Bei Mängel des Arbeitsvertrags wird zwischen Mängeln mit Nichtigkeitsfolge und Mängeln mit Ungültigkeitsfolge unterschieden.

Grundsatz

Bei Mängel des Arbeitsvertrags mit Nichtigkeitsfolge ist keine Anfechtung nötig, da der Arbeitsvertrag ex tunc nichtig ist (d.h. von Anfang an).

Nichtigkeitsgründe

Bei folgenden Voraussetzungen ist der Arbeitsvertrag nichtig:

  • Bei mangelnder Handlungsfähigkeit einer Partei,
  • widerrechtlichem oder sittenwidrigem Inhalt,
  • Unmöglichkeit.

Fehlende Handlungsfähigkeit

Als fehlende Handlungsfähigkeit einer Partei gilt:

  • fehlende Urteilsfähigkeit, oder
  • fehlende Mündigkeit, bzw. Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Widerrechtlicher Inhalt

Als widerrechtlicher Inhalt gilt:

  • Missachtung von zwingenden Vorschriften (bspw. Formvorschriften),
  • Verstoss gegen öffentlich-rechtliche Normen (bspw. Beschäftigungsverbot),
  • Vertrag mit widerrechtlichem, strafbaren Inhalt (bspw. Vertrag über Drogenhandel).

Sittenwidriger Inhalt

Als sittenwidriger Inhalt gilt:

  • Verstoss gegen übermässige Bindung (bspw. Kündigungstermin),
  • Verstoss gegen die guten Sitten (bspw. Vertrag zur Prostitution),
  • Persönlichkeitsverletzung (bspw. Vertrag über Enthaltsamkeit).

Unmöglichkeit

  • objektiv unmöglich aus rechtlichen Gründen,
  • objektiv unmöglich aus faktischen Gründen.

Grundsatz

Bei Mängel des Arbeitsvertrags mit Ungültigkeitsfolge ist eine Anfechtung nötig, da der Arbeitsvertrag ex nunc ungültig wird (d.h. ab Klage).

Ungültigkeitsgründe

Bei folgenden Voraussetzungen kann der Arbeitsvertrag für ungültig erklärt werden:

Irrtum

Als Irrtum (Art. 24 OR) beim Arbeitsvertrag gilt:

  • Irrtum über die Grundlage,
  • Irrtum über die Tätigkeit (Arbeit und Fähigkeiten),
  • Irrtum über die Person (mit der spezifischen Gegenpartei wollte kein Vertrag eingegangen werden),
  • Irrtum über den Vertrag (fälschlicherweise Arbeitsvertrag statt bspw. Auftrag).

Täuschung

Als Täuschung (Art. 28 OR) beim Arbeitsvertrag gilt:

Drohung

Als Drohung (Art. 29 OR) beim Arbeitsvertrag gilt die Erregung von Furcht beim Vertragspartner oder einem Dritten.

Übervorteilung

Als Übervorteilung (Art. 21 OR) beim Arbeitsvertrag gilt kumulativ:

  • Ausnutzung von Notlage,
  • Unerfahrenheit oder Leichtsinn,
  • Missverhältnis zwischen den Leistungen.

Grundsatz: Teilnichtigkeit

Betrifft der Mangel bloss einzelne Teile des Vertrages, so sind nur diese nichtig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass der ganze Vertrag auch ohne diesen Teil trotzdem geschlossen worden wäre (Art. 20 OR). Beim Arbeitsvertrag wird i.d.R. davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag auch ohne den nichtigen Teil geschlossen hätte. Sind nur einzelne Bestimmungen nichtig, wird der Arbeitsvertrag deshalb durch die vorgeschriebenen Mindestarbeitsbedingungen ersetzt.

Nichtigkeit / Ungültigkeit

Ein nichtiger oder ungültiger Vertrag würde eigentlich zu einer Rückabwicklung aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 OR) führen. Dies ist jedoch nicht sehr zielführend, weshalb im Arbeitsrecht eine Ausnahmebestimmung existiert (Art. 320 OR). Bei Vorliegen von Gutgläubigkeit wird bis zum Zeitpunkt der Berufung des Arbeitnehmers auf Ungültigkeit oder Nichtigkeit ein faktischer Arbeitsvertrag angenommen und somit ein gültiger Vertrag fingiert.

Gutgläubigkeit

Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 132 III 242) ist die gesetzlich verlangte Gutgläubigkeit nur dann zu verneinen, wenn dem Arbeitnehmer nicht nur die Kenntnis vom Mangel beim Zustandekommen des Vertrages, sondern das positive Wissen um die rechtliche Unverbindlichkeit des Vertrages als Rechtsfolge dieses Mangels nachgewiesen werden kann.

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Kommentare

  1. Alban Hamza

    Guten Tag.
    Ich habe jetzt ein neuen Arbeitsvertrag, und der Zivilstand stimmt nicht. bin seit 1.5 Jahre verheiratet.
    Ist dieser vertrag jetzt ungültig? Der Arbeitsgeber will mich dies nicht kontrollieren.

    Vielen Dank

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