Babysitterin

Rubertus Räuspert würde gerne wissen, ob sein 15-jähriger Sohn in den Schulferien einen Ferienjob machen darf. Er will der alten Nachbarsdame, Doris Knack, ein wenig mit dem Erledigen der Einkäufe helfen.

Für den Ferienjob gelten verschiedene Regeln bezüglich Tätigkeit und Arbeitszeit. Zu beachten sind die Vorschriften bezüglich Risiken und Versicherungen. Auch bezüglich Einkommenssteuer und AHV-Beitragspflicht gibt es konkrete Regelungen für Sackgeldjobber. Einen Mindestlohn gibt es nicht. Für Haushaltsangestellte gelten andere, davon abweichende Vorschriften.

Wenn Kinder oder Jugendliche einen Ferienjob machen, beispielsweise im Urlaub oder ein wenig neben der Schule, so muss dafür besonderen Umständen Rechnung getragen werden. Sei es die Art der Beschäftigung oder der Umfang der Arbeitszeit – zu beachten sind gewisse Vorschriften.

Als „Sackgeldjob“ oder „Ferienjob“ gelten Tätigkeiten wie beispielsweise das Babysitten, Nachhilfegeben, Ausführen von Botengängen, Zeitungen verteilen, etc. Meist sind es Schüler, die solchen Jobs nachgehen, um eben ihr Sackgeld aufzubessern.

Höchstarbeitszeit

Die Höchstarbeitszeit für schulpflichtige Jugendliche ab 13 Jahren beträgt:

  • während der Schulzeit: 3 Stunden pro Tag und 9 Stunden pro Woche;
  • während den halben Schulferien oder Berufswahlpraktikums:
    • 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche
    • Arbeitszeit zwischen 6 Uhr und 18 Uhr
    • bei einer Arbeitszeit von mehr als 5 Stunden: halbe Stunde Pause
  • Das einzelne Berufswahlpraktikum ist auf zwei Wochen begrenzt (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG und Art. 11 ArGV 5)

Ab dem 13. Lebensjahr

Nicht alle Tätigkeiten dürfen vor Erreichen der Volljährigkeit durchgeführt werden. Kinder ab 13 Jahren dürfen lediglich leichte Arbeiten machen, wie beispielsweise Babysitten, Zeitungen verteilen, Botengänge durchführen oder Einkäufe erledigen. (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG und Art. 5 ArGV 5)

Ab dem 14. Lebensjahr

Ab dem 14. Lebensjahr ist der Landdienst erlaubt. (Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG und Art. 5 ArGV 5)

Ab dem 15. Lebensjahr

Ab dem 15. Lebensjahr dürfen Schüler für kulturelle, künstlerische oder sportliche Tätigkeiten sowie für Werbezwecke im Rahmen von Radio-, Fernseh-, Film- und Fotoaufnahmen beschäftigt werden, die keinen negativen Einfluss auf den Jugendlichen haben (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG und Art. 7 ArGV 5). 

Ab dem 16. Lebensjahr

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nicht für die Bedienung von Gästen in Hotels, Restaurants und Cafés (Art. 29 Abs. 3 ArG und Art. 5 ArGV 5) sowie für Arbeit in Betrieben der Filmvorführung, Zirkus- und Schaustellerbetrieben (Art. 29 Abs. 3 ArG und Art. 5 ArGV 5) beschäftigt werden, ausser es handelt sich um kulturelle, künstlerische oder sportliche Tätigkeiten, die keinen negativen Einfluss auf den Jugendlichen haben (Art. 30 Abs. 2 Bst. b ArG und Art. 7 ArGV 5).

Ab dem 18. Lebensjahr

Andere Tätigkeiten, wie zum Beispiel Servieren in Discos und Bars, sind erst mit Erreichen der Volljährigkeit erlaubt. (Art. 29 Abs. 3 ArG und Art. 5 ArGV 5)

Gefährliche Arbeiten, die die Gesundheit, Ausbildung, Sicherheit sowie Entwicklung der Jugendlichen beeinträchtigen können, sind für Jugendliche ebenfalls nicht zulässig. (Art. 29 Abs. 3 ArG und Art. 4 ArGV 5)

Risiko

Auch bei Ferienjobs gibt es Gefahren, deren man sich bewusst sein sollte. Es muss nicht sein, das diese auf Anhieb erkennbar sind. Daher sollte man folgendes beachten:

  • Sicherheitsvorschriften genau einhalten
  • Unterrichtungen des Arbeitgebers sorgfältig beachten
  • Falls der Arbeitgeber keine Einführung gibt, obschon dies erforderlich wäre: Meldung ans Arbeitsinspektorat oder an die Gewerkschaft
  • keine „gefährlichen“ Arbeiten vor Erreichen des Lebensjahres (Art. 29 Abs. 3 ArG und Art. 4 Abs. 1 ArGV 5)

