Grundsatz

Das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis ist nicht einheitlich geregelt, unterliegt in der Regel jedoch dem Arbeitsgesetz und nicht dem Obligationenrecht, da dieses nur auf private Verhältnisse Anwendung findet. In jedem Fall ist ist der Staat, bzw. öffentliche Hand involviert. Dadurch unterliegt das Arbeitsverhältnis dem Legalitätsprinzip.

Anwendbare Gesetze

Beim Bund ist im Speziellen das Bundespersonalgesetz (BPG) sowie in Angelegenheiten der Haftung das Verantwortlichkeitsgesetz (VG) massgeblich. Lücken im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis werden in der Regel durch Analogien aus dem Privatrecht geschlossen.

Ein öffentlich-rechtliches Arbeitsverhältnis wird durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag oder mittels einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung geschlossen.

Das ArG findet keine Anwendung bei den Zentralverwaltungen des Bundes, Kantonen und Gemeinden. Bei unselbständigen Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts ist das ArG hingegen anwendbar. Bei selbständigen Anstalten ist das ArG integral anwendbar.

Mitwirkungsbedürftige Verfügung

In der Schweiz gilt das dualistische System, wonach der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber in einem ersten Schritt eine Verfügung erlassen muss, wonach er beschliesst, eine bestimmte Person einzustellen. Diese Verfügung ist anfechtbar, kann von einem unterlegenen Bewerber jedoch nur angefochten werden, wenn eine Diskriminierung vorliegt, nicht jedoch aufgrund seiner Qualifikationen. In einem zweiten Schritt wird das konkrete Arbeitsverhältnis mittels einer mitwirkungsbedürftigen Verfügung begründet.

Verwaltungsrechtlicher Vertrag

Im Zusammenhang mit dem New Public Management gehen vermehrt Kantone zu verwaltungsrechtlichen Verträgen über. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Beschlussfassung zur Einstellung einer bestimmten Person ebenfalls in Form einer Verfügung ergeht. Diese Verfügung kann wie beim Anstellungsverhältnis via mitwirkungsbedürftiger Verfügung durch unterlegene Bewerber aufgrund einer allfälligen Diskriminierung angefochten werden.

Der Abschluss von GAV mit Personalverbänden ist zulässig, wenn eine Ermächtigung durch den Bundesrat vorliegt

In erster Linie sind die Parteien dazu verpflichtet, eine Einigung anzustreben. Gelingt dies nicht, muss der Arbeitgeber eine Verfügung erlassen, gegen welche der Arbeitnehmer vor Gericht Beschwerde einlegen kann.
Das Streikrecht ist garantiert, wobei bestimmte Kategorien davon ausgenommen sind.

Ordentliche Kündigung

Dem Arbeitnehmer kann nur ordentlich gekündigt werden, wenn ein Grund dafür vorliegt (BPG).

Missbräuchliche Kündigung

Eine missbräuchliche Kündigung im öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich nichtig. Eine missbräuchliche Kündigung im Privatrecht hingegen ist gültig, löst jedoch eine Entschädigungspflicht aus.

Kündigungsgründe

Als zulässige Kündigungsgründe zählen:

  • Verletzung vertraglicher Pflichten,
  • Mängel in der Leistung,
  • Weigerung,
  • Wegfall einer gesetzlichen oder vertraglichen Anstellungsbedingung

Gefällt Ihnen dieser Artikel?

- Keine Legal-News mehr verpassen

- Nützliche Alltags-Tipps rund ums Recht

- Hintergründe für Private, Unternehmen und Juristen

lexwiki.ch und unsere Autoren können keine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit der auf unseren Seiten angezeigten Informationen übernehmen. Die Artikel stellen die zum Zeitpunkt ihrer Erstellung geltende Rechtslage dar. Leider können wir nicht garantieren, dass jeder Artikel aktuell ist. Die Artikel auf unserer Plattform ersetzen keine Beratung durch einen Rechtsanwalt. lexwiki.ch bietet einen ersten Überblick für Personen mit einer juristischen Frage und dient als Informationsplattform für den an Rechtsfragen interessierten Mitbürger. Um bei juristischen Fragen die richtigen Schlüsse ziehen zu können, ist neben umfangreichem Knowhow im entsprechenden juristischen Bereich die Kenntnis des konkreten Sachverhaltes unabdingbar. Wir möchten Sie daher bitten, basierend auf den auf unserer Plattform zur Verfügung gestellten Inhalten keine voreiligen Schlüsse zu ziehen und möglichst frühzeitig professionelle Rechtsberatung beizuziehen. Das spart i.d.R. Kosten und verhindert, dass irreversibler Schaden angerichtet wird.

Die Plattform lexwiki.ch bietet insbesondere in der Form von News-Artikeln Autoren die Möglichkeit, ihre Meinungen und Analysen zu spezifischen Fällen und Themen zu veröffentlichen. Die Plattform lexwiki.ch ist unabhängig und ist keinem politischen Spektrum zuzuordnen. Die hier vertretenen und als solche gekennzeichneten Meinungen von Autoren sind ausschliesslich als eben solche zu verstehen. Wir bieten falls gewünscht gerne Hand zu Gegendarstellungen. Bitte kontaktieren Sie uns über die auf allen Seiten zur Verfügung stehende Kommentarfunktion. Die Kommentare werden nicht direkt veröffentlicht.

[wdfb_like_button]

Unser Autor

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.