit Pausen im Arbeitsvertrag zu regeln:

  • längere Pausen
  • mehrere Pausen
  • entschädigte Pausen

Es gibt jedoch keinen gesetzlichen Anspruch darauf. Solche Regeln können zudem auch mündlich vereinbart werden.

Herr Konrad ist Kettenraucher und braucht jede Stunde seine Zigarettenpause. Als im Februar sein neuer Chef angefangen hat, hat ihm dieser seine häufigen Pausen verboten und ihn darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines 8-Stunden-Arbeitstages nur ein Anrecht auf eine durchgehende Pause von einer halben Stunde hat. Herr Konrad und sein neuer Chef konnten sich jedoch in einem persönlichen Gespräch darauf einigen, dass die Rauchpausen von Herr Konrad nun von seiner bezahlten Arbeitszeit abgezogen werden, er dafür aber so viele Pausen machen kann, wie er will. 

Wer mehr als 5,5 Stunden am Tag arbeitet, hat Anspruch auf mindestens eine Pause, die eine Viertelstunde dauert. Wer länger arbeitet, darf eine längere Pause machen. Das Gesetz sieht jedoch nicht vor, diese Pause in mehrere kleinere Pausen (bspw. Rauchpausen) zu unterteilen. Im Arbeitsvertrag ist es jedoch möglich, solche Regelungen vorzusehen und auch längere Pausen zu vereinbaren. Die Mittagspause gilt ebenfalls als Pause, weshalb unter Umständen gar keine weiteren Pausen den Tag hindurch bezogen werden können. Pausen werden ebenfalls nicht entschädigt, da sie keine Arbeitszeit darstellen. 

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Kommentare

  1. Ryter

    Wie ist es wenn ich im stundenlohn arbeite?
    Das heisst von aufgeteilt am Morgen
    8.00-10.00 zur nächsten baustelle fahre 10.15-12.15
    Gilt der fahrweg als pause?

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