Nicht erlaubt!

Am 28. November 2010 wurde die Ausschaffungsinitiative vom Volk und den Ständen angenommen sowie der direkte Gegenentwurf abgelehnt. Das Parlament hatte daraufhin 5 Jahre Zeit, die Tatbestände zu definieren und zu ergänzen, welche zu einer Ausschaffung führen sowie die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise zu erlassen. Am 20. November 2013 wurde zudem die Volksinitiative „zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)“ eingereicht. Die Durchsetzungsinitiative (DSI) hatte zur Folge, dass die vom Parlament beschlossene Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nur angewendet würde, falls die Durchsetzungsinitiative (DSI) abgelehnt und kein Referendum bis zum 9. Juli 2015 ergriffen wurde (was nicht geschah). Die Durchsetzungsinitiative (DSI) wurde daraufhin in der Abstimmung vom 28. Februar 2016 abgelehnt. 

Aus diesem Grund tritt nun die vom Parlament beschlossene Umsetzung der Ausschaffungsinitiative per 1. Oktober 2016 in Kraft. Dieser Artikel zeigt auf, was aufgrund des Inkrafttreten der Umsetzung der Ausschaffungsinitiative gilt. Damit es zu einer Ausschaffung kommen kann, muss ein ausländischer Straftäter rechtskräftig wegen einer bestimmten Straftat verurteilt (siehe: Übersicht) worden sein und es sich nicht um einen Anwendungsfall der Härtefallklausel handeln. Diese Straftaten, welche zu einer Ausschaffung führen, sind im neuem Art. 66a StGB als Katalog geregelt. Die Rechtsfolgen sind dabei der Verlust des Aufenthaltsrechts, der Verlust aller Rechtsansprüche auf Aufenthalt sowie die Ausweisung aus der Schweiz, in Verbindung mit einem Einreiseverbot, welches bei Missachtung strafrechtlich verfolgt wird. 

Da am 28. November 2010 die Ausschaffungsinitiative angenommen wurde, wurde Art. 121 BV daraufhin um die Absätze 3-6 ergänzt und lautet seitdem:

Art. 121 BV
1 Die Gesetzgebung über die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie über die Gewährung von Asyl ist Sache des Bundes.

2 Ausländerinnen und Ausländer können aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Landes gefährden.

3 Sie verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz, wenn sie:
a. wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts, wegen einer Vergewaltigung oder eines anderen schweren Sexualdelikts, wegen eines anderen Gewaltdelikts wie Raub, wegen Menschenhandels, Drogenhandels oder eines Einbruchsdelikts rechtskräftig verurteilt worden sind; oder
b. missbräuchlich Leistungen der Sozialversicherungen oder der Sozialhilfe bezogen haben.

4 Der Gesetzgeber umschreibt die Tatbestände nach Absatz 3 näher. Er kann sie um weitere Tatbestände ergänzen.

5 Ausländerinnen und Ausländer, die nach den Absätzen 3 und 4 ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen. Im Wiederholungsfall ist das Einreiseverbot auf 20 Jahre anzusetzen.

6 Wer das Einreiseverbot missachtet oder sonstwie illegal in die Schweiz einreist, macht sich strafbar. Der Gesetzgeber erlässt die entsprechenden Bestimmungen.

Das Parlament hatte daraufhin 5 Jahre Zeit, die Tatbestände von Art. 121 Abs. 3 BV zu definieren und zu ergänzen sowie die Strafbestimmungen bezüglich illegaler Einreise zu erlassen. Das Parlament hat diese Tatbestände in der rechtlichen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative definiert, welches nun per 1. Oktober 2016 in Kraft tritt.

Die Volksinitiative „zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländer (Durchsetzungsinitiative)“ wurde am 20. November 2013 eingereicht. Der Wortlaut der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung sollten wie folgt geändert werden:

Art. 197 Ziff. 9 (neu)
Direkt anwendbare Übergangsbestimmung zu Art. 121 BV (Aufenthalt und Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern)

1 Zur Durchsetzung der Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer gelten die nachfolgenden Bestimmungen:

I. Landesverweisung
1. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe aus dem Gebiet der Schweiz:
a. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB);
b. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB);
c. Einbruchsdelikt durch kumulative Erfüllung der Straftatbestände des Diebstahls (Art. 139 StGB), der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB);
d. qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4 StGB), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
e. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich der Sozialhilfe und der Sozialversicherungen sowie Sozialmissbrauch (Ziff. V.1);
f. Menschenhandel (Art. 182 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
g. sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB), Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB);
h. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), Kriegsverbrechen (Art. 264b – 264j StGB);
i. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 19517 (BetmG).

2. Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft verweist Ausländerinnen und Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, aus dem Gebiet der Schweiz, wenn sie innerhalb der letzten zehn Jahre seit dem Entscheid bereits rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden sind:
a. einfache Körperverletzung (Art. 123 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Raufhandel (Art. 133 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
b. Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in Verbindung mit Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) oder Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB);
c. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2 StGB);
d. Freiheitsberaubung und Entführung (Art. 183 StGB);
e. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188 Ziff. 1 StGB), sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen, Gefangenen, Beschuldigten (Art. 192 StGB), Ausnützung der Notlage (Art. 193 StGB), Pornografie (Art. 197 Ziff. 3 StGB);
f. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB);
g. Geldfälschung (Art. 240 Abs. 1 StGB), Geldverfälschung (Art. 241 Abs. 1 StGB);
h. öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
i. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB), Verweisungsbruch (Art. 291 StGB);
j. falsche Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB), qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 StGB), falsches Zeugnis, falsches Gutachten, falsche Übersetzung (Art. 307 Abs. 1 und 2 StGB);
k. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 115 Absätze 1 und 2, 116 Absatz 3 oder 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20058;
l. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 1 oder 20 Absatz 1 BetmG.

3. Wurde innerhalb der letzten zehn Jahre ein Strafverfahren eröffnet, das im Zeitpunkt des Entscheids gemäss Ziffer 2 noch nicht abgeschlossen ist, so wird die Landesverweisung ausgesprochen, sobald die betroffene Person rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt worden ist.

4. Von einer Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 StGB) oder in entschuldbarem Notstand (Art. 18 StGB) begangen wird.

5. Die Person, gegen die rechtskräftig eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, verliert, unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status, das Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz und Wiedereinreise in die Schweiz.

II. Ausreisefrist und Einreiseverbot
1. Mit Aussprache einer Landesverweisung setzt das Gericht oder die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person eine Ausreisefrist und belegt sie gleichzeitig für die Dauer von 5 bis 15 Jahren mit einem Einreiseverbot.

2. Bei einer Verurteilung nach Ziffer I.1 ist die Dauer des Einreiseverbots auf mindestens 10 Jahre anzusetzen.

3. Im Wiederholungsfall beträgt die Dauer des Einreiseverbots 20 Jahre.

III. Vollzug
1. Die Landesverweisung ist durch die zuständige kantonale Behörde im Anschluss an die rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise nach Verbüssung der Strafe unverzüglich zu vollziehen.

2. Die Landesverweisung kann nur vorübergehend aufgeschoben werden, wenn zwingende Gründe nach Art. 25 Abs. 2 und 3 BV entgegenstehen (sog. Non-Refoulement-Prinzip: Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden – Anmerkung des Autors).

3. Bei ihrem Entscheid hat die zuständige kantonale Behörde von der Vermutung auszugehen, dass die Ausweisung in einen Staat, den der Bundesrat nach Artikel 6a Absatz 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 als sicher bezeichnet, nicht gegen Art. 25 Abs. 2 und 3 BV verstösst.

4. Werden Gründe nach Art. 25 Abs. 2 und 3 BV geltend gemacht, so entscheidet die zuständige kantonale Behörde innerhalb von 30 Tagen. Der Entscheid kann an das zuständige kantonale Gericht weitergezogen werden. Dieses entscheidet innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsmittels; der Entscheid ist endgültig.

IV. Verhältnis zum Völkerrecht
Die Bestimmungen über die Landesverweisung und deren Vollzugsmodalitäten gehen dem nicht zwingenden Völkerrecht vor.

V. Sozialmissbrauch
1. Wer für sich oder andere durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen oder in anderer Weise Leistungen der Sozialhilfe oder einer Sozialversicherung unrechtmässig erwirkt oder zu erwirken versucht, wird, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden. Absatz 1 ist direkt anwendbar.

Die Durchsetzungsinitiative wurde am 28. Februar 2016 abgelehnt, weshalb nun per 1. Oktober 2016 die vom Parlament beschlossene Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft tritt.

