Kreditkartenmissbrauch übers Internet

Die Bundesstaatsanwaltschaft hat ein Verfahren wegen weltweitem gewerbsmässigen Missbrauch von Kreditkarten eröffnet. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, mindestens 133’600 Kreditkarten-Daten unrechtmässig mittels Phishing (eine Wortmischung aus „Password“, „Harvesting“ und „Fishing“) beschafft zu haben. Dies ist der erste Schweizer Fall, in dem sich die Justiz mit einem weltweiten Phishing-Verfahren  auseinandersetzen muss. Die mutmasslichen Täter haben sich physisch nicht in der Schweiz aufgehalten, sondern wurden mittlerweile von Thailand ausgeliefert.

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen für die interessierte Leserin oder den interessierten Leser? Zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Phishing erfüllt die strafrechtlichen Tatbestände des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs.  1 StGB). Den mutmasslichen Tätern wird im vorliegenden Fall zudem Gewerbsmässigkeit (Art. 147 Abs.  2 StGB) sowie mehrfacher Versuch (Art. 22 Abs. 1 StGB) des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage vorgeworfen.

Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt (BGE 116 IV 319). Die Gewerbsmässigkeit wird im vorliegenden Fall bejaht, da die mutmasslichen Täter seit Oktober 2008 ihren Lebensunterhalt mit der unrechtmässigen Beschaffung von Kreditkartendaten sowie deren missbräuchlichen Verwendung via Internet verdient haben (Medienmitteilung). Den Tätern droht somit eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen (Art. 147 Abs.  2 StGB).

Da die Täter geständig sind und die Staatsanwaltschaft keine Freiheitsstrafe über 5 Jahren verlangt, wird das Verfahren im abgekürzten Verfahren durchgeführt (Art. 358 StPO). Die Staatsanwaltschaft wird in der Anklageschrift daher die Straftatbestände, Strafen und Zivilansprüche festlegen (Art. 360 StPO), welches anschliessend durch das Gericht zum Urteil erhoben wird (Art. 362 Abs. 2 StPO). 

Als Phishing wird das täuschende Verhalten von Betrügern bezeichnet, die an den vertraulichen Daten von ahnungslosen Benutzern interessiert sind. Die Täter gehen dabei gerissen vor und nutzen die Ahnungslosigkeit ihrer Opfer aus. Oftmals versenden die Täter unzählige Mails an verschiedene Personen, wobei sie jeweils gefälschte Mail-Adressen verwenden. In diesen Mails werden die Empfänger dann aufgefordert, bspw. die Kontoinformationen und Zugangsdaten zu ändern, da diese nicht mehr sicher oder aktuell seien. Der im Mail aufgeführte Link führt jedoch nicht auf die reguläre Website des vermeintlichen Absenders (bspw. einer Bank), sondern auf eine Website der Betrüger, die optisch dem Original nachempfunden ist. 

Die Täter können aufgrund solcher Phishing-Massnahmen unbeschränkten Zugriff auf das Mail-Konto erhalten oder sogar Banküberweisungen oder Zahlungen mit der Kreditkarte des Opfers tätigen. Die Täter gehen dabei oftmals gerissen vor, was das untenstehende Beispiel der nationalen Melde- und Analysestelle Informationssicherung MELANI zeigt. Die Betrüger haben dabei vorgegeben, dass der Schokoladehersteller Läderach ein Spezialangebot für Pralinen hat, dabei jedoch die Kreditkarten-Informationen der Opfer gestohlen. 

Damit Sie nicht auch ein Opfer von Phishing-Betrügern werden, beachten Sie folgende Massnahmen:

  • Geben Sie keine Passwörter oder Kreditkarteninformationen per Mail oder Telefon preis;
  • Misstrauen Sie unaufgefordert erhaltenen Mails;
  • Öffnen Sie keine Anhänge von Mails, deren Absender Sie nicht kennen, oder die verdächtig erscheinen;
  • Seien Sie besonders vorsichtig bei Mails, die mit Geldverlust, Kontensperrung oder einer Strafanzeige drohen, falls Sie die verlangte Aktion nicht durchführen. 

Es ist erschreckend zu sehen, in welchem immensem Ausmass die geständigen Täter tätig waren und über die Jahre mindestens 133’600 Kreditkarten-Daten unrechtmässig mittels Phishing beschafft zu haben. Diese enorme Zahl muss uns aufrütteln und uns dazu animieren, vorsichtig zu sein, was unseren Umgang mit den unseren Daten betrifft. 

Da es sich um einen Pilotfall handelt, ist aus meiner Sicht nicht nachvollziehbar, weshalb das abgekürzte Verfahren und nicht das ordentliche Verfahren gewählt wurde. Der Antrag erfolgt zwar durch den/die Beschuldigten, jedoch steht der Bundesanwaltschaft der Entscheid über das anzuwendende Verfahren zu. Die Konsequenz dahinter besteht darin, dass keine eigentliche Beweisaufnahme durch das Gericht erfolgt, obwohl die genaue Anzahl und Umfang der Delikte nicht feststeht und gleichzeitig das maximale Strafmass halbiert wurde.

Als Phishing („Password“, „Harvesting“ und „Fishing“) wird das täuschende Verhalten bezeichnet, mit dem vertrauliche Daten von ahnungslosen Benutzern erlangt werden. Die Täter erhalten diese vertraulichen Daten durch den betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage.  Die Opfer werden getäuscht, so dass sie ihre Kontoinformationen und Zugangsdaten preisgeben. 

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