Liebespaar

Sexualität in der Öffentlichkeit hat viele Facetten und bewegt die Gemüter – und je nachdem beschäftigt es sogar die Gerichte. Bewegende Themen sind dabei der Strip an der Universität Zürich, die Nacktwanderer in Appenzell (BGE 6B_345/2011) oder die nackte Künstlerin Milo Moiré.

Als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit gilt der Exhibitionismus (Art. 194 StGB) sowie die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB). Beides sind Antragsdelikte. Der Exhibitionismus kann mit einer Geldstrafe bis zu 190 Tagessätzen und die sexuelle Belästigung mit einer Busse bestraft werden. Im Falle einer Mittäterschaft (Art. 200 StGB) kann sich die Strafe um bis zu 50% der angedrohten Strafe erhöhen, jedoch das gesetzliche Höchstmass der Strafe nicht überschreiten. Beim Exhibitionismus verjährt  die Strafverfolgung in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB) und die Strafe in 5 Jahren (Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB). Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei der sexuellen Belästigung in drei Jahren (Art. 109 StGB). Nicht strafbar sind das sog. Nacktwandern und die Nacktheit als Kunst

Nach lange andauernden Vorbereitungsarbeiten und der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 wurde der 5. Titel des Schweizer Strafgesetzbuches komplett überarbeitet. Der 5. Titel des Strafgesetzbuches (StGB) behandelt den Bereich der strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität. Die Strafbarkeit des sexuellen Verhaltens wurde abschliessend geregelt. Sexuelles Verhalten sollte nur noch dann strafbar sein, wenn es eine andere Person schädigt oder schädigen konnte, sowie wenn ein Partner dazu nicht einwilligt. 

Definition

Als Exhibitionismus versteht man die explizite Zurschaustellung der Sexualorgane vor einer Drittperson aus sexuellen Beweggründen (Art. 194 Abs. 1 StGB). Der Drittperson werden diese Sexualorgane dabei gegen ihren Willen gezeigt. Das Opfer wird visuell miteinbezogen, ohne dass ein direkter körperlicher Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer besteht. (Botschaft vom 10. Mai 2000)

Täter

Es können sowohl Männer als auch Frauen Täter sein (Art. 194 Abs. 1 StGB).

Ort der Handlung

Die exhibitionistische Handlung kann zum einen in der Öffentlichkeit (bspw. Universität oder Park) und zum anderen in einem privaten Gebäude oder Raum stattfinden (Art. 194 Abs. 1 StGB). 

Erfolgsdelikt

Damit diese Form der Sexualität in der Öffentlichkeit als strafbarer Exhibitionismus gilt, muss die Tat vollendet werden. Die Tat ist vollendet, wenn die Zielperson das Verhalten des Täters wahrnimmt. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Täter dazu auf sich aufmerksam macht (Art. 194 Abs. 1 StGB). 

Vorsatz

Der Täter will gesehen werden. Es handelt sich beim Exhibitionsmus deshalb um einen direkten Vorsatz. Aus diesem Grund reicht der Eventualvorsatz nicht aus. (Art. 12 Abs. 1 StGB)

Sexuelle Beweggründe

Das Strafgesetz geht vom äusseren Tatbild aus. Dies bedeutet, dass es nicht nur auf die psychopathologische Sicht (siehe nächstes Kapitel: Therapie) ankommt. Weitere sexuelle Beweggründe sind ebenfalls möglich (bspw. Anmachen einer Passantin durch ein entblösstes Glied).

Therapie

In der Botschaft des Bundesrates von 1985 wurde der Exhibitionismus als eine Ersatzhandlung angeschaut, die die zur Kompensierung einer fehlenden sexuellen Anerkennung diente. Das Verhalten wurde als unbewusst und impulsiv beschrieben. Da eine psychotherapeutische Behandlung Erfolg verspricht, ist die Einstellung des Strafverfahrens vorgesehen, wenn sich der Täter einer Therapie unterzieht (Art. 194 Abs. 2 StGB).

