Fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht, kann der Arbeitnehmer fristlos künden. Die einzigen Fälle, bei denen ein solcher wichtiger Grund vorliegt, sind nach Ansicht des Bundesgerichts die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sowie Persönlichkeitsverletzungen (wie Entzug der Arbeit ohne Freistellung). Im Zweifelsfall ist die Fortsetzung der Arbeit zuzumuten.

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