Geschäftsleute an einem Meeting

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn. (Art. 69 DBG)

Die Gesellschaft oder Genossenschaft, die den Beteiligungsabzug geltend machen will, muss:

  • zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt sein;
  • oder Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken halten. (Art. 69 DBG)

Grundsatz

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag dieser Beteiligungen abzüglich des darauf entfallenden Finanzierungsaufwandes und eines Beitrages von 5 Prozent zur Deckung des Verwaltungsaufwandes. (Art. 70 DBG)

Effektiver Verwaltungsaufwand

Der Nachweis des effektiven Verwaltungsaufwandes bleibt vorbehalten. (Art. 70 DBG)

Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. (Art. 70 DBG)

Grundsatz

Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten.(Art. 70 DBG)

Bei Abschreibungen

Es darf keine Abschreibung vorgenommen werden, die mit dem Beteiligungsertrag im Zusammenhang steht. (Art. 70 DBG) Bei Substanzdividenden ist der Beteiligungsabzug deshalb nicht zugelassen

Keine Beteiligungserträge sind:

  • Erträge, die bei der leistenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;
  • Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen. (Art. 70 DBG)

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  • soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;
  • wenn die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und während mindestens eines Jahres im Besitz der veräussernden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
  • Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten. (Art. 70 DBG)

Alle Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen. (Art. 70 DBG)

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