Hat der Arbeitnehmer vertragsgemäss ausschliesslich Akkordlohnarbeit nur für einen Arbeitgeber zu leisten, so hat dieser nach Schweizer Recht genügend Arbeit zu geben.

Grundsatz

Ist der Arbeitgeber ohne sein Verschulden ausserstande, vertragsgemässe Arbeit im Akkordlohn zuzuweisen oder verlangen die Verhältnisse des Betriebes vorübergehend die Leistung von Zeitlohnarbeit, so kann dem Arbeitnehmer solche zugewiesen werden.

Entschädigung

Ist der Zeitlohn nicht durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den vorher durchschnittlich verdienten Akkordlohn zu entrichten.

Kann der Arbeitgeber weder genügend Arbeit im Akkordlohn noch Zeitlohnarbeit zuweisen, so bleibt er gleichwohl verpflichtet, nach den Vorschriften über den Annahmeverzug den Lohn zu entrichten, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

Grundsatz

Hat der Arbeitnehmer vertraglich Arbeit im Akkordlohn zu leisten, so hat ihm der Arbeitgeber den Ansatz für Arbeit im Akkordlohn vor Beginn der einzelnen Arbeit bekanntzugeben.

Bei Unterlassung

Unterlässt der Arbeitgeber diese Bekanntgabe, so hat er den Lohn nach dem für gleichartige oder ähnliche Arbeiten festgesetzten Ansatz zu entrichten.

Der Arbeitgeber betreibt eine Fabrik und beschäftigt Fliessbandarbeiter. Der Arbeitgeber will die Arbeiter nach geleisteter Arbeit entschädigen und beschliesst deshalb, die Arbeiter im Akkordlohn zu beschäftigen. Aufgrund konjunkturellen Schwankungen sinkt die benötigte Menge an Produkten, weshalb der Arbeitgeber beschliesst, den Arbeitnehmern weniger Arbeit zuzuweisen. Dies ist jedoch unzulässig, da er mindestens den Lohn zu bezahlen hat, den er bei Zuweisung von Zeitlohnarbeit zu entrichten hätte.

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