Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer hat folgende Pflichten: persönliche Arbeitspflicht, Sorgfalts- und Treuepflicht, Rechenschafts- und Herausgabepflicht, Überstundenarbeit, Befolgung von Anordnungen und Weisungen.

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Probezeit

Wird keine Probezeit vereinbart, so legt das Gesetz fest, dass sie einen Monat beträgt. Der Arbeitgeber kann aber auch ganz auf die Probezeit verzichten. Ist die Probezeit aufgrund von Krankheit oder Unfall verkürzt, so wird sie dementsprechend verlängert. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

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Bewerbungsgespräch

Ein Bewerbungsgespräch ist keine Offerte, sondern ein gegenseitiges Kennenlernen. Der Arbeitgeber darf dabei nur Fragen stellen, die im Zusammenhang mit dem Job stehen und der Arbeitgeber muss an der Beantwortung ein berechtigtes Interesse haben. Ansonsten gilt das Notwehrrecht der Lüge. Gibt der Bewerber eigene Auskünfte von sich aus, so müssen diese wahr sein. Der Arbeitgeber darf nur Referenzen einfordern, wenn der Bewerber zustimmt.

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Fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber braucht eine unverzügliche Kündigungserklärung und das Vorliegen eines wichtigen Grundes, der die weitere Zusammenarbeit unzumutbar macht. Erfolgt die Entlassung gerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer Schadenersatz zu leisten. War die Entlassung hingegen ungerechtfertigt, so hat der Arbeitnehmer einen Lohnanspruch im Umfang der ordentlichen Kündigungsfrist sowie einen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung von maximal sechs Monatslöhnen.

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Arbeitskampf

Die absolute Friedenspflicht ist die Regel, weshalb der Arbeitskampf als ultima ratio gilt. Als Arbeitskampf gilt der Streik und die Aussperrung.

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