Grundsatz

Für den Gebrauch der Mietsache hat der Mieter nach Schweizerischem Recht die Pflicht, dem Vermieter den Mietzins zu bezahlen. Dies kann aber auch eine andere Gegenleistung sein und muss nicht zwingend Geld sein. Denkbar ist bspw. die Überlassung einer Wohnung als Entschädigung für die Aufgaben eines Hausmeisters.

Zeitpunkt

In der Regel wird der Mietzins Ende Monat bezahlt. Ist der Mieter jedoch mit der Zahlung in Verzug, so kann der Vermieter fristlos kündigen, wenn folgende drei Voraussetzungen alle erfüllt sind:

  • Schriftliches Ansetzen einer Zahlungsfrist
  • Androhung der fristlosen Kündigung
  • Ablauf der Frist ohne Zahlung (Art. 257d OR)
Im Rahmen von Reparaturen ist der Mieter verpflichtet, Arbeiten an der Mietsache zu dulden, wenn sie zur Beseitigung von Mängeln oder zur Behebung oder Vermeidung von Schäden notwendig sind. Im Zusammenhang mit dem Unterhalt oder einer allfälligen Weitervermietung ist der Vermieter darauf angewiesen, die Mietsache besichtigen zu können, weshalb der Mieter gesetzlich dazu verpflichtet ist, ihm dies zu gestatten (Art. 257h OR).

Grundsatz

Der Mieter ist dazu verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu gebrauchen und muss zusätzlich auch auf andere Hausbewohner Rücksicht nehmen (Art. 257f OR). Eine Verletzung dieser Sorgfaltspflicht kann bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses eine fristlose Kündigung auslösen. Beschädigt der Mieter zudem schuldhaft die Mietsache, so hat er dem Vermieter Schadenersatz zu leisten.

Grosse Mängel

Grössere Mängel sind an den Vermieter zu melden (Art. 257g OR), damit dieser diese auf seine Kosten reparieren lassen kann.

Kleine Mängel

In Abgrenzung dazu sind kleine Mängel auf Kosten des Mieters durch diesen zu beseitigen und lösen keine Meldepflicht aus.

Kleine Mängel sind durch den Mieter auf eigene Kosten beseitigen zu lassen (Art. 259 OR). Als kleine Mängel gelten Reparaturkosten von bis zu ca. CHF 100.-.

Grundsatz

Der Mieter muss nach Art. 267 OR die Sache in dem Zustand zurückgeben, die sich aus dem vertraglich bestimmten Gebrauch bestimmt. Dies bedeutet, dass der Vermieter mit gewissen Verschleisserscheinungen rechnen muss und sich gewisse Schäden gefallen lassen muss. Die gewöhnliche Abnutzung geht daher zu Lasten des Vermieters.

Beispiel

Ist beispielsweise eine rauchfreie Wohnung vermietet worden und wurde trotzdem geraucht, so sind grundsätzlich die Abnützungserscheinungen an den Wänden durch den Mieter zu tragen. Es gilt jedoch zu beachten, dass der Mieter- und der Vermieterverband Tabellen mit den Lebensdauern der verschiedenen Einrichtungsgegenständen publiziert, so dass es unter Umständen sein kann, dass trotz vertragswidriger Nutzung kein Schadenersatz geschuldet ist, wenn der betroffene Einrichtungsgegenstand die Lebensdauer überschritten hat.

Verspätete Rückgabe

Gibt der Mieter die Mietsache verspätet zurück, so muss er dem Vermieter für die Zeit des Verzuges den Mietzins bezahlen.

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