 Versicherung

Ob es sich bei dem Ferienjob um einen kurzen oder einen längeren Einsatz handelt, spielt keine Rolle – auf jeden Fall muss eine Versicherung bezahlt werden. Alle Angestellten müssen nämlich, egal wie alt sie sind, durch ihren Arbeitgeber obligatorisch unfallversichert werden (Art. 1a Abs. 1 UVG). Wer weniger als 8 Stunden beim Arbeitgeber tätig ist, für den sind lediglich Berufsunfälle von der Versicherung gedeckt (Art. 8 Abs. 1 UVV). Wenn das Arbeitspensum höher ist, so sind alle Unfälle versichert. Wird jemand für weniger als 3 Monate angestellt, so besteht kein Anspruch auf Gehalt bei Krankheit (Art. 324a Abs. 1 OR).

Wenn ein Minderjähriger ein Erwerbseinkommen hat, so muss es dies in einer eigenen Steuererklärung deklarieren. Daher werden Minderjährige bereits ab dem 16. Lebensjahr zur Ausfüllung einer Steuererklärung angehalten. (Art. 9 Abs. 2 DBG)

Abschaffung der AHV-Beitragspflicht für den Ferienjob

Seit dem 1. Januar 2015 besteht bei Sackgeldjobs keine Pflicht zur Zahlung von AHV Beiträgen mehr. Bedingung ist, dass der Lohn den Betrag von 750 Franken pro Jahr nicht übersteigt. Das bedeutet, dass Eltern, die für einige Stunden einen Babysitter engagieren, keine AHV Beiträge mehr bezahlen müssen. Ebenso gibt es keine Abzüge vom bereits kleinen Lohn des Sackgeldjobbers.

Was sind die Gründe?

Mit der Abschaffung der AHV-Pflicht beim Ferienjob soll vermieden werden:

  • Dass auch bei geringfügigen Arbeitsverhältnissen ein übermässiger Aufwand betrieben werden muss
  • Dass Auftraggeber sich illegal verhalten, wenn sie keine AHV Beiträge abrechnen und einzahlen

Beharren auf AHV-Beitrag

Jugendliche können aber dennoch darauf beharren, dass AHV Beiträge von dem Lohn des Ferienjobs/ Sackgeldjobs abgerechnet werden.

Gibt es einen Mindestlohn?

In der Schweiz gibt es keinen gesetzlichen Mindestlohn. Der Arbeitgeber muss sich jedoch an die Gesamt- und Normalarbeitsverträge halten und zudem die etwa branchenüblichen Löhne einhalten.

Empfehlung des SGB

Wenn es keinen vorgeschriebenen Mindestlohn in den Gesamt- und Normalarbeitsverträgen gibt, dann empfiehlt der SGB einen Stundenlohn à 15 Franken für Jugendliche die noch in der Ausbildung sind. Für alle anderen nicht besonders qualifizierten Sackgeldjobber empfiehlt der SGB einen Stundenlohn von 20 Franken.

Ferienanspruch

Wer im Stundenlohn beschäftigt ist, hat einen Anspruch auf einen Ferienzuschlag von 10,64% (Art. 329d Abs. 1 OR). Dies wird von den Arbeitgebern häufig vergessen. Auf der Lohnabrechnung sollte dieser Lohnzuschlag klar ersichtlich sein.

Bei Haushaltsangestellten gibt es konkrete Regelungen, die von den hier beschriebenen abweichen.

Der 15-jährige Sohn von Rubertus Räuspert darf in den Schulferien der alten Nachbarsdame, Doris Knack, mit dem Erledigen der Einkäufe helfen. Er darf aber nicht mehr als die halben Ferien damit verbringen, der netten Dame die Einkaufstaschen zu tragen. Denn für Schüler zwischen 13 und 15 Jahren gilt, dass sie maximal die Hälfte der Ferien für einen Ferienjob aufwenden dürfen. Des Weiteren dürfen sie nicht mehr als 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche arbeiten. Das Helfen beim Erledigen der Einkäufe zählt zu den typischen Ferien- oder Sackgeldjobs und darf von einem 15-jährigen Schüler gemacht werden.

Wenn Kinder oder Jugendliche einem Ferienjob nachgehen, beispielsweise als Babysitter oder als Zeitungs-Bote, so muss besonderen Umständen Rechnung getragen werden. Nur bestimmte Arten der Beschäftigung, und auch diese nur in einem beschränkten Umfang, sind zugelassen.

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Unser Autor

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