Frustrierter Mitarbeiter

Die fristlose Kündigung eines Arbeitsvertrages kann sowohl durch den Arbeitnehmer als auch durch den Arbeitgeber erfolgen. Voraussetzung dazu ist jeweils, dass ein wichtiger Grund vorliegt und dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist (Art. 337 OR). Die Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden. Bei einer gerechtfertigten Kündigung muss der Arbeitgeber Schadenersatz bezahlen. Ein ungerechtfertigtes Verlassen der Arbeitsstelle hat negative Konsequenzen für den Arbeitnehmer.

In diesem Artikel wird die fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer erläutert. Bei Fragen zur fristlosen Kündigung durch Arbeitgeber finden Sie hier weitere Informationen.

Eine fristlose Kündigung erfordert kumulativ folgende Punkte:

  • eine empfangsbedürftige Kündigungserklärung;
  • mit dem ausdrücklichen oder konkludenten Inhalt, dass das Arbeitsverhältnis per sofort aufgelöst wird;
  • kein Zuwarten mit der Erklärung, sondern dessen unverzügliches Aussprechen;
  • das Vorliegen eines wichtigen Grundes;
  • die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.(Art. 337 OR)

Grundsatz

Die Kündigungserklärung ist eine Obliegenheit, weshalb sie nicht unbeschränkt erfolgen kann. Die fristlose Kündigung muss zwingend durch den Kündigenden (hier: Arbeitnehmer) erfolgen und unverzüglich ausgesprochen werden.

Unverzüglich

Die fristlose Kündigung muss unverzüglich ausgesprochen werden, da sie sonst nicht mehr zulässig ist. Wird der unzumutbare Zustand während längerer Zeit geduldet, so vergibt sich der Arbeitnehmer die Möglichkeit einer begründeten fristlosen Kündigung.

Kündigung zur Unzeit

Der Arbeitnehmer darf nicht zur Unzeit künden. (Art. 336d OR)

Ermessen des Gerichts

Für eine fristlose Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, liegt im Ermessen des Gerichts (Art. 337 OR), wobei dieses nach Recht und Billigkeit zu entscheiden hat (Art. 4 ZGB). Da keine gesetzliche Regelung existiert, wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, muss auf die Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Gründe

Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts, ist eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer nur zulässig bei

  • nicht erfüllten finanziellen Ansprüchen;
  • Persönlichkeitsverletzungen.

Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers

Bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers darf der Arbeitnehmer fristlos künden, nachdem seine Frist zur Sicherstellung zukünftiger Lohnansprüche unbenutzt abgelaufen ist (Art. 337a OR). Bei Lohnausständen (nicht bezahlter fälliger Lohn) darf der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mahnen und anschliessend seine Arbeit niederlegen, ohne dadurch seinen Lohnanspruch zu verwirken (BGE 120 II 209).

Persönlichkeitsverletzungen

Im Zusammenhang mit Persönlichkeitsverletzungen kommen bspw. folgende Fälle in Betracht:

  • Entzug der Prokura;
  • Entzug der Funktion und Betätigungsgrundlage (jedoch nicht Freistellung während der ordentlichen Kündigungsfrist unter Lohnfortzahlung);
  • Funktionale Degradierung;
  • sowie unerwartete und einseitige Statusänderungen, die nicht auf ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.

Im Zweifelsfall

Im Zweifelsfall ist es dem Arbeitnehmer zuzumuten, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen.

Vertragswidriges Verhalten des Arbeitgebers

Liegt der wichtige Grund zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses im vertragswidrigen Verhalten des Arbeitgebers, so hat diese vollen Schadenersatz zu leisten, unter Berücksichtigung aller aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Forderungen. (Art. 337b OR)

Vertragswidriges Verhalten beider Parteien

Haben beide Parteien den wichtigen Grund zu verantworten, ohne dass eine der beiden Parteien ein Verschulden trifft, so bestimmt der Richter die vermögensrechtlichen Folgen der fristlosen Auflösung unter Würdigung aller Umstände nach seinem Ermessen. (Art. 337b OR)

Grundsatz

Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Lohnes für einen Monat entspricht. Ausserdem hat er Anspruch auf Ersatz weiteren Schadens.

Schadensvoraussetzung

Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden erwachsen, als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz entspricht, so kann sie der Richter nach seinem Ermessen herabsetzen. (Art. 337d OR)

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, kann der Arbeitnehmer fristlos künden. Die einzigen Fälle, bei denen ein solcher wichtiger Grund vorliegt, sind nach Ansicht des Bundesgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Persönlichkeitsverletzungen (wie Entzug der Arbeit ohne Freistellung). Im Zweifelsfall ist die Fortsetzung der Arbeit zuzumuten.

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