Bonus und Gratifikation

Eine Gratifikation liegt im freiem Ermessen des Arbeitgebers, kann jedoch bei langjähriger, regelmässiger und vorbehaltloser Ausrichtung einklagbar werden. Der Bonus kann entweder Gratifikation oder Lohnbestandteil sein. Ein zwingender Anspruch auf Bonus liegt vor, wenn der Bonus entweder ein Lohnbestandteil ist, oder eine zugesicherte oder über drei Jahre vorbehaltlos ausbezahlte Gratifikation darstellt. Bei einer treuwidrigen Vereitelung des Bonusanspruches bleibt dieser bestehen. Der vereinbarte 13. Monatslohn ist ein Lohnbestandteil und daher zwingend.

Weiterlesen

13. Monatslohn

Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf einen 13. Monatslohn. Wurde dieser jedoch vertraglich vereinbart, so ist dieser bedingungslos geschuldet. Die Streichung des 13. Monatslohns benötigt zudem eine Vertragsänderung durch gegenseitiges Einvernehmen (Art. 115 OR)oder einer Änderungskündigung.

Weiterlesen