Unangenehmer Arbeitsweg

Das Gesetz zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (FABI) tritt 2016 in Kraft. Dies hat zur Folge, dass die Kantone etwa Fr. 500 Millionen beisteuern müssen, um damit den öffentlichen Verkehr ausbauen zu können. Damit dies finanziert werden kann, wurde mittels FABI der Pendlerabzug (steuerlicher Abzug für Fahrtkosten) bei der Bundessteuer begrenzt. Viele Kantone haben dies zum Anlass genommen, ebenfalls den Pendlerabzug zu senken. 

Wie beurteilt sich dieser Sachverhalt aus rechtlicher Sicht, was sind dabei insbesondere die Konsequenzen, Möglichkeiten oder Chancen für den interessierten Leser und zu welchem Schluss gelangt der Autor aus persönlicher Sicht? Erfahren Sie mehr! 

Hintergrund

Der Pendlerabzug ist ein Steuerabzug, bei welchem die Kosten für die Fahrt vom Wohn- zum Arbeitsort vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden können. Bei diesem Fahrtkosten handelt es sich um sogenannte Gewinnungskosten, d.h. Kosten im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit. Aus steuerlicher Sicht ist ein solches Abzug daher gerechtfertigt. Bislang war der mögliche Abzug zumindest auf Bundesebene nicht limitiert. 2014 wurde jedoch die Vorlage zur Finanzierung der Bahninfrastruktur (FABI) vom Volk angenommen. Damit wird ab dem Steuerjahr 2016 die Abzugsfähigkeit bei der direkten Bundessteuer auf höchstens Fr. 3000.- begrenzt.

Kantonale Umsetzung

Der Bund hat es den Kantonen offen gelassen, ebenfalls eine Obergrenze einzuführen. Daher haben einige Kantone beschlossen, den Pendlerabzug für die Staats- und Gemeindesteuern ebenfalls zu begrenzen.

Folgende Kantone kennen eine Begrenzung (Stand Januar 2016):

  • Aargau: 10’000 Franken (Beschluss Kantonsrat, Referendumsfrist läuft, noch nicht in Kraft),
  • Appenzell Ausserrhoden: 6’000 Franken,
  • Basel-Land: 3’000 Franken (in der Vernehmlassung, geplante Umsetzung: Januar 2017, noch nicht in Kraft),
  • Basel-Stadt: 3’000 Franken,
  • Bern: 6’700 Franken,
  • Genf: 3’200 Franken,
  • Jura: 6’700 Franken,
  • Graubünden: 9’000 Franken (Vorschlag Regierung, noch nicht in Kraft),
  • Nidwalden: 6’000 Franken (Referendum ergriffen, noch nicht in Kraft),
  • Schaffhausen: 6’000 Franken,
  • St. Gallen: 3’655 Franken,
  • Thurgau: 6’000 Franken,
  • Zug: 6’000 Franken (Vorschlag Regierung, noch nicht in Kraft),
  • Zürich: 3’000 Franken (Vorschlag Regierungsrat, noch nicht in Kraft).

Folgende Kantone kennen keine Begrenzung (Stand Januar 2016): Appenzell Innerrhoden, Schwyz, Glarus, Obwalden, Uri, Luzern, Solothurn, Tessin, Neuenburg, Waadt, Fribourg und Wallis.

Geschäftsauto

Um die Begrenzung des Pendlerabzugs zu umgehen, haben findige Juristen festgestellt, dass es sich lohnen könnte, mit dem Geschäftsauto zu pendeln, welches vom Arbeitgeber vergütet wird. Gemäss dem Vorschlag der Schweizerischen Steuerkonferenz, welcher vom Vorstand der Finanzdirektorenkonferenz gutgeheissen wurde, soll die Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg als steuerbares Einkommen versteuert werden, falls es den Betrag von 3’000 Franken überschreitet. Dies wird bereits bei einem Arbeitsweg von 10 Kilometern je Arbeitsweg erreicht.

Wer also pro Tag mit dem Geschäftsauto 30 Kilometer zur Arbeit fährt (nicht zum Kunden), verursacht bei 240 Arbeitstagen beim Arbeitgeber Kosten im Umfang von 10’800 Franken. Abzüglich der FABI-Pauschale von 3’000 Franken muss der Arbeitnehmer zudem 7’800 Franken als zusätzlichen Lohn versteuern.

Es darf zudem nicht vergessen werden, dass dies zum Privatanteil hinzukommt, der bereits heute zu 9,6% vom Anschaffungswert des Autos versteuert werden muss.

Rund 20% aller Pendler sind von der neuen Lösung betroffen und müssen mit einer Steuererhöhung rechnen, da sie nicht mehr den effektiven Betrag als Pendlerabzug geltend machen können. Die Alternative, mit einem Geschäftsauto zur Arbeit zu gehen, wird weniger interessant, da der überschiessende Betrag zum Lohn hinzugerechnet werden könnte, was schnell sehr teuer werden kann. Beiträge für die Sozialversicherungen (bspw. AHV) sind darauf jedoch keine geschuldet. Da das Kreisschreiben der Steuerkonferenz und Finanzdirektoren nicht rechtlich bindend ist, können Betroffene dagegen Einsprache erheben

Im Zusammenhang mit der Abstimmung zur FABI war es dem Stimmvolk klar, dass der Pendlerabzug bei der direkten Bundessteuer begrenzt wird und es war ebenso offensichtlich, dass die Kantone nachziehen werden. Nichtsdestotrotz ist es ärgerlich für diejenigen Arbeitnehmer, die auf ein Auto zum Pendeln angewiesen sind. Der neue Ansatz, welcher die Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg betrifft, ist mehr als fraglich. Es stellt sich zudem die Frage, wie die Aufrechnung stattfinden soll, wenn der Arbeitnehmer direkt zum Kunden fährt. Eine Einsprachenflut ist vorprogrammiert. 

Mit dem Gesetz zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur (FABI) wird der Pendlerabzug bei der direkten Bundessteuer auf 3’000 Franken begrenzt. Viele Kantone haben daraufhin ihren Abzug ebenfalls begrenzt. Die Finanzdirektorenkonferenz schlägt zudem vor, die Nutzung des Geschäftsautos für den Arbeitsweg als steuerbares Einkommen zu versteuern, falls es den Betrag von 3’000 Franken überschreitet

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