BVG-Leistungen an Lebenspartner

Die testamentarische Einsetzung als Alleinerbin reicht nicht aus, um einen berufsvorsorglichen Begünstigungswillen anzunehmen. Die berufliche Vorsorge steht vollständig ausserhalb des Erbrechts. Eine explizite Begünstigungserklärung ist unverzichtbar.

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Erbplanung

Angesichts der Tatsache, dass das schweizerische Erbrecht nur bezüglich der Pflichtteilsansprüche zwingende Bestimmungen kennt, ist die Erbplanung bei nachhaltiger und familienweiter Vermögensplanung ein Muss.

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Testament

Wer urteilsfähig ist und das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, ist befugt, unter Beobachtung der gesetzlichen Schranken und Formen über sein Vermögen mit letztwilliger Verfügung zu verfügen.

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Verfügung von Todes wegen

Wer Nachkommen, Eltern, den Ehegatten, eine eingetragene Partnerin oder einen eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von mit Verfügung von Todes wegen verfügen. Der Gesetzgeber kennt dabei zwei Arten: letztwillige Verfügungen (Testamente) und Erbverträge.

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