Aktionärbindungsvertrag (ABV)

Ein Aktionärsbindungvertrag (ABV) existiert heutzutage bei den meisten Aktiengesellschaften, die von mehreren Aktionären gehalten werden. Dies entspringt dem Bedürfnis, klare Verhältnisse zwischen den Aktionären zu schaffen, die über die statutarische Regelungsmöglichkeiten hinausgehen. Die damit konkret verfolgten Ziele hängen von den involvierten Aktionären ab.

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Dispoaktien

Dispoaktien entstehen immer dann, wenn der börsenmässige Erwerber von kotierten vinkulierten Aktien bei der AG kein Gesuch um Eintragung ins Aktienbuch stellt. Die entsprechende Mitgliedschaftsstelle im Aktienbuch bleibt leer. Der Erwerber gilt im Verhältnis zur AG nicht als Aktionär, der somit keine Teilnahme- und Stimmrecht an der GV hat. Trotzdem gehen die Vermögensrechte, insbesondere die Dividendenberechtigung, auf den Erwerber über.

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Generalversammlung

Die Generalversammlung der Aktionäre ist das oberste Organ jeder Aktiengesellschaft. Es existieren verschiedene GV-Arten. Verschiedene gesetzliche und statutarische Bestimmungen äussern sich zur Durchführung der Generalversammlung und der damit verbundenen Aktionärsrechte und -pflichten.

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