Paar schaut Serien online auf Torrents Time

Zuerst Popcorn Time, jetzt Torrents Time und vergleichbare Apps: Sie erschliessen mittels Streaming eine riesige Auswahl an Fernsehserien und Filmen – benutzerfreundlich und in guter Qualität. Das Angebot ist, anders als beispielsweise bei Amazon, Apple, Hulu oder Netflix, kostenlos. Zu schön, um wahr zu sein?

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen, Möglichkeiten oder Chancen für den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr!

Streaming mittels Filesharing

Torrents Time nutzt für Streaming das BitTorrent-Protokoll für Filesharing und funktioniert auch als Plugin direkt im Browser. Für das Streaming ist es deshalb notwendig, dass es genügend Nutzerinnen und Nutzer gibt, die Inhalte nicht nur downloaden, sondern zumindest in Teilen auch wieder hochladen. Apps wie Torrents Time verstecken dieses Hochladen, aber es findet dennoch statt.

Filesharing – auch mit Hochladen von Inhalten – ist in der Schweiz grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung dafür ist, dass die geteilten Inhalte nicht rechtswidrig sind. So sind insbesondere der Konsum, das Speichern und die Verbreitung von Kinderpornografie verboten (Art. 197 Abs. 5 StGB).

Urheberrechtliche Grenzen

Allerdings setzt auch das Urheberrecht Grenzen: Sobald Inhalte urheberrechtlich geschützt sind, dürfen sie nur noch mit dem Einverständnis der entsprechenden Urheber oder Rechteinhaber öffentlich geteilt werden (Art. 10 URG). Die meisten Fernsehserien und Filme sind Werke im urheberrechtlichen Sinn (Art. 2 Abs. 1 u. 2 URG), so dass legales Filesharing nicht möglich ist.

Eine Ausnahme besteht insofern, als dass der ausschliessliche Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten zum Eigengebrauch rechtmässig ist. Für Konsumentinnen und Konsumenten ist vor allem der Privatgebrauch «im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind», relevant – dazu zählen beispielsweise Freunde und Verwandte (Art. 19 Abs. 1 lit.a URG). Wer beim Filesharing oder Streaming das Hochladen deaktiviert und sich auf den Konsum beschränkt, verletzt das schweizerische Urheberrecht nicht.

Wer bei illegalem Filesharing mittels Torrents Time erwischt wird, kann wegen Urheberrechtsverletzungen bestraft werden (Art. 67 ff. URG) und muss mit Schadenersatzforderungen rechnen.

Ein Beispiel: Student Peter verwendet Torrents Time und geniesst das grosse Angebot. Streaming mittels Torrents Time wurde ihm von einer bekannten Filesharing-Website angeboten und läuft bei ihm im Browser. Bei einem VPN-Anbieter, der ihm von der gleichen Website empfohlen wurde, hat Peter ein Abonnement zur Anonymisierung abgeschlossen.

Nach einigen Monaten wird Peter am frühen Morgen unsanft von der Polizei geweckt. Die Polizei führt bei Peter eine Hausdurchsuchung durch, wobei auch sein Computer und sein Smartphone sichergestellt werden. Später stellt die Polizei fest, dass auf einem Computer tatsächlich Torrents Time verwendet wurde und liefert der zuständige Staatsanwaltschaft eine Liste der geteilten Inhalte, darunter bekannte Filme aus «Hollywood».

Die Staatsanwaltschaft verurteilt Peter ein halbes Jahr später wegen Urheberrechtsverletzungen mittels Strafbefehl zu einer bedingten Geldstrafe von insgesamt CHF 4’500.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren. Peter muss ausserdem eine Busse von 800 Franken bezahlen und Verfahrenskosten von CHF 1’800.00 übernehmen. Das Strafverfahren führt zu einem Strafregistereintrag. Der sichergestellte Computer wird vernichtet und entsorgt. Da Peter in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, werden keine Schadenersatzforderungen gestellt.

Die Verwendung von Torrents Time und vergleichbare Apps ist verlockend, aber – sofern das Hochladen von Inhalten nicht deaktiviert wird – rechtswidrig. Konsumentinnen und Konsumenten sollten deshalb im eigenen Interesse auf die Verwendung solcher Apps verzichten. Problematisch ist auch, dass solche Apps häufig von Sicherheitslücken geplagt werden. Auch der Besuch von Filesharing-Websites kann gefährlich sein, denn sie bilden häufig ein Tummelfeld für schädliche Software und dubiose Werbung.

Gleichzeitig ist auch die amerikanische Unterhaltungsindustrie gefordert: Sie weigert sich weiterhin, die grosse Nachfrage nach ihren Inhalten zu befriedigen. In rechtlicher Hinsicht kann dieses Marktversagen aber keine Urheberrechtsverletzungen rechtfertigen. Immerhin besteht die Hoffnung, dass das Vorbild der Musikindustrie Wirkung zeigt, denn für Musik stehen zahlungswilligen Konsumentinnen und Konsumenten inzwischen attraktive Streaming-Angebote ohne Zweifel an der Legalität zur Verfügung.

Wer Torrents Time und vergleichbare Apps für Streaming nutzt, kann wegen Urheberrechtsverletzungen bestraft werden und muss mit Schadenersatzforderungen rechnen. Das Hochladen von Inhalten, das eine Rechtsverletzung allenfalls verhindern könnte, kann standardmässig nicht deaktiviert werden. Als Faustregel ist davon auszugehen, dass die – allenfalls unfreiwillig – geteilten Fernsehserien und Filme urheberrechtlich geschützt sind.

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