Der 13. Monatslohn ist heutzutage fester Bestandteil der meisten Arbeitsverträge. Viele Mitarbeiter rechnen diesen 13. Monatslohn auch fix in ihr Budget ein, um entweder damit die Steuern zu bezahlen oder in die 3. Säule einzuzahlen. In Krisenzeiten geraten die Löhne jedoch unter Beschuss (bspw. Lohnkürzungen), und so kann es geschehen, dass der 13. Monatslohn ins Visier der Arbeitgeber gerät. 

Lohn

Der Arbeitnehmer stellt dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung und erhält dafür einen Arbeitslohn.

Vertrag

Der Arbeitslohn ist ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrages und muss zwingend geregelt werden. Durch den faktischen Zwang zur Schriftlichkeit wird der Arbeitnehmer geschützt

13. Monatslohn

Der 13. Monatslohn ist eine jährliche Entschädigung des Arbeitnehmers und stellt dadurch Arbeitslohn dar. Er ist von der Gratifikation abzugrenzen.  

Berechnungsbasis

Als Berechnungsbasis für den 13. Monatslohn dient der Normallohn. Dieser wird um einzelne Faktoren ergänzt.

Überstunden / Überzeit

Auf die bezahlten Überstunden und entschädigte Überzeit ist anteilsmässig der 13. Monatslohn geschuldet. Der anteilsmässige 13. Monatslohn auf die bezahlten Überstunden kann vertraglich wegbedungen werden.

Unverschuldete Abwesenheit

Bei unverschuldeter Abwesenheit des Arbeitnehmers besteht während der regulären Lohnfortzahlungspflicht der anteilsmässige Anspruch auf den 13. Monatslohn.

Veränderung des Lohns

Lohnerhöhungen und Lohnkürzungen (bspw. unbezahlter Urlaub) werden anteilsmässig berücksichtigt. Bonus und Ersatzzahlungen werden ebenfalls berücksichtigt.

Ein- und Austritt

Bei Ein- oder Austritt des Arbeitnehmers mitten im Jahr wird der 13. Monatslohn anteilsmässig gekürzt. Eine vertragliche Regelung ist dazu nicht notwendig

Gesetzliche Regelung

In der Schweiz herrscht Vertragsfreiheit (Art. 19 OR), weshalb der Inhalt des Arbeitsvertrages frei vereinbart werden kann. Es gibt daher keinen gesetzlichen Anspruch auf einen 13. Monatslohn.

Vertragliche Regelung

Die Vertragsparteien können den 13. Monatslohn als Teil des Arbeitslohns im Arbeitsvertrag vereinbaren. Mit der vertraglichen Regelung hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, unabhängig von seiner eigenen Leistung oder dem Erfolg des Unternehmens.  

Grundsatz

Der 13. Monatslohn ist aufgrund seiner Qualifikation als Arbeitslohn ein wesentlicher Bestandteil eines Arbeitsvertrages. Wesentliche Teile eines Arbeitsvertrages können nicht einseitig angepasst werden, sondern nur 

Gegenseitiges Einvernehmen

Ein Vertrag kann jederzeit in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst, bzw. angepasst werden. Dazu braucht es die Zustimmung beider Parteien (Art. 115 OR). 

Änderungskündigung

Eine Änderungskündigung ist eine bedingte Kündigung, da im Anschluss an die ausgesprochene Kündigung ein Angebot zum Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages folgt. Wird die Offerte nicht angenommen, so handelt es sich um eine ordentliche Kündigung.

Konsequenz

Lehnt der Arbeitnehmer den Verzicht auf den 13. Monatslohn ab, so kann dieser nicht einseitig durch den Arbeitgeber durchgesetzt werden. Er kann lediglich dem Arbeitnehmer eine Änderungskündigung auferlegen. 

Der 13. Monatslohn ist unabhängig von den Leistungen des Arbeitnehmers oder den Erfolgen des Unternehmens. Eine Gratifikation kann hingegen nach freiem Ermessen eines Arbeitgebers verteilt werden. Dies geschieht oft an bestimmten Ereignissen (bspw. Weihnachtsgeld). Wurde die Gratifikation jedoch dreimal ununterbrochen und vorbehaltlos ausgerichtet, so besteht auch in Zukunft ein Anspruch darauf. (Art. 322d OR

Herr Weber arbeitet als Lackierer in einer grenznahen Garage. Aufgrund des starken Frankens beschliesst der Arbeitgeber, dass der 13. Monatslohn von Herrn Weber gestrichen werden soll. Da Herr Weber nicht damit einverstanden ist (Art. 115 OR), erzwingt der Arbeitgeber die Lohnkürzung in Form einer Änderungskündigung unter Einhaltung der regulären Kündigungsfristen. 

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Wurde dieser jedoch vertraglich vereinbart, so ist dieser bedingungslos geschuldet. Die Streichung des 13. Monatslohns benötigt zudem eine Vertragsänderung durch gegenseitiges Einvernehmen (Art. 115 OR)oder einer Änderungskündigung. 

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