Obligatorische Landesverweisung

Das Gericht verweist, basierend auf der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative, diejenigen Ausländer, die wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt werden, unabhängig von der Höhe der Strafe, für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a StGB, neu):

  1. vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), Mord (Art. 112 StGB), Totschlag (Art. 113 StGB), Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB), strafbarer Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 Abs. 1 und 2 StGB);
  2. schwere Körperverletzung (Art. 122 StGB), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Art. 124 Abs. 1 StGB), Aussetzung (Art. 127 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), Angriff (Art. 134 StGB);
  3. qualifizierte Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 2), qualifizierter Diebstahl (Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB), Raub (Art. 140 StGB), gewerbsmässiger Betrug (Art. 146 Abs. 2 StGB), gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2), gewerbsmässiger Check- und Kreditkartenmissbrauch (Art. 148 Abs. 2), qualifizierte Erpressung (Art. 156 Ziff. 2-4 StGB), gewerbsmässiger Wucher (Art. 157 Ziff. 2), gewerbsmässige Hehlerei (Art. 160 Ziff. 2 StGB);
  4. Diebstahl (Art. 139 StGB) in Verbindung mit Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB);
  5. Betrug (Art. 146 StGB) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB);
  6. Betrug (Art. 146 Abs. 1 StGB), Leistungs- und Abgabebetrug (Art. 14 Abs. 1, 2 und 4 des BG vom 22. März 19743 über das Verwaltungsstrafrecht) oder Steuerbetrug, Veruntreuung von Quellensteuern oder eine andere Straftat im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben, die mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bedroht ist;
  7. Zwangsheirat, erzwungene eingetragene Partnerschaft (Art. 181a StGB), Menschenhandel (Art. 182 StGB), Freiheitsberaubungund Entführung (Art. 183 StGB), qualifizierte Freiheitsberaubungund Entführung (Art. 184 StGB), Geiselnahme (Art. 185 StGB);
  8. sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB), Vergewaltigung (Art. 190 StGB),Schändung (Art. 191 StGB), Förderung der Prostitution (Art. 195 Abs. 4 2. Satz StGB
  9. Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB), vorsätzliche Verursachung einer Explosion (Art. 223 Ziff. 1 StGB), Gefährdung durch Sprengstoffe und giftige Gase in verbrecherischer Absicht (Art. 224 StGB), vorsätzliche Gefährdung ohne verbrecherische Absicht (Art. 225 Abs. 1 StGB), Herstellen, Verbergen, Weiterschaffen von Sprengstoffen und giftigen Gasen (Art. 226 StGB), Gefährdung durch Kernenergie, Radioaktivität und ionisierende Strahlen (Art. 226bis StGB), strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 226ter StGB), vorsätzliches Verursachen einer Überschwemmung oder eines Einsturzes (Art. 227 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), vorsätzliche Beschädigung von elektrischen Anlagen, Wasserbauten und Schutzvorrichtungen (Art. 228 Ziff. 1 Abs. 1 StGB);
  10. vorsätzliche Gefährdung durch gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen (Art. 230bis Abs. 1 StGB), vorsätzliches Verbreiten menschlicher Krankheiten (Art. 231 Ziff. 1 StGB), vorsätzliche Trinkwasserverunreinigung (Art. 234 Abs. 1 StGB);
  11. qualifizierte Störung des öffentlichen Verkehrs (Art. 237 Ziff. 1 Abs. 2 StGB), vorsätzliche Störung des Eisenbahnverkehrs (Art. 238 Abs. 1 StGB);
  12. strafbare Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis Abs. 1 und 3 StGB), Beteiligung an oder Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB), Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit Waffen (Art. 260quater StGB), Finanzierung des Terrorismus (Art. 260quinquies StGB);
  13. Völkermord (Art. 264 StGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), schwere Verletzungen der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 (Art. 264c StGB), andere Kriegsverbrechen (Art. 264d – 264h StGB);
  14. vorsätzliche Widerhandlung gegen Artikel 116 Absatz 3 oder Artikel 118 Absatz 3 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005;
  15. Widerhandlung gegen Artikel 19 Absatz 2 oder 20 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) 

Nicht-obligatorische Landesverweisung

Ausländer, welche wegen einem Verbrechen oder Vergehen zu einer Strafe oder einer Massnahme (Art. 59 -61 oder 64 StGB) verurteilt werden, die nicht zu einer obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) führen, können basierend auf der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative für 3-15 Jahre des Landes verwiesen werden.

