Putzfrau beim Reinigen der Küche
Bei Hausangestellten gelten bestimmte Regeln bezüglich Mindestlohn, Unfall– und Sozialversicherung, Krankheit und Schäden. Diese sind genau zu beachten, damit es nicht zu unerwarteten Kosten kommt.
Mindestlohn
Der vorgeschriebene Mindestlohn gilt für Hausangestellte ab einem Arbeitspensum von fünf Stunden pro Woche. Ein fairer und auch branchenüblicher Stundenlohn einer Reinigungskraft liegt jedoch fast in der ganzen Schweiz bei 20-30 Franken.
Ungelernte Angestellte ohne Berufserfahrung
Ungelernten Angestellten, welche keine Berufserfahrung haben, steht ein Mindeststundenlohn von 18,55 Franken zu (Art. 5 NAV Hauswirtschaft, Stand bis Ende 2016).
Ungelernte Angestellte mit über vier Jahren Berufserfahrung
Ungelernten Angestellten mit mehr als vier Jahren Berufserfahrung im Bereich Hauswirtschaft, sowie gelernten Hausangestellten mit einer zweijährigen beruflichen Ausbildung steht ein Mindeststundenlohn von 20,35 Franken zu (Art. 5 NAV Hauswirtschaft, Stand bis Ende 2016).
Gelernte Angestellte mit einer dreijährigen Berufsausbildung und Eidgenössischem Fähigkeitszeugnis
Gelernte Hausangestellte, die eine 3-jährige berufliche Grundbildung und einen Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis vorweisen können, haben Anspruch auf einen Mindeststundenlohn von 20,40 Franken (Art. 5 NAV Hauswirtschaft, Stand bis Ende 2016).
Muss eine Putzfrau unfallversichert werden?
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, Angestellte gegen Berufsunfälle zu versichern. Dies ist auch dann so, wenn ein Angestellter bloss einige Stunden pro Monat für den Arbeitgeber tätig ist. Eine Prämie von etwa 100 Franken jährlich muss der Arbeitgeber bezahlen, wenn ihr Jahreslohn unter 16’600 Franken liegt.
Wenn eine Reinigungskraft über acht Stunden pro Woche bei einem einzigen Arbeitgeber beschäftigt ist, so muss dieser sie auch gegen Nicht-Berufsunfälle versichern. Diese Beträge können der/dem Angestellten vom Lohn abgezogen werden.
Wie kann eine solche Versicherung abgeschlossen werden?
Entweder der Arbeitgeber schliesst die Versicherung selbst ab, oder er kann auch auf dem Anmeldeformular der AHV angeben, bei welcher Versicherung die Haushaltsangestellte unfallversichert werden soll.
Hat eine Putzfrau Anspruch auf Lohn bei Krankheit?
Derjenige, der eine Reinigungskraft anstellt, gilt als normaler Arbeitgeber mit allen Rechten und Pflichten. Neben den Regeln des Obligationenrechts (Art. 324 Abs. 1 OR) gelten auch noch kantonale Bestimmungen, welche die Arbeitsbedingungen umschreiben. Dies sind sogenannte Normalarbeitsverträge.
Normalarbeitsverträge
Die Normalarbeitsverträge legen fest, dass der Arbeitgeber eine Krankentaggeld-Versicherung für seine Hausangestellten abschliessen muss, welche im Falle der Krankheit während 720 Tagen 80% des Lohns als Taggeld auszahlt. Wenn ein Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nachkommt, so muss er für entstehenden Schaden selber aufkommen.
Vom Normalarbeitsvertrag abweichende Regelung
Es besteht die Möglichkeit, vom Normalarbeitsvertrag abweichende Regelungen schriftlich festzulegen. Wenn dies nicht gemacht wurde, so gilt automatisch der Normalarbeitsvertrag des jeweiligen Kantons.
Grundsatz
Generell besteht die Regel, dass für Angestellte mit Löhnen unter 2’200 pro Jahr keine Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Dies gilt nicht bei Hausangestellten. Bei diesen müssen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, egal wie hoch der Lohn ist. Für jede Putzhilfe, ob sie nun Geld– oder Naturallohn erhält, muss ein Versicherungsbeitrag bezahlt werden.
Zahlung der Beiträge
Die Sozialversicherungsbeiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber je hälftig bezahlt.
Sackgeldjobs
Jugendliche bis 25 Jahre müssen keine Sozialabgaben auf ihr Einkommen entrichten, sofern ihr Einkommen aus diesen Sackgeldjobs nicht 750 Franken übersteigen.
Merke
Wer für seine Haushaltsangestellten keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlt, riskiert Nachzahlungen und Busse. Zudem haftet er persönlich bei Personenschäden des Angestellten ohne Versicherung, insbesondere bei Berufsunfall.
Das vereinfachte Abrechnungsverfahren für Haushaltsangestellte
Für Haushaltsangestellte gilt das vereinfachte Abrechnungsverfahren. Bei diesem wird die Steuer direkt vom Lohn, also als Quellensteuer, abgezogen.
Abzug der Quellensteuer
Der Arbeitgeber muss 5 Prozent als Quellensteuer vom Lohn des Angestellten abziehen und der Ausgleichskasse abgeben. Dem Angestellten muss eine Bescheinigung darüber abgegeben werden, welche dieser der Steuererklärung beilegen muss. So kommt es nicht zu einer Doppelbesteuerung.
Wer kommt für Schäden auf?
Angestellte haften nur bis zu einem bestimmten Punkt und dies sehr eingeschränkt. Nur wenn ein Angestellter mit Absicht oder grobfahrlässig handelt, muss er den Schaden bezahlen. Die Qualifikation der angestellten Person spielt hier auch eine Rolle.
Beispiel
Handelte es sich beispielsweise um eine ungelernte und unerfahrene Putzfrau, so muss der Arbeitgeber davon ausgehen, dass ihr Fehler passieren können – z.B. bei der Wahl eines bestimmten Putzmittels. In diesem Fall wird es schwierig, die Person haftbar zu machen.
Frau Blank hat sich über diverse Angelegenheiten bezüglich Hausangestellten schlau gemacht. Ihre neue Putzfrau, Frau Blitz, ist ungelernt und verfügt über keine Berufserfahrung. Frau Blank ist sicher darüber im Klaren, dass sie Frau Blitz im Fall eines Schadens daher wohl kaum haftbar machen kann, es sei denn diese würde mit Absicht oder grober Fahrlässigkeit einen solchen verursachen. Dafür muss sie ihr auch ein bisschen weniger Lohn zahlen. Ungelernten Angestellten ohne Berufserfahrung steht nämlich nur ein Mindestlohn von 18,55 Franken zu. Sie wird für Frau Blitz Unfall- und Sozialversicherung abschliessen und ihr die Quellensteuer von 5% vom Lohn abziehen.
Wer darüber nachdenkt, eine/n Haushaltsangestellte/n zu beschäftigen, sollte sich genau informieren über Themen wie Mindestlohn, Unfall- und Sozialversicherung, Krankheit und Schäden. Auch die Quellensteuer muss beachtet werden. Es kann unter Umständen teuer werden, wenn dies nicht genügend abgeklärt wird.
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