Vorsicht vor Mietnomaden – Warum ein Betreibungsregisterauszug nicht reicht!

Um nicht auf Mietnomaden hereinzufallen, ist die vorsorgliche Prüfung der Mietinteressenten vor dem Abschluss des Mietvertrags essentiell. Dabei ist auf einen Betreibungsauszug kein Verlass. Vielmehr sind Referenzen von früheren Vermietern oder Wirtschaftsauskünfte geeignet, um Mietnomaden rechtzeitig zu erkennen. In jedem Fall muss im Mietvertrag das gesetzlich zulässige Mietzinsdepot verlangt werden. Erst nach der vollständigen Zahlung des Mietzinsdepots sollte die Wohnung übergeben werden. Sobald die Mietzinse nicht bezahlt werden, muss nach den gesetzlichen Vorgaben vorgegangen werden.

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Ferienjob – Auf was ist bei Sackgeldjobs zu achten?

Wenn Kinder oder Jugendliche einem Ferienjob nachgehen, beispielsweise als Babysitter oder als Zeitungs-Bote, so muss besonderen Umständen Rechnung getragen werden. Nur bestimmte Arten der Beschäftigung, und auch diese nur in einem beschränkten Umfang, sind zugelassen.

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Schäden am Arbeitsplatz – wer bezahlt?

Grundsätzlich kann der Arbeitnehmer für Schäden am Arbeitsplatz, die er dem Arbeitgeber verursacht, haftbar gemacht werden. Dies hängt jedoch u.a. vom Verschulden des Arbeitnehmers, dessen Fähigkeiten, einem allfälligen Mitverschulden des Arbeitgebers und dem Berufsrisiko ab. Ob ein Schaden ersatzpflichtig ist und in welchem Umfang bestimmt aus dem Zusammenspiel von verschiedenen Faktoren.

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Rechtsgewährleistung – Eviktionshaftung im Kaufvertrag

Der Käufer hat Anspruch auf die Rechtsgewährleistung, wenn der Rechtsmangel schon zur Zeit des Vertragsschlusses bestand, der Käufer keine Kenntnis von der Gefahr der Entwehrung hatte, der Kaufgegenstand bereits übergeben wurde, der Kaufgegenstand entwehrt wurde, die Haftung nicht vertraglich beschränkt wurde und die Verjährungsfrist nicht abgelaufen ist. Hat der Dritte die besseren Rechte geltend gemacht und ist der Kaufgegenstand somit (teilweise) entwehrt, kann der Käufer vom Verkäufer u.a. die Rückerstattung des bezahlten Preises zuzüglich Zinsen und abzüglich einem (hypothetischen) Nutzungsentgelt verlangen.

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Sachgewährleistung – Mängel bei gekauften Sachen

Bei der Sachgewährleistung müssen der Kaufsache zugesicherte Eigenschaften fehlen, oder der Wert der Kaufsache oder deren Tauglichkeit zum vorausgesetzten Gebrauch aufgehoben oder erheblich vermindert sein. Der geltend gemachte Sachmangel muss bereits vor dem Gefahrenübergang bestanden haben und der Käufer durfte nichts vom Sachmangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wissen. Hat der Käufer die Sache unverzüglich geprüft sowie gerügt, so kann der Käufer seine Wahlrechte (Wandlung, Minderung oder Ersatzlieferung) geltend machen.

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Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)

Bei der echten berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag besorgt ein Geschäftsführer ein Geschäft für den Geschäftsherrn, ohne von ihm dazu vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein. War die Geschäftsführung nicht im Interesse des Geschäftsherrn, so liegt eine echte unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag vor. Bei der Eigengeschäftsführung liegt eine unechte Geschäftsführung ohne Auftrag vor, die entweder gutgläubig oder bösgläubig sein kann.

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Ungerechtfertigte Bereicherung – Kondiktion

Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung hat drei Voraussetzungen: Bereicherung des Bereicherungsschuldners, die Bereicherung stammt aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers sowie die Bereicherung erfolgte in ungerechtfertiger Weise. Bei der Leistungskondiktion ist die ungerechtfertigte Bereicherung auf eine ungerechtfertigte Leistung des Entreicherten an den Bereicherten zurückzuführen. Wird die ungerechtfertigte Bereicherung durch ein Verhalten des Bereicherten, eines Dritten oder durch einen Zufall herbeigeführt, so handelt es sich um eine Eingriffskondiktion.

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Schuldnerverzug

Die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug sind die Nichtleistung trotz Leistungsmöglichkeit, Fälligkeit der Forderung, Mahnung oder Verfalltag sowie kein Leistungsverweigerungsrecht. Liegt ein Schuldnerverzug vor, so stehen dem Gläubiger unter Umständen gewisse Rechte zu. Diese sind der Ersatz des Verspätungsschadens, Haftung für den Zufall, Verzugszinsen sowie Wegfall von Haftungsmilderungen. Bei vollkommen zweiseitigen Verträgen kann der Gläubiger zudem die Wahlrechte geltend machen.

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culpa in contrahendo

Die culpa in contrahendo ist ein quasivertraglicher Anspruch bei Verletzung von Pflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis. Bei Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann die culpa in contrahendo nicht angewendet werden. Sie setzt Vertragsverhandlungen, ein schutzwürdiges Vertrauen, eine Pflichtverletzung, einen Schaden sowie den Kausalzusammenhang und ein Verschulden (mind. Fahrlässigkeit) voraus. Der Anspruch aus culpa in contrahendo verjährt nach einem Jahr. Der Schadenersatz richtet sich nach dem negativen Vertragsinteresse.

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Unerlaubte Handlung

Die Haftung für unerlaubte Handlung ist eine ausservertragliche Verschuldenshaftung und ist aufgrund des Universalitätsprinzips als generelle Haftung für deliktisches und schadensstiftendes Verhalten ausgestaltet. Die allgemeinen Voraussetzungen der ausservertraglichen Haftpflicht bilden der Schaden, der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang, die Widerrechtlichkeit sowie das Verschulden des Schädigers.

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