Persönlicher Härtefall

Eine Straftat gemäss dem Katalog von Art. 66a StGB führt aufgrund der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ausnahmsweise nicht zu einer Landesverweisung, falls:

  • dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und
  • die öffentlichen Interessen nicht überwiegen.

Secondos

Die Härtefallklausel kann im Besonderen auf die Situation von den Ausländern zutreffen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.

Notwehr oder Notstand

Wurde die Tat in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) oder entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen, so kann bei der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative ebenfalls von einer Landesverweisung abgesehen werden.

Grundsatz

Straftätige Ausländer, die gegen den Straftatenkatalog von Art. 66a StGB verstossen, verlieren unabhängig von ihrem ausländerrechtlichen Status ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf den Aufenthalt in der Schweiz. Ausländerinnen und Ausländer, die ihr Aufenthaltsrecht sowie alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verlieren, sind von der zuständigen Behörde aus der Schweiz auszuweisen und mit einem Einreiseverbot von 5–15 Jahren zu belegen (Art. 121 BV). Die Landesverweisung wird bei der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative vollzogen, sobald die verurteilte Person bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe oder eine andere Massnahme angeordnet wird (Art. 66c StGB). 

Weitere Straftaten

Die Dauer der Landesverweisung beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die verurteilte Person die Schweiz verlassen hat (Art. 66c Abs. 5 StGB). Hat die verurteilte Person jedoch nach Anordnung der Landesverweisung eine weitere Straftat begangen, die ebenfalls zu einer Landesverweisung führen würde, so wird bei der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative die Landesverweisung auf 20 Jahre verlängert (sog. Wiederholungsfall gem. Art. 66b Abs. 1 StGB). Wird während einer noch wirksamen Landesverweisung eine weitere Straftat begangen, die ebenfalls zu einer Landesverweisung führen würde, so kann die Landesverweisung auf Lebenszeit ausgesprochen werden.

Aufschub der Landesverweisung

Die obligatorische Landesverweisung kann bei der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative nur aufgeschoben werden, wenn der Betroffene ein von der Schweiz anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre oder andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts entgegenstehen (Art. 66d StGB). Die zuständige kantonale Behörde kann jedoch von der Vermutung ausgehen, dass die Ausweisung in ein Land, welches vom Bundesrat als sicher bezeichnet wurde, nicht gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstösst. 

Änderung weiterer Erlasse

Im Zusammenhang mit der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative werden per 1. Oktober 2016 nebst dem Strafgesetzbuch, auch das Ausländergesetz, das Asylgesetz, das Militärstrafgesetz, das Bundesgesetz über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich, das Strafbehördenorganisationsgesetz, die Strafprozessordnung, das Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, das Militärstrafprozessrecht, das Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes sowie das DNA-Profil-Gesetz angepasst.

Ali ist türkischer Staatsbürger und seit 15 Jahren in der Schweiz wohnhaft. In einem Racheakt tötet er nach dem 1. Oktober 2016 den Verehrer seiner Freundin und wird daraufhin wegen vorsätzlicher Tötung rechtskräftig verurteilt. Nach Verbüssung seiner Haftstrafe in der Schweiz wird Ali in die Türkei ausgeschafft, da die vorsätzliche Tötung ein Tatbestand ist, welcher bei der vom Parlament beschlossenen Umsetzung der Ausschaffungsinitiative zur Landesverweisung führt. Die Härtefallklausel wird sehr wahrscheinlich nicht zur Anwendung kommen, da Ali nicht in der Schweiz geboren ist und das öffentliche Interesse an der Landesverweisung überwiegt.  

Mit der Ablehnung der DSI tritt per 1. Oktober 2016 die vom Parlament beschlossene Umsetzung der Ausschaffungsinitiative in Kraft. Diese sieht einen Katalog an Straftaten vor, welche zu einer obligatorischen Landesverweisung führen, sofern nicht ausnahmsweise die Härtefallklausel zur Anwendung kommt. Die rechtskräftig verurteilten ausländischen Straftäter verbüssen daher zuerst ihre Strafe in der Schweiz und werden anschliessend des Landes verwiesen, da diese Straftaten zu einem Verlust des Aufenthaltsrechts führen.

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