Erbschaftssteuerreform – Initiative zur Erbschaftssteuer

Am 14. Juni 2015 wird mit einer Volksabstimmung zur Erbschaftssteuerreform entschieden, ob eine nationale Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer eingeführt werden soll. Die Einnahmen gingen zu 2/3 zweckgebunden an die AHV und zu 1/3 an die Kantone. Für Erbschaften ist ein Freibetrag von 2 Millionen Franken vorgesehen und für Gelegenheitsgeschenke ein Freibetrag von 20’000 Franken pro Jahr und beschenkter Person. Für Ehegatten sind diese Zuwendungen steuerfrei und für alle anderen Personen würde ein Steuersatz von 20% gelten.

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Öffentliche Abgaben

Eine Steuer ist eine bedingungslos geschuldete Abgabe und Kausalabgaben sind Abgaben, die aufgrund einer Leistung des Gemeinwesens geschuldet sind

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Planungsmehrwert

Durch Umzonung entstandener Planungsmehrwert wird mit mind. 20% besteuert und enteignende Planungsnachteile entschädigt.

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