Antragsdelikt

Der Exhibitionismus ist ein Antragsdelikt und wird nur auf Antrag des Verletzten (Art. 30 StGB) verfolgt (Art. 194 Abs. 1 StGB).

Strafe

Exhibitionismus als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit kann mit einer Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft werden (Art. 194 Abs. 1 StGB).

Einbezug von Kindern

Wird das Kind gezielt zum Zeugen der sexuellen Handlungen gemacht, so behandelt der Täter das Kind als Sexualobjekt. Diese Handlung wird als sexuelle Handlung mit Kindern bestraft (Art. 187 StGB). Solche Straftaten verjähren nicht mehr (Art. 101 Abs. 1 lit. e StGB) und haben ein Tätigkeitsverbot mit Minderjährigen zur Folge (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 

Gesetzliche Regelung

Die sexuelle Belästigung kennt zwei Ausprägungen:

Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem

Der Gesetzgeber will Personen vor unwillkommener oder überraschender Wahrnehmung sexueller Vorgänge schützen (Art. 198 Abs. 1 StGB). Verhaltensweisen, die bereits vom Tatbestand des Exhibitionismus erfasst sind, gelten nicht als sexuelle Belästigung im Sinne des Strafrechts.

Merkmale

Die beobachtende Person hat die sexuelle Handlung nicht erwartet. Dies ist der Fall, wenn der Täter vor dem Opfer überraschend eine sexuelle Handlung vornimmt oder der Täter dies an einer Stelle tut, an der sein Verhalten von zufälligen Zeugen beobachtet werden kann

Sexuelle Handlung

Als sexuelle Handlung gilt eine körperliche Betätigung am eigenen oder fremden Körper zur sexuellen Befriedigung oder Erregung. Es reicht, wenn nur eine der involvierten Personen befriedigt oder erregt wird. Es spielt zudem keine Rolle, ob es zu gegenseitigen Berührungen kommt. Keine sexuelle Handlung sind deshalb das obszöne Reden oder obszöne Gesten. Es kommt lediglich darauf an, dass das Verhalten für einen aussenstehenden objektiven Beobachter einen äusserlichen und eindeutigen Sexualbezug aufweist. Sexuelle Ersatzhandlungen ohne objektiv erkennbaren sexuellen Bezug, wie Flitzen, sind daher keine sexuellen Handlungen. (Donatsch, in: Strafrecht III, Seite 459f.)

Täter

Es können sowohl Männer als auch Frauen Täter sein (Art. 198 StGB).

Ort der Handlung

Die exhibitionistische Handlung kann zum einen in der Öffentlichkeit (bspw. Universität oder Park) und zum anderen in einem privaten Gebäude oder Raum stattfinden (Art. 198 StGB). 

Erfolgsdelikt

Damit diese Form der Sexualität in der Öffentlichkeit als strafbare sexuelle Belästigung gilt, muss die Tat vollendet werden. Als Vollendung der Tat gilt, wenn der Täter beim Zeugen durch die sexuelle Handlung ein Ärgernis erregt (Art. 198 StGB).

Vorsatz

Die Tat muss vorsätzlich begangen werden, wobei der Eventualvorsatz ausreicht. (Art. 12 Abs. 2 StGB) Der Täter muss sich bewusst sein, dass die Handlung einen sexuellen Charakter hat und diese wahrgenommen werden könnte und dies ein Ärgernis darstellen würde. 

Tätliche und verbale Belästigung

Tätliche Belästigung

Wenn der Täter mit dem Opfer einen körperlichen Kontakt herstellt und dieser Kontakt sexueller Natur ist, dann handelt es sich um eine tätliche Belästigung. Meistens ist es eine sexuelle Handlung oder eine Vorbereitung einer sexuellen Handlung. Eine Tätlichkeit (Art. 126 StGB) ist nicht vorausgesetzt. (Art. 198 Abs. 2 StGB).

