Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist verboten. Den Arbeitgeber trifft die Pflicht, geeignete Massnahmen zu treffen, um solche Belästigungen zu verhindern, sowie vorzusorgen, dass Opfern von solchen sexuellen Belästigungen keine weiteren Nachteile entstehen. Ob eine solche Belästigung vorliegt, hängt davon ab, wie das Verhalten beim Betroffenen ankommt. Trifft der Arbeitgeber keine Massnahmen, um solche sexuellen Belästigungen zu verhindern, ist der entschädigungspflichtig.

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Missbräuchliche Kündigung

Das Gesetz regelt, was als missbräuchliche Kündigung gilt. Dazu zählen u.a. die Kündigung aufgrund persönlicher Eigenschaften, Erfüllung des Militärdienstes oder weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben geltend gemacht werden (sog. Rachekündigung). Eine Kündigung, die gegen Treu und Glauben verstösst, gilt ebenfalls missbräuchliche Kündigung. Eine missbräuchliche Kündigung bleibt eine rechtskräftige Kündigung, jedoch entsteht ein Entschädigungsanspruch.

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Planungsmehrwert

Durch Umzonung entstandener Planungsmehrwert wird mit mind. 20% besteuert und enteignende Planungsnachteile entschädigt.

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Überstunden und Überzeit

Als Überstunden gelten diejenigen Arbeitsstunden, die zusätzlich zum verabredeten oder üblichen Arbeitsaufwand geleistet werden. Sie werden mit Freizeit oder Lohn samt Zuschlag abgegolten. Sowohl der Zuschlag, als auch die finanzielle Entschädigung können schriftlich wegbedungen werden. Als Überzeit gelten Arbeitsstunden, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreiten. Sie werden mit Freizeit oder Lohn samt Zuschlag abgegolten. Die Entschädigung kann nicht wegbedungen werden.

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