Steuerberater unterstützt ein Unternehmer-Ehepaar

Bundesrat Johann Schneider Ammann soll auf Basis von einem Steuerruling rund CHF 250 Millionen in steuergünstigen Offshore-Finanzplätzen parkiert haben. Obschon diese Art der Steueroptimierung sowohl legal ist wie auch mit der Berner Steuerbehörde abgesprochen worden ist, hagelte es heftige Kritik aus dem linken Flügel: „Untragbar“ sei dabei nicht nur die steuerplanerische Vorgehensweise für einen Bundesrat gewesen, auch das sogenannte Steuerruling ist in diesem Zusammenhang regelrecht unter Beschuss geraten.

Definition

Als Steuerruling wird eine vorgängig eingeholte verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerbehörde bezeichnet, um insbesondere komplexe und schwierig zu beurteilende Sachverhalte zu klären.

Sinn und Zweck

Dieser bindende behördliche Vorbescheid verfolgt dabei zwei Ziele:

  1. Zum einen soll es dem Steuerpflichtigen Rechtssicherheit verschaffen.
  2. Indem dieser sodann die Steuerfolgen bzw. die steuerrechtlichen Risiken und Kosten eines bevorstehenden Geschäfts genau kennt, sollen zum anderem damit ebenso Streitigkeiten zwischen ihm und der Steuerbehörde vermieden werden.

Grundsatz

Das Steuerruling kann grundsätzlich alles zum Inhalt haben, was im Rahmen der Steuererklärung und Veranlagung zu beurteilen ist.

Hohe Geldsummen

Grundsätzlich betrifft es bei einem Steuerruling Geschäfte, bei denen es um hohe Geldsummen geht und nach deren Abschluss kaum wieder rückgängig zu machen sind.

Verrechnungspreise

Typisch mit einem Ruling abgesichert werden Verrechnungspreise zwischen Nahestehenden, also z.B. jene zwischen den verschiedenen Gruppengesellschaften eines Konzerns.

Transaktionen

Steuerrechtlich werden oftmals auch Unternehmensverkäufe, Fusionen, sonstige Umstrukturierungen sowie komplexe Liegenschaftsgeschäfte verbindlich vorabgeklärt.

Wann macht ein Ruling Sinn?

Rulings sind auf jeden Fall dann sinnvoll, wenn grössere Verpflichtungen eingegangen werden, deren steuerrechtliche Behandlung nicht ganz eindeutig ist. Entbehrlich hingegen sind Rulings für Routinegeschäfte, deren Steuerfolgen klar oder deren Tragweite gering ist.

Unzulässiger Inhalt

Unzulässig sind Anfragen von Steuervarianten, aus denen die Steuerverwaltung die steuergünstigste heraussuchen soll.

Ebenso ist es nicht erlaubt, in einem Ruling besondere Steuerprivilegien mit der Behörde zu vereinbaren, die nach geltendem Gesetz illegal sind. So bleibt die Steuerverwaltung auch bei der Beurteilung eines Steuerrulings an die Gesetze, Verordnungen und internen Weisungen gebunden. Beim verbindlichen behördlichen Vorbescheid sind ebenso die allgemeinen rechtlichen Prinzipien wie das Gebot der Gleichbehandlung und das Willkürverbot uneingeschränkt zu beachten.

Grundsatz

In der Schweiz kann ein Steuerruling unkompliziert und kostengünstig eingeholt werden, wobei seitens der Steuerverwaltung sogar die Gebühren entfallen.

Notwendiger Inhalt

Die Anfrage eines Steuerrulings erfolgt schriftlich und muss dabei folgende Punkte enthalten:

  • detaillierte Beschreibung des konkreten Sachverhalts
  • alle zur Beurteilung relevanten Fakten, welche vollständig offenzulegen sind
  • Benennung der sich stellenden steuerlichen Fragenstellungen
  • Offenlegung der betroffenen Steuerpflichtigen

Zusätzlicher Inhalt

Professionell erarbeitete Rulinganfragen beinhalten zusätzlich die eigene steuerliche Würdigung und die dahinter stehenden Überlegungen des Antragstellers. Damit soll die Steuerbehörde bei ihrer Arbeit entlastet werden. Teilen die Steuerbehörden die steuerrechtlichen Sichtweisen, wird die Anfrage genehmigt und unterschrieben zurückgeschickt.

Grundsatz

Steuerrulings sind grundsätzlich bindend. Genau deren Verbindlichkeit stellen für den Antragsteller den Sinn und Zweck eines Steuerrulings dar.

Entfallen der Bindungswirkung

Die bindende Wirkung des Steuerrulings entfällt jedoch, wenn in wesentliche Punkte davon abgewichen wird.

Anonyme Anfragen

Anonyme Anfragen für eine nichtgenannte Drittpartei sind nicht bindend, wenn diese überhaupt beantwortet werden.

Gesetzesänderung

Das Steuerruling muss sich immer auf die bei Anfrage aktuelle Rechtslage beziehen. Die bindende Wirkung entfällt jedoch, wenn spätere Gesetzesänderung in Widerspruch mit den Auskünften im Ruling stehen.

Behördliche Vertrauensschutz

Heikel können Situationen werden, in denen der Steuerpflichtige korrekt anfrägt, jedoch die Steuerverwaltung sich irrt und eine unrichtige Auskunft gibt. In den meisten Fällen gilt grundsätzlich sodann der behördliche Vertrauensschutz.

Schweiz

Das Steuerruling ist in der Schweiz weit verbreitet, was auf seine einfache wie kostengünstige Erhältlichkeit zurückzuführen ist.

Ausland

In vielen Ländern, so z.B. Deutschland, ist die Steuerbehörde überhaupt nicht zur verbindlichen Vorabbeurteilung von steuerlichen Sachverhalten bereit. In einigen Ländern wie der USA werden zudem die Hürden und Kosten des Steuerrulings derart hoch angesetzt, dass diese Art des verbindlichen behördlichen Vorbescheids nur für Grosskonzerne überhaupt in Erwägung gezogen werden kann.

Die Tischlerei Meier GmbH plant mit einem Konkurrenten zu fusionieren. Damit die Gesellschafter die Steuerfolgen verlässlich abschätzen können, engagieren sie einen Rechtsanwalt, der die Steuerfolgen ausarbeitet. Der Rechtsanwalt empfiehlt den Parteien, diese Steuerfolgen mittels eines Steuerrulings von den Steuerbehörden absichern zu lassen. Der listige Inhaber der Konkurrenz-Tischlerei flunktert allerdings bei den Angaben zum Sachverhalt, weshalb die Bindungswirkung des Steuerrulings entfällt.

Mit einem Steuerruling wird ein bindender behördlicher Vorentscheid eingeholt, bei welchem die Steuerbehörden die Steuerfolgen eines bestimmten Rechtsgeschäfts bestätigen. Mit einem Steuerruling kann jedoch kein Gesetz umgangen oder Steuerverträge geschlossen werden. Steuerrulings sind kostengünstig und sollten durch einen Rechtsanwalt erstellt werden.

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