In Krisenzeiten gibt es für Unternehmen die Möglichkeit, Kurzarbeit einzuführen. Der Hintergrund dabei ist, dass Firmen die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter vorübergehend reduzieren oder ganz einstellen. Führt dies zu einem Arbeitsausfall von mehr als 10%, so spricht man von Kurzarbeit. Um den damit verbundenen Lohnausfall abzufedern und Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeitslosenkasse aushelfen. 

Eine geplante Kurzarbeit muss angemeldet werden und bedarf des Einverständnisses der Mitarbeiter. Sie hat eine Reduktion des Lohnes zur Folge, jedoch nicht für Lernende oder Temporärarbeitende. Desweitern sind als weitere Konsequenzen die Arbeitslosenentschädigung, die Sozialversicherungen, eine allfällige Zwischenbeschäftigung sowie Kündigung während der Kurzarbeit zu beachten. 

Pflichten des Arbeitgebers

Eine geplante Kurzarbeit muss vom Arbeitgeber beim Kanton schriftlich angemeldet werden.

Pflichten des Arbeitnehmers

Als Arbeitnehmer müssen Sie jedoch nichts unternehmen.

Pflichten des Kantons

Nach der Anmeldung prüft der Kanton, ob die Kurzarbeit rechtmässig ist und wirklich dem Erhalt der Arbeitsplätze dient. 

Zustimmung notwendig

Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiter nicht ohne schriftliche Zustimmung auf Kurzarbeit setzen. Die Mitarbeiter haben daher auch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen.

Bei Ablehnung

In Fall einer Ablehnung muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer weiterhin den vollen Lohn auszahlen. Der Mitarbeiter trägt dann aber das erhöhte Risiko, ordentlich entlassen zu werden. 

Grundsatz

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des Verdienstausfalls, sprich vom wegfallenden Lohn.

Berechnungsbeispiel

Verdienen Sie beispielsweise durch die Kurzarbeit CHF 1’000.- weniger, so beträgt die Kurzarbeitsentschädigung CHF 800.- (80% von CHF 1’000.-). 

Überstunden

Die Kurzarbeitsentschädigung wird nur dann von der Arbeitslosenkasse bezahlt, wenn die Überstunden der letzten sechs Monate zeitliche abgebaut worden sind. Die Überstunden können deshalb auch ausbezahlt werden.

Grundsatz

Von der Kurzarbeit in einem Unternehmen sind die Lernenden sowie Temporärarbeitenden nicht betroffen.

Lohn

Sie erhalten deshalb weiterhin ihren vollen Lohn.

Kündigung

Eine ordentliche Kündigung ist nicht möglich, da der Arbeitsvertrag befristet ist. 

Arbeitslosenentschädigung

Entschliesst sich ein Mitarbeiter, eine Kurzarbeitsentschädigung anzunehmen, so hat das keinen Einfluss auf die Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung. Allfälliges zukünftiges Arbeitslosengeld wird zudem nach der Kurzarbeit auf dem normalen Lohn berechnet.

Beiträge an die AHV, IV, EO und ALV

Da die Kurzarbeit keinen Einfluss auf die Beitragspflicht oder die Beitragshöhe für die Sozialversicherungen hat, müssen sowohl Arbeitgeber, wie auch Arbeitnehmer weiterhin die vollen Beiträge bezahlen.

Zwischenbeschäftigung

Ist ein Mitarbeiter von halbtägigen oder sogar ganztägigen Arbeitsausfällen betroffen, so darf das RAV diesem Mitarbeiter eine Zwischenbeschäftigung zuweisen. Der betroffene Mitarbeiter ist verpflichtet, diese Zwischenbeschäftigung anzunehmen. 

Kündigung während der Kurzarbeit

Eine ordentliche Kündigung ist während einer Phase der Kurzarbeit auch weiterhin möglich. Der Arbeitgeber muss jedoch die Kündigungsfristen einhalten. Es ist zudem zu beachten, dass der Arbeitgeber während der Kündigungszeit den vollen Lohn bezahlen muss. Dies gilt unabhängig davon, ob eine volle Beschäftigung möglich ist oder nicht. Um dies abzufedern, sollte der Arbeitgeber dem gekündigten Mitarbeiter während der Kündigungsfrist 100%-Arbeit zuweisen, da eine Kurzarbeit nicht von der Arbeitslosenkasse übernommen würde.

Hintergrund

Im vorliegenden Beispiel eines Ingenieurs beträgt der versicherte Verdienst CHF 8’000.- Als versicherter Verdienst gilt grundsätzlich der Lohn, auf den die AHV-Beiträge abgezogen wurden. Der 13. Monatslohn wird deshalb mit einberechnet, jedoch die Spesen nicht. Der Ingenieur aus unserem Beispiel hat ein unterstützungsberechtigtes Kind. Die Arbeit wird auf 50% gekürzt.

Lohn bei Kurzarbeit

Die Kurzarbeit beträgt 50%, weshalb der Ingenieur 50% seines regulären Lohns von seinem Arbeitgeber erhält, d.h. CHF 4’000.- (50% x CHF 8’000.-).

Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% vom Verdienstausfall von 50%. Er erhält deshalb eine Kurzarbeitsentschädigung von CHF 3’200.- (80% x 50% x CHF 8’000.-). Die Kinder- und Ausbildungszulagen erhält ganz normal, wie ohne Kurzarbeit.

Insgesamt erhält der Ingenieur aus unserem Beispiel eine monatliche Entschädigung von CHF 7’200.- 

Vergleich: Arbeitslosigkeit

Würde der Ingenieur aus unserem Beispiel entlassen werden, weil es keine Kurzarbeit gäbe, dann würde er 80% von seinem versicherten Verdienst erhalten. In diesem Falle erhielte er deshalb CHF 6’400.- (80% x CHF 8’000.-). Die Kinder- und Ausbildungszulagen erhält ganz normal, ausser der andere Elternteil kann Anspruch darauf erheben. 

Bei einer Reduktion der Arbeitszeit um mehr als 10% spricht man von Kurzarbeit. Um den damit verbundenen Lohnausfall abzufedern und Entlassungen zu vermeiden, kann die Arbeitslosenkasse aushelfen. Die Kurzarbeitsentschädigung beträgt 80% des Verdienstausfalls, sprich vom wegfallenden Lohn. Der Arbeitgeber darf die Mitarbeiter nicht ohne schriftliche Zustimmung auf Kurzarbeit setzen. Die Mitarbeiter haben daher auch das Recht, die Kurzarbeitsentschädigung abzulehnen. prmo  

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