Schäden in der Wohnung

Schäden in der Wohnung muss sich der Mieter beim Einzug nicht gefallen lassen. Der Vermieter hat diese Schäden zu beheben. Geschehen solche Schäden während der Mietdauer, so muss sie der Mieter selber bezahlen, wenn es sich um einen kleinen Unterhalt handelt. Grössere Schäden muss der Vermieter beheben und bezahlen, jedoch muss ihn der Mieter darauf aufmerksam machen. Beim Auszug wird geschaut, ob ein übermässiger Gebrauch vorlag und falls ja, wird der zu bezahlende Schaden anhand des verbleibenden Zeitwerts berechnet.

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Bewerbungsgespräch

Ein Bewerbungsgespräch ist keine Offerte, sondern ein gegenseitiges Kennenlernen. Der Arbeitgeber darf dabei nur Fragen stellen, die im Zusammenhang mit dem Job stehen und der Arbeitgeber muss an der Beantwortung ein berechtigtes Interesse haben. Ansonsten gilt das Notwehrrecht der Lüge. Gibt der Bewerber eigene Auskünfte von sich aus, so müssen diese wahr sein. Der Arbeitgeber darf nur Referenzen einfordern, wenn der Bewerber zustimmt.

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Gebühren

Als Gebühren wird das Entgelt für eine bestimmte, vom Abgabepflichtigen veranlasste/verursachte Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung bezeichnet.

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Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat folgende Pflichten: Lohnzahlungspflicht, Tragung der Kosten für Arbeitsgeräte, Material und Auslagen, Schutz der Persönlichkeit des Arbeitnehmers, Gewährung von Freizeit, Ferien und Urlaub für Mutterschaft und Jugendarbeit sowie weitere Pflichten.

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