Definition

Die Domizilgesellschaft ist eine steuerrechtliche kantonale Konstruktion und hat keine handelsrechtlichen Auswirkungen.

Voraussetzungen

Domizilgesellschaften verfügen über keine Geschäftsaktivität in der Schweiz, sondern beschränken sich auf die Verwaltungstätigkeit (primär von Beteiligungen).

Besteuerung

Auf Stufe Bund erfolgt die Besteuerung auf regulärer Basis und auf kantonaler Stufe sind die Erträge aus Beteiligungen steuerbefreit, Einkünfte aus dem Ausland steuerreduziert und übrige Einkünfte aus der Schweiz ordentlich besteuert.

Folgende Kriterien sind kumulativ zu erfüllen:

  • Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft;
  • statutarischer Zweck besteht zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen;
  • keine Ausübung einer Geschäftstätigkeit in der Schweiz;
  • Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen müssen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen. (Art. 28 Abs. 2 StHG)

Eine Domizilgesellschaft geniesst auf kantonaler Stufe Steuerprivilegien:

  • Erträge aus schweizerischem Grundeigentum solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt. (Art. 28 Abs. 2 StHG)
  • Erträge aus qualifizierten Beteiligungen (Art. 28 Abs. 1 StHG) sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;
  • die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden ordentlich besteuert;
  • die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz ordentlich besteuert;
  • der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Erträgen und Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird vorher abgezogen. Verluste auf Beteiligungen können nur mit Erträgen aus Beteiligungen verrechnet werden. (Art. 28 Abs. 3 StHG)
Als zulässige Verwaltungstätigkeiten gilt die Verwaltung des bereits bestehenden Vermögens sowie damit verbundene Hilfstätigkeiten, wie bspw. Verwertung immaterieller Rechte, Vermittlung von Know-How, Inkasso und Fakturierung.

Definition

Die Handelsgeschäfte, Werbung und Beratung gelten als unzulässige Geschäftsaktivitäten.

Geschäftstätigkeit im Ausland

Da jedoch nur die Geschäftsaktivität in der Schweiz ausgeschlossen ist, sind sog. Ausland-Ausland-Geschäfte zulässig. Darunter wird der Handel verstanden, der komplett im Ausland stattfindet (Einkauf und Verkauf im Ausland).

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