Durchsicht der Akten

Im Arbeitsverhältnis dominiert häufig eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber hat daher eine Fürsorge- und Schutzpflicht und der Arbeitnehmer kennt im Gegenzug eine Sorgfalts- und Treuepflicht. Dieser Artikel widmet sich deshalb den verschiedenen Parteien im Einzelarbeitsvertrag.

Die Arbeitgeberin lässt sich die Arbeitsleistung versprechen und verpflichtet sich zur Zahlung des Lohns. Sie hat ein Weisungsrecht, aber auch eine Fürsorgepflicht.

Es gilt zu beachten, dass vorgesetzte Arbeitnehmer mit Weisungsrecht im beschränkten Umfang keine Arbeitgeber sind.

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich zur Arbeitsleistung und hat dafür einen Anspruch auf Lohn.

Für die Belange des Einzelarbeitsvertrages gibt es zudem weitere Parteien im Einzelarbeitsvertrag:

  • Konzern
  • Personalverleih
  • Heimarbeitsvertrag: berechtigt Familienangehörige für seine Arbeit beizuziehen
  • Pensionskassen

Im Arbeitsvertrag sollten sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer eindeutig identifiziert werden. Dazu gehören Name, Adresse und Wohnort, bzw. Domizil.

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