LafargeHolcim: Mehr als nur Zement

Immer wieder kommt es vor, dass Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen einer Mehrzahl von Beschäftigten kündigen. Ein jüngstes Beispiel dafür ist LafargeHolcim. Vor kurzem konnte im Tagesanzeiger gelesen werden „LafargeHolcim streicht 130 Stellen in der Schweiz“. Der Zementkonzern kündigte an, im Rahmen einer Reorganisation bis Ende 2017 konzernweit 250 Stellen zu streichen. Doch ist dies einfach so möglich oder müssen dazu spezielle Regeln beachtet werden?

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser? Zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Je nach Anzahl der Kündigungen, die innert 30 Tagen aus betrieblichen Gründen ausgesprochen werden, handelt es sich um eine sog. Massenentlassung. Bei einem Betrieb, der in der Regel zwischen 20 und 100 Mitarbeiter beschäftigt, spricht man bereits ab zehn Entlassungen von einer Massenentlassung.

Liegt eine Massenentlassung vor, so darf nicht einfach so gekündigt werden. Vielmehr muss u.a. bei Kündigungen im Rahmen von Restrukturierungen ein spezielles Verfahren eingehalten werden.

So müssen vor Aussprache der Kündigung die Arbeitnehmervertretung bzw. die Arbeitnehmer informiert und konsultiert werden. Sie müssen die Möglichkeit haben, Vorschläge zu unterbreiten, wie die Kündigungen vermieden oder deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden können. Ausserdem sind die beabsichtigten Kündigungen im Rahmen von Restrukturierungen (Massenentlassung) vorgängig dem kantonalen Arbeitsamt anzuzeigen. In gewissen Fällen muss zudem ein Sozialplan aufgestellt werden.

Bei den angesprochenen Kündigungen im Rahmen von Restrukturierungen bzw. Reorganisation von LafargeHolcim handelt es sich um eine Massenentlassung, da im betroffenen Betrieb in der Schweiz 400 Personen arbeiten und 130 Stellen betroffen sind. Folgerichtig hat LafargeHolcim die Arbeitnehmervertretungen bereits informiert und die erforderlichen Konsultationsprozesse eingeleitet.

Werden die entsprechenden Vorschriften nicht eingehalten, so drohen dem fehlbaren Arbeitgeber erhebliche Folgen:

  • Entschädigungen von bis zu zwei Monatslöhnen pro Mitarbeiter;
  • Verlängerung der Kündigungsfrist;
  • bei Arbeitsvermittlung: Busse bis Fr. 40‘000.

Es empfiehlt sich daher, im Falle einer beabsichtigten Kündigung einer Mehrzahl von Beschäftigten vorgängig zumindest einen Rechtsberater beizuziehen. Idealerweise werden zusätzlich ein Kommunikationsexperte, ein Unternehmens-, Versicherungs- und Steuerberater beigezogen. 

Eine Kündigung einer Mehrzahl von Arbeitnehmern innert eines kurzen Zeitraums stellt für diese und für den Arbeitsmarkt eine grosse Belastung dar. Es ist daher sinnvoll, dass ein Verfahren besteht, das soweit möglich die Erhaltung der Arbeitsplätze und die Milderung der Auswirkungen einer Massenentlassung bezweckt. 

Ab einer gewissen Anzahl an Kündigungen im Rahmen von Restrukturierungen bzw. betrieblichen Gründen darf nicht mehr einfach so gekündigt werden. Es muss ein spezielles Verfahren beachtet werden, will man einschneidende Sanktionen verhindern

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Unser Autor

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