Ferien sollen der Erholung dienen und doch geschieht es immer wieder und es passiert ein Unfall in den Ferien. Wer verunfallt, kann die Ferien nicht geniessen und sich auch nicht erholen. Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Nachholung der Ferien bei Ferienunfähigkeit? Und was passiert bei einer Krankheit in den Ferien? 

Jeder Mitarbeiter hat Anspruch auf Ferien, denn diese dienen der Erholung. Wer verunfallt, der kann sich unter Umständen nicht mehr erholen und darf die Ferien nachholen. Wer den Unfall aber selbstverschuldet, der hat keinen entsprechenden Anspruch. Geschieht der Unfall vor den Ferien, so können die Ferien verschoben werden. Wird jemand krank in den Ferien, so darf er die Ferien ebenfalls nachholen. 

Anspruch auf Ferien

Jeder Angestellte hat einen gesetzlichen Anspruch auf mindestens 4 Wochen Ferien (Jugendliche bis 20 sogar 5 Wochen, Art. 329a Abs. 1 OR).

Ziel von Ferien

Der gesetzliche Anspruch auf Ferien dient der Sicherstellung der Erholung. Aus diesem Grund darf der Arbeitnehmer in den Ferien bspw. auch nicht für einen anderen Arbeitgeber arbeiten (Art. 329d Abs. 3 OR), da der Erholungszweck vereitelt wäre

Grundsatz

Der Zweck der Ferien besteht in der Erholung. Wer einen Unfall in den Ferien hat, der kann sich unter Umständen nicht erholen. Wer sich bspw. das Bein bricht in den Skiferien, kann ab diesem Tag die Ferien nicht mehr geniessen und sich auch nicht mehr entsprechend erholen. In diesem Fall spricht man von Ferienunfähigkeit. Der Erholungszweck muss gänzlich unmöglich sein und muss mehrere Tage andauern.

Arbeitsunfähigkeit

Die Ferienunfähigkeit darf nicht mit der Arbeitsunfähigkeit verwechselt werden. Eine Verletzung könnte ausserhalb der Ferien die Arbeitsunfähigkeit zur Folge haben (bspw. gebrochener Finger eines Boxers). Der gleiche Unfall in den Ferien muss jedoch nicht zwingend dazu führen, dass man sich nicht erholen kann (man kann sich auch mit gebrochenem Finger im Pool entspannen).

Unfall in den Ferien

Ein Unfall in den Ferien kann also dazu führen, dass der Erholungszweck nicht erfüllt werden kann. In diesem Fall gelten die „Ferien“ nicht als bezogene Ferien, sondern als unverschuldete Abwesenheit (Art. 329b Abs. 1 OR), die entschädigt werden. Wenn diese unverschuldete Abwesenheit weniger als einen Monat pro Jahr beträgt, was bei einem Unfall in den Ferien anzunehmen ist, können die Ferien ohne Kürzung nachgeholt werden (Art. 329b Abs. 2 OR). 

Grundsatz

Ein Unfall in den Ferien vereitelt zwar den Erholungszweck der Ferien, jedoch besteht der Anspruch auf ein Nachholen der Ferien nur, wenn der Unfall nicht selbstverschuldet ist. Wer also unter Alkoholeinfluss auf der Skipiste einen Unfall baut und dadurch die restlichen Ferientage im Spital verbringt, der hat den Erholungszweck der Ferien selber vereitelt. Es besteht in einem solchen Fall kein Anspruch auf ein Nachholen der Ferien. (Art. 329b Abs. 1 OR

Kürzung weiterer Ferienansprüche

Führt der Unfall in den Ferien dazu, dass der Arbeitnehmer auch nach Ablauf der Ferienzeit nicht arbeiten kann (Arbeitsunfähigkeit), so kann dies unter gewissen Voraussetzungen zu einer Kürzung der weiteren Ferienansprüche führen. Wenn der Arbeitnehmer während einem Dienstjahr mehr als einen Monat nicht arbeiten kann und er dies selber verschuldet hat (bspw. selbstverschuldeter Unfall), so kann der Arbeitgeber für jeden Monat der Abwesenheit die Ferien um einen Zwölftel kürzen. (Art. 329b Abs. 1 OR

Unverschuldeter Unfall

Konnte der Arbeitnehmer jedoch nichts dafür, dass im ein (unverschuldeter) Unfall während den Ferien passiert ist, dann kürzt sich der Ferienanspruch erst ab dem zweiten Monat der Abwesenheit auf der Arbeit (Art. 329b Abs. 2 OR). Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit verlängert sich die Schutzfrist dementsprechend (bspw. 4 Monate bei 50%-iger Arbeitsunfähigkeit). 

Wenn der fehlende Erholungszweck der Ferien bereits im Vorfeld feststeht (Unfall oder Krankheit), so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verschiebung der bereits festgelegten Ferien. Dies gilt deshalb auch bei Unfällen, die in oder vor die Betriebsferien fallen. (Art. 329a Abs. 1 OR)

Wer krank in den Ferien ist, der kann sich je nach Krankheit mehr oder weniger gut von der Arbeit erholen. Ist der Erholungszweck komplett vereitelt (bspw. Grippe), so liegt ein Fall der Ferienunfähigkeit vor und die Ferien können nachgeholt werden. Bei einem leichten Schnupfen können die Ferien nicht nachgeholt werden, da der Erholungszweck nicht vereitelt ist. 

Skiunfall

Max geniesst seine Skiferien in vollen Zügen. Auf der letzten Abfahrt am Dienstagnachmittag wird er von einem unachtsamen Snowboarder angefahren und Max muss daraufhin ins Spital. Das war es für ihn mit den Ferien, denn die nächsten Tage wird er mit einem Gips im Bett verbringen. Da der Erholungszweck der Ferien nicht mehr möglich ist, kann Max die Ferien nachholen.

Skiunfall unter Alkoholeinfluss

Anders würde es aussehen, wenn er den Unfall selber verursacht hätte, bspw. im betrunkenen Zustand. In einem solchen Fall hätte er den Erholungszweck selber vereitelt und er könnte die Ferien nicht nachholen

Ein Unfall in den Ferien verunmöglicht die Erholung und führt zu einer Ferienunfähigkeit. Die Ferien können deshalb nachgeholt werden, ausser der Unfall war selbstverschuldet. Wird ein Mitarbeiter krank in den Ferien, so ist es ihm unter Umständen ebenfalls nicht möglich, sich zu erholen und auch er kann die Ferien nachholen.

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