Verbale Belästigung

Wenn der Täter das Opfer in grober Weise mündlich, schriftlich, per Telefon oder Internet sexuell belästigt, dann handelt es sich um eine verbale Belästigung.  (Art. 198 Abs. 2 StGB). Die Aussagen müssen sich auf das Opfer beziehen und von diesem (indirekt) wahrgenommen werden. Die Belästigung muss in grober Weise erfolgen. Nicht zwingend sind dabei vulgäre Worte gemeint, sondern die Aussagen müssen im Gesamtzusammenhang der Situation und des sozialen Umfelds gesehen werden. 

Antragsdelikt

Sexuelle Belästigung ist ein Antragsdelikt und wird daher nur auf Antrag verfolgt (Art. 198 StGB).

Strafe

Sexuelle Belästigung als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit kann mit einer Busse (max. 10’000 Franken nach Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft werden (Art. 198 StGB). 

Eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit der Sexualität in der Öffentlichkeit kann auch gemeinsam ausgeführt werden. Ist dies der Fall, kann der Richter die Strafe erhöhen. Die Straferhöhung darf aber das höchste Mass der angedrohten Strafe nicht um die Hälfte überschreiten. Der Richter ist zudem an das gesetzliche Höchstmass der Strafe gebunden. (Art. 200 StGB)

Exhibitionismus

Die Strafverfolgung verjährt beim Exhibitionismus in 7 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB) und die Strafe verjährt in 5 Jahren (Art. 99 Abs. 1 lit. e StGB). 

Sexuelle Belästigung

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren bei der sexuellen Belästigung in drei Jahren (Art. 109 StGB). 

Ausgangslage

Die Stripeinlage an der Universität Zürich ist aus strafrechtlicher Sicht kein eindeutiger Fall.

Exhibitionismus

Für den strafbaren Exhibitionismus sprechen die gezielte Zurschaustellung der Sexualorgane gegen den Willen der beobachtenden Studenten. Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass das Motiv jedoch nicht sexueller Natur, sondern kommerzieller Natur war (Werbung für MTV). 

Sexuelle Belästigung

Für den Tatbestand der strafbaren sexuellen Belästigung spricht, dass die beobachtenden Personen (Studenten) die sexuelle Handlung nicht erwartet haben. Das Motiv der Täter ist irrelevant. Es kommt lediglich darauf an, dass das Verhalten für einen aussenstehenden objektiven Beobachter einen äusserlichen und eindeutigen Sexualbezug aufgewiesen hat.

Straffreies Handeln

Es kann zudem sein, dass man zum Schluss kommt, dass objektiv gesehen keine sexuelle Handlung vorgelegen hat. In diesem Fall wäre der Striptease an der Universität Zürich straffrei gewesen. Weiter wäre zu prüfen, ob der Strip mit der Hausordnung vereinbar gewesen ist, denn nach §4 der Hausordnung sind Lärm und sonstige Störungen verboten. Ob dies der Fall ist, kann so nicht pauschal gesagt werden.

Fazit

Der Strip an der Universität kann daher entweder straffrei oder ein Fall von Exhibitionismus oder sexueller Belästigung gewesen sein.

Hintergrund

Das Bundesgericht (6B_345/2011 vom 17.11.2011) hatte sich mit dem Phänomen des Nacktwanderns zu beschäftigen, als ein Wanderer nackt im Naherholungsgebiet Nieschberg bei Herisau (AR) unterwegs war. Bei seiner Wanderung ist er einer Familie mit Kleinkindern und einem christlichen Rehabilitationszentrum für Drogenabhängige vorbeigekommen. Eine Passantin hat sich daran gestört und deshalb angezeigt.

Nationales Strafrecht

Das Bundesgericht ist zum Schluss gekommen, dass das Nacktwandern keinen Tatbestand des Schweizerischen Strafgesetzbuches  erfüllt, da der Beklagte nicht aus sexuellen Beweggründen mit nacktem Geschlechtsteil wanderte. Dies wäre aber eine Voraussetzung für den Exhibitionismus. Das Nacktwandern stellt zudem keine sexuelle Belästigung dar, da die sexuelle Handlung fehlt. Das Nacktwandern ist ebenfalls keine pornografische Vorführung (Art. 197 StGB).

