Anfangsmietzins – Anfechtung durch den Mieter

Das Mietrecht erlaubt es dem Mieter, den Anfangsmietzins innert 30 Tagen nach Abschluss des Mietvertrags als missbräuchlich anzufechten. Nach der Auslegung des Bundesgerichts von Art. 270 Abs. 1 OR ist die Anfechtung in drei alternativen Fällen möglich.

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Vorsicht vor Mietnomaden – Warum ein Betreibungsregisterauszug nicht reicht!

Um nicht auf Mietnomaden hereinzufallen, ist die vorsorgliche Prüfung der Mietinteressenten vor dem Abschluss des Mietvertrags essentiell. Dabei ist auf einen Betreibungsauszug kein Verlass. Vielmehr sind Referenzen von früheren Vermietern oder Wirtschaftsauskünfte geeignet, um Mietnomaden rechtzeitig zu erkennen. In jedem Fall muss im Mietvertrag das gesetzlich zulässige Mietzinsdepot verlangt werden. Erst nach der vollständigen Zahlung des Mietzinsdepots sollte die Wohnung übergeben werden. Sobald die Mietzinse nicht bezahlt werden, muss nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen werden.

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Pflichten des Mieters

Der Mieter hat primär die Pflicht zur Zahlung des Mietzinses. Desweitern hat er eine Duldungs-, Sorgfalts- und Melde- und Mängelbeseitigungspflicht.

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