Die Probezeit dient dem gegenseitigen Kennenlernen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn eines neuen Arbeitsverhältnisses. Ist eine der Parteien nicht zufrieden, so profitiert sie von der verkürzten Kündigungsfrist. Die reguläre Kündigungsfrist ist ein Schutz für beide Parteien, welcher hier nur eingeschränkt greifen soll.

Die Probezeit dauert i.d.R. einen Monat, wobei sie sich bei Krankheit oder Unfall verlängert. Befristete Arbeitsverträge haben normalerweise keine Probezeit, dafür ist sie beim Lehrvertrag obligatorisch. Die Kündigung während der Probezeit kann jederzeit auf in 7 Tagen ausgesprochen werden.

Die reguläre Kündigungsfrist (nach Ablauf der Probezeit) beträgt im ersten Dienstjahr einen Monat, im zweiten bis und mit dritten Dienstjahr bereits zwei Monate und danach drei Monate. Gekündigt werden darf dabei jeweils auf Ende eines Monats. (Art. 335c Abs. 1 OR)

Gesetzliche Regelung

Wird keine Probezeit vereinbart, so legt das Gesetz fest, dass sie einen Monat beträgt. (Art. 335b OR)

Verlängerung

Der Arbeitgeber kann jedoch die Probezeit auf bis zu drei Monate verlängern, wenn dies schriftlich vereinbart wird, bzw. ein GAV oder NAV vorliegt. (Art. 335b OR

Wird eine längere Probezeit vereinbart (bspw. 4 Monate), so gilt trotzdem nur die maximale Probezeit von 3 Monaten. 

Verzicht

Der Arbeitgeber kann aber auch ganz auf die Probezeit verzichten.

Arbeitgeber & Arbeitnehmer

Für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer muss die Probezeit gleich lang sein (Art. 335a Abs. 1 OR). So ist es bspw. nicht zulässig, dass die Probezeit für den Arbeitnehmer einen Monat dauert und für den Arbeitgeber nur drei Monate, damit dieser dadurch länger von der verkürzten Kündigungsfrist profitieren könnte. 

Ist die Probezeit aufgrund von Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht (bspw. Militärdienst) verkürzt worden, so wird die Probezeit dementsprechend verlängert. (Art. 335b Abs. 3 OR)

Bei befristeten Arbeitsverträgen ist keine gesetzliche Probezeit vorgesehen. Nichtsdestotrotz kann eine solche vereinbart werden.

Grundsatz

Die Probezeit im Lehrvertrag beträgt mindestens einen Monat und maximal drei Monate. Wurde keine Probezeit festgelegt, so beträgt sie automatisch drei Monate. (Art. 344a Abs. 3 OR)

Ausnahme

Ausnahmsweise kann die Probezeit auf bis zu sechs Monate verlängert werden, wenn die kantonale Behörde zustimmt und beide Parteien einverstanden sind. (Art. 344a Abs. 4 OR)

Frist

Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden (Art. 335b OR). Die Kündigung muss nicht auf einen bestimmten Tag hin erfolgen (bspw. Wochenende), sondern ist auf jeden beliebigen Tag hin möglich (ausser es wurde etwas anderes vertraglich vereinbart). Die Kündigung muss jedoch noch während der Probezeit bei der Gegenpartei eintreffen, da ansonsten die ordentlichen Kündigungsfristen gelten (1 Monat auf Monatsende).

Schriftlichkeit

Die Kündigung kann auch mündlich erfolgen, wobei zu Beweiszwecken die Schriftlichkeit empfohlen ist. (Art. 335b Abs. 1 OR)

Begründung

Wie in einer regulären Kündigung nach Ablauf der Probezeit muss der Kündigende die Kündigung schriftlich begründen, wenn die andere Partei dies verlangt. (Art. 335 Abs. 2 OR)

Hubert freut sich auf seinen neuen Job als Landschaftsgärtner. In den ersten Wochen merkt er jedoch schnell, dass der Chef sehr unsympathisch ist und ihn die neuen Kollegen ausgrenzen. Da Hubert noch in der einmonatigen Probezeit ist, reicht er auf nächsten Dienstag seine Kündigung ein. Kurz darauf hat er eine neue Stelle gefunden, die ihm Spass macht. Die Kündigung war also eine gute Entscheidung.

Wird keine Probezeit vereinbart, so legt das Gesetz fest, dass sie einen Monat beträgt. Der Arbeitgeber kann aber auch ganz auf die Probezeit verzichten. Ist die Probezeit aufgrund von Krankheit oder Unfall verkürzt, so wird sie dementsprechend verlängert. Das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden.

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Kommentare

  1. Louis

    Sehr geehrter Herr Schneeberger,

    In einem anderen Forum hat dessen Autor zum Thema Probezeit bzw. deren Ablauf Folgendes geschrieben:

    „Die Probezeit ist gemäss herrschender Lehre bei ganzen Monaten effektiv nach den jeweiligen Kalendermonaten zu rechnen. Eine am 15. Januar beginnende Frist endet also am 15. März (trotz des kurzen Februars!). Die siebentägige Kündigungsfrist wiederum…das sind effektiv Tage, also nicht Arbeitstage.“
    „[Z]um Thema der Fristen: die Probezeit im Beispiel oben nicht am 14. (was ja auch möglich gewesen wäre), sondern erst am 15. Dies darum, weil Art. 31 Abs. 2 OR bestimmt, dass eine nach Monaten oder Jahren bestimmte Frist mit demjenigen Tag endet, der durch seine Zahl dem Tag entspricht, mit dem die Frist zu laufen beginnt.“

    Können Sie diese Darlegung bestätigen? Der Verweis auf Art. 31 Abs. 2 OR erschliesst sich mir nach Kenntnisnahme des „nackten“ Gesetzestext leider nicht.

  2. Louis

    Nachtrag: Gem. Nachrecherche scheint das, was der Autor „Art. 31 Abs. 2 OR“ zuschreibt, mittlerweile unter Art. 77 OR zu segeln. Beim 31-er handelt(e) es sich offenbar um das SchKG.

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