Kantonale Regelung

Die Kantone dürfen das Nacktwandern im öffentlichen Raum unter Strafe stellen (Art. 335 Abs. 1 StGB), sofern die Strafnorm, die die grobe Verletzung von öffentlicher Sitte und Anstand hinreichend bestimmt ist. Das Nacktwandern kann nach Ansicht des Bundesgerichts als grobe Verletzung von Sitte und Anstand qualifiziert werden. Der Tatbestand setzt nicht voraus, dass der Nacktwanderer auf einen Menschen trifft, der dadurch in seinem Anstandsgefühl verletzt wird. Die blosse Möglichkeit dazu reicht aus. 

Für die Schweizer Künstlerin Milo Moiré ist kann Nacktheit auch Kunst sein, da es für Sie nicht um Sexualität in der Öffentlichkeit geht. Wie beim Nacktwandern fehlt es an einem sexuellen Motiv, so dass das blosse Nacktsein im öffentlichen Raum auf nationaler Stufe nicht verboten ist. Die Kantone dürfen in ihrem Übertretungsstrafgesetz Strafnormen vorsehen, die eine solche Nacktheit in der Öffentlichkeit verbieten würden (wie AR). Der geplante Auftritt an der Art Basel wäre nach kantonalem Übertretungsstrafgesetz voraussichtlich nicht strafbar. Die Polizei der Stadt Basel hat jedoch darauf hingewiesen, dass wenn sich jemand gestört fühle, eine Anzeige eingereicht werden könne und die Staatsanwaltschaft dann den Fall prüfen wird. 

Samuel provoziert gerne und so übertreibt er es auch gerne mit anzüglichen Sprüchen gegenüber seinen weiblichen Kollegen im Büro. Als er eines Tages Maria jedoch intim berührt, wird es ihr zu viel und sie reicht Strafanzeige gegen Samuel ein. Da sich Samuel der tätlichen sexuellen Belästigung (Art. 198 StGB) strafbar gemacht hat, muss er mit einer Busse bis zu 10’000 rechnen. 

Als strafbare Sexualität in der Öffentlichkeit gilt der Exhibitionismus (Art. 194 StGB) sowie die sexuelle Belästigung (Art. 198 StGB). Beides sind Antragsdelikte. Der Exhibitionismus kann mit einer Geldstrafe bis zu 190 Tagessätzen und die sexuelle Belästigung mit einer Busse bestraft werden. Nicht strafbar sind sog. Nacktwanderer und auch die Nacktheit als Kunst ist nicht strafbar. 

