Der Bundesrat plant, den freiwilligen Verzicht auf das Bankgeheimnis im Zusammenhang mit der Verrechnungssteuer. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31.03.2015. Die Reform könnte 2019 in Kraft treten, sofern die Anwendung des automatischen Informationsaustauschs wie geplant (2019) gestartet werden kann. Den erläuternden Bericht finden Sie hier.

Sinn und Zweck

Mit der Verrechnungssteuer wird die Besteuerung von inländischen Erträgen gesichert, da sie nur zurückerstattet wird, wenn die entsprechenden Erträge ordentlich in der Steuererklärung des Empfängers deklariert werden.

Erfasste Erträge

Die Verrechnungssteuer wird auf Zinsen (über CHF 200), Lotteriegewinnen, Beteiligungserträgen (bspw. Dividenden) und bestimmten Versicherungsleistungen erhoben.

Bedeutung für die Staatskasse

Mit der Verrechnungssteuer nimmt der Bund jährlich rund CHF 5 Milliarden ein.

Schuldnerprinzip

Mit dem heutigen System der Verrechnungssteuer gilt das Schuldnerprinzip. Der Schuldner (bspw. die Gesellschaft) überweist bspw. dem Aktionär die um die Verrechnungssteuer gekürzte Dividende. Diesen Steuerabzug von 35% überweist er der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Der Schuldner erhält die Verrechnungssteuer zurück, wenn er diese Erträge in seiner Steuererklärung ausweist

Zahlstellenprinzip

Der Bundesrat will nun zum Zahlstellenprinzip wechseln. Beim Zahlstellenprinzip hat nicht mehr der Schuldner die Pflicht zum Abzug der Verrechnungssteuer, sondern die inländische Zahlstelle (bspw. Bank). Dies neu auch bei ausländischen Schuldnern.

Abschaffung des Bankgeheimnisses

Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sollen neu wählen können, ob sie die Bank beauftragen wollen, den Ertrag zu melden oder den Steuerabzug vorzunehmen (welcher rückforderbar bleibt). Wird der Ertrag gemeldet, statt entrichtet, wird freiwillig auf das Bankgeheimnis verzichtet. Diese Möglichkeit der Meldung der Verrechnungssteuer bestand bisher u.a. für konzerninterne Dividenden.  

Spezialfall: Obligationen

Das Unternehmen zahlt in jedem Fall den Zins an die Bank. Der Inhaber kann nachher wählen, ob er das heutige System (Abzug der Verrechnungssteuer und anschliessende Rückerstattung) oder das neue System (100%-Ausschüttung bei gleichzeitiger Meldung an die Steuerverwaltung) wählt.

Spezialfall: Dividenden

Es ist keine Änderung bei Dividenden von inländischen Unternehmen geplant. Diese sollen weiterhin nach dem Schuldnerprinzip besteuert werden.

Der Systemwechsel birgt das Risiko, dass Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ihr Vermögen zu einer ausländischen Bank verschieben und damit nicht mehr von der Verrechnungssteuer erfasst würden, da die Meldepflicht nur für inländische Zahlstellen gilt. Damit dies vermieden werden kann, würde der Wechsel zum Zahlstellenprinzip gleichzeitig mit der Etablierung des automatischen Informationsaustauschs mit wichtigen Finanzplätzen (geplant: EU und USA) umgesetzt.

Der Bundesrat rechnet mit Mindereinnahmen von CHF 200 Millionen. Der Bundesrat rechnet jedoch mit positiven Effekten, wie der Schaffung von Arbeitsplätzen, welche zu Mehreinnahmen bei der Einkommenssteuer und Gewinnsteuer führen.

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