Solidarhaftung

Unter der Solidarhaftung wird verstanden, dass mehrere Schuldner gemeinsam haften, wobei der Gläubiger gegen jeden Einzelnen die Erfüllung der gesamten Schuld verlangen kann. Bei der Solidarität wird zwischen der Haftung im Aussenverhältnis und dem Rückgriff (Regress) im Innenverhältnis unterschieden. Hierbei kommt es auf den Rechtsgrund der Solidarität an. Es wird daher zwischen echter Solidarität und unechter Solidarität unterschieden.

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Übervorteilung

Der Tatbestand der Übervorteilung ist eine Kombination zwischen einem Inhalts- und einem Willensmangel. Falls die drei kumulativen Voraussetzungen des offenbaren Missverhältnisses, der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit sowie der Ausbeutung der Übervorteilungsmöglichkeit erfüllt sind, kann der Übervorteilte den Wuchervertrag innert Jahresfrist anfechten und für unverbindlich erklären lassen.

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Absichtliche Täuschung

Unter absichtlicher Täuschung versteht man, wenn eine Vertragspartei die andere Vertragspartei absichtlich täuscht und dadurch ein Vertrag zustande kommt. Dieser Vertrag ist jedoch für die getäuschte Partei nicht verbindlich.

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Grundlagenirrtum

Der Grundlagenirrtum ist ein qualifizierter Motivirrtum. Er bedarf der subjektiven und objektiven Wesentlichkeit, sowie der Erkennbarkeit der Bedeutung des vorgestellten Sachverhalts für die Gegenpartei. Bei Vorliegen eines Grundlagenirrtums liegt die Unverbindlichkeit des Vertrags vor, wobei das Bundesgericht die Ungültigkeitstheorie anwendet.

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Kündigung im Arbeitsrecht

Die Voraussetzungen, Fristen und Folgen einer Kündigung hängen davon ab, ob es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis oder um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Nebst den regulären Kündigungen gibt es zudem die fristlose Kündigung (durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer), die Kündigung zur Unzeit sowie die missbräuchliche Kündigung. Als Spezialform zur Erhaltung von Arbeitsplätzen gibt es zudem die Änderungskündigung. Scheitert alles, so muss die Massenentlassung zur Anwendung kommen.

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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Missbräuchliche AGB in Konsumverträgen sind verboten und unterliegen daher der offenen Inhaltskontrolle, weshalb die Gerichte auch die AGB (und deren Klauseln) inhaltlich beurteilen dürfen. Das Gericht unternimmt mittels offener Inhaltskontrolle die Geltungskontrolle, die Auslegungskontrolle und die Inhaltskontrolle. Betreffen die AGB jedoch Nichtkonsumenten, so unterliegen die AGB der verdeckten Inhaltskontrolle. Demnach beschränkt das Gericht die Kontrolle auf die Geltungskontrolle und die Auslegungskontrolle.

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Missbräuchliche Kündigung

Das Gesetz regelt, was als missbräuchliche Kündigung gilt. Dazu zählen u.a. die Kündigung aufgrund persönlicher Eigenschaften, Erfüllung des Militärdienstes oder weil Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nach Treu und Glauben geltend gemacht werden (sog. Rachekündigung). Eine Kündigung, die gegen Treu und Glauben verstösst, gilt ebenfalls missbräuchliche Kündigung. Eine missbräuchliche Kündigung bleibt eine rechtskräftige Kündigung, jedoch entsteht ein Entschädigungsanspruch.

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Haftung für Hilfspersonen

Der Geschäftsherr haftet dem Gläubiger für jeden von einer befugterweise beigezogenen Hilfsperson in funktionellem Zusammenhang mit der Erfüllung adäquat kausal verursachten Schaden, sofern er nicht beweist, dass die Hilfsperson alle Sorgfalt angewendet hat, die nach dem Schuldverhältnis von ihm selbst zu erwarten war.

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Geschäftsherrenhaftung

Mit der ausservertraglichen Geschäftsherrenhaftung haftet der Geschäftsherr unter Umständen für Schäden, die seine Hilfsperson verursacht hat. Die Hilfsperson muss in einem Subordinationsverhältnis stehen und der Schaden muss in Ausübung einer geschäftlichen oder dienstlichen Verrichtung geschehen. Da der Geschäftsherr auch für Schäden seiner Hilfsperson haftet, die diese ohne Verschulden verursacht hat, steht ihm ein Entlastungsbeweis offen. Handelte die Hilfsperson schuldhaft, so steht ihm zudem ein Rückgriffsrecht zu.

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Vertrauenshaftung

Bei der Vertrauenshaftung muss der Schädiger Ersatz für Schäden leisten, die durch treu- und glaubenswidriger Enttäuschung berechtigter Interessen entstand. Bei der Vertrauenshaftung befinden sich beide Parteien oftmals in einem vertragsnahen Umfeld, ohne aber diesbezüglich rechtsgeschäftlich miteinander verbunden zu sein. Daher wird der Anspruch aus Quasivertrag und nicht aus Delikt abgeleitet.

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