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Kommentare

  1. alfred esser

    Aufklären statt Panik machen.
    Man sollte endlich offen und sachlich über das Tabuthema Exhibitionismus – die sexuelle Lust/ Sucht am Zeigen – aufklären anstatt unverhältnismäßig zu dramatisieren und die Bevölkerung ungerechtfertigt verunsichern. Die meisten Exhibitionisten (ca 70 %) sind Heterosexuell und zeigen sich ausschließlich nur vor erwachsenen Frauen. Dann gibt es die Homosexuellen die sich nur männlichen Personen zeigen, die Bisexuellen die sich Frauen und Männern zeigen, die pädophilen die vor Kinder die Hosen herunter lassen und nur sehr selten, dass Einer vor allen und jedem exhibiert. Exhibitionisten die sich erwachsenen Personen zeigen – wollen in der Regel weder erschrecken, beleidigen, schänden und schon gar nicht gewalttätig sein. Übrigens gibt es auch Frauen, die sich gerne entblößt zeigen, jedoch werden diese nicht kriminalisiert (§ 183) da die meisten Männer es nicht nur tolerieren sondern sich noch über den gebotenen schamlosen Anblick erfreuen. So wie noch vor einiger Zeit nur homosexuelle Männer bestraft wurden (nach § 175) – konnten Frauen dagegen (zumindest nach dem Gesetz) so lange und oft Sex miteinander haben wie sie wollten. Was das Wissen und die Kenntnis über den männlicher Exhibitionismus betrifft, befinden wir uns in unserem Land noch im finstern Mittelalter. Sowie bsw eine homosexuelle Person weder durch Strafen oder Therapien dazu gebracht werden kann den Normen der gesellschaftlichen Sexualvorstellungen zu entsprechen – nämlich Frau liebt Mann, Mann liebt Frau also heterosexuell – sowenig kann der geächtete männliche Exhibitionismus völlig unterdrückt oder ausgemerzt werden.
    Leider gibt es auch in der heutigen Zeit immer noch einige (jedoch nicht alle) Psychologen, Therapeuten oder sogenannte Experten deren Kenntnisse und Wissen über den männlichen Exhibitionismus aus der Zeit stammen als die Menschen noch glaubten – die Erde wäre eine Scheibe. Ihre selbstgefälligen, schlau anzuhörenden und lesenden Statements (bei Interviews) sind oftmals schlichtweg falsch und unlogisch – entsprechen nicht der Realität. Der Grund – weil sie die Rechnung ohne den Wirt machen, wie es im Volksmund so schön heißt.
    Unverständlich und rätselhaft ist auch der oftmals übertriebene polizeiliche Einsatz nach (nachweislich) harmlosen Exhibitionisten, wo doch ständig gejammert wird und zu hören und lesen ist – Polizei und Justiz wären überlastet. Es gibt einige „Belästigungen oder Bedrohungen“ in unserer Gesellschaft die für Jemanden unangenehm, ekelig oder gefährlicher sind oder wirken, bei denen die Polizei (wenn sie denn gerufen wird) sich lange nicht so engagiert zeigt. Alles was mit Sexualität zu tun hat unterliegt offensichtlich einer gewaltigen Anziehungskraft.
    Fakt ist jedenfalls auch, (was gerne von den Medien unterdrückt und verschwiegen wird aus welchen Gründen auch immer), dass einige aufgeklärte. selbstbewusste, emanzipierte Frauen eine männliche exhibitionistische Zurschaustellung als witzig ansehen und sich darüber amüsieren können oder es als ein interessantes, prickelndes geiles Erlebnis ansehen – während andere sich als „Opfer“ sehen und benutzt fühlen, wobei auch Ekel oder unbegründete ängstliche Phantasien die Ursache sein können. Die unbegründete Angst (Phobie) ist ähnlich wie die Furcht vor einer Spinne oder kleinen Maus. Oftmals erstatten Frauen nur deswegen Anzeige weil sie die Vorstellung haben der Exhibitionist könnte ja schlimmeres tun als sich nur “Zeigen” und die Justiz bestraft daher entsprechend hart oder ist mit der Problematik überfordert, einer gewissen Hilflosigkeit ausgesetzt.
    Auf keinen Fall möchte ich hier den Eindruck erwecken Exhibitionismus sei in Ordnung und müsste toleriert werden und schon gar nicht vor Kindern – moralisch gesehen sicherlich nicht akzeptabel – doch es zu kriminalisieren erzeugt nur unnötige Angst, Panik und Hysterie und das ist ebenfalls etwas verwerfliches. Das menschliche Verhalten ist oftmals Rätselhaft und kann nur durch offene, sachliche Nachforschungen ein wenig Klärung bringen. Dazu müssten wir aber die weit verbreitete Heuchelei und Doppelmoral einmal beiseite schieben und lernen Unterscheidungsvermögen zu praktizieren, die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und uns nicht von Vorurteilen und falschen unrealistischen Vorstellungen leiten lassen.
    Die Frage stellt sich – ist der Exhibitionist ein Sündenbock für die allgemeine verwerfliche, anstößige, verdorbene oder verlogene Moral der Gesellschaft ? Bei einer genaueren sachlichen Betrachtung