Grundsatz

Der Bund, die Kantone und die Gemeinden besteuern den Gewinn juristischer Personen mit der Gewinnsteuer. (Art. 57 DBG)

Gewinn und Aufwand

Besteuert wird der Gewinn nach Abzug des geschäftsmässig begründeten Aufwandes. (Art. 59 DBG)

Steuersatz

Die Besteuerung des Gewinnes erfolgt auf Stufe Kanton mit einem progressiven Steuersatz und auf Stufe Bund mit einem proportionalen Steuersatz.

Persönliche Zugehörigkeit

Definition

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet. (Art. 50 DBG)

Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt. Die persönliche Zugehörigkeit erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Ausland. (Art. 52 DBG) Diese sind zur Bestimmung des Steuersatzes jedoch in der Steuererklärung ebenfalls anzugeben.

Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Definition

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  • Teilhaber an Geschäftsbetrieben in der Schweiz sind;
  • in der Schweiz Betriebsstätten unterhalten;
  • an Grundstücken in der Schweiz Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben;
  • Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken in der Schweiz gesichert sind;
  • in der Schweiz gelegene Liegenschaften vermitteln oder damit handeln. (Art. 51 DBG)

Betriebsstätten

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer. (Art. 51 DBG)

Steuerpflicht

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinnes, für die nach den Art. 51 DBG eine Steuerpflicht in der Schweiz besteht. (Art. 52 DBG) Zur Bestimmung des Steuersatzes wird der weltweite Gewinn herangezogen, versteuert wird aber nur der Schweizer Gewinn.

Beginn

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz oder mit dem Erwerb von in der Schweiz steuerbaren Werten.

Ende

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland mit dem Wegfall der in der Schweiz steuerbaren Werte. (Art. 54 DBG)

Bei Beendigung der Steuerpflicht

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisse. (Art. 55 DBG)

Sitzverlegung

Falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, wird bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person gehaftet. (Art. 55 DBG)

Ausnahme von der Haftung

Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. (Art. 55 DBG)

Von der Steuerpflicht sind u.a. befreit:

  • der Bund und seine Anstalten;
  • die Kantone und ihre Anstalten;
  • die Gemeinden, die Kirchgemeinden und die anderen Gebietskörperschaften der Kantone sowie ihre Anstalten;
  • Pensionskassen;
  • inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;
  • juristische Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn, der ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet ist. (Art. 56 DBG)

Definition

Der steuerbare Reingewinn setzt sich aus dem Saldo der Erfolgsrechnung, unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres, und dem nicht geschäftsmässig begründetem Aufwand zusammen. (Art. 58 DBG)

geschäftsmässig begründeter Aufwand

Dazu zählen insbesondere:

  • Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
  • geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
  • Einlagen in die Reserven,
  • Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
  • offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte; (Art. 58 DBG)

Zurechnung

Desweitern sind die, der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, zuzurechnen. (Art. 58 DBG)

Verlegung ins Ausland

Der Liquidation ist die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland gleichgestellt. (Art. 58 DBG)

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  • Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;
  • Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;
  • Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Verluste in ausländischen Betriebsstätten

Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden.

Zukünftige ausländische Gewinne

Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung.

Spezialfall: Liegenschaften

Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Doppelbesteuerungsabkommen

Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen. (Art. 52 DBG)

Die stillen Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden

Grundsatz

Die geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Höher bewertete Aktiven

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 67 Abs. 1 DBG verrechenbar gewesen wären.

Beteiligungen

Wertberichtigungen und Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, von mehr als 10% des Grund- oder Stammkapitals, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. (Art. 62 DBG)

Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:

  • im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;
  • Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufvermögens, insbesondere mit Waren und Debitoren, verbunden sind;
  • andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;
  • künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.

Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. (Art. 63 DBG)

Betriebsnotwendiges Anlagevermögen

Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Beteiligungen

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Zeitpunkt

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfange der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Betriebsnotwendigkeit

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient. Ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. (Art. 64 DBGLiegenschaften sind nie betriebsnotwendig, auch bei Immobilienunternehmen nicht.

Zum steuerbaren Gewinn der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gehören auch die Schuldzinsen, die auf jenen Teil des Fremdkapitals entfallen, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt. (Art. 65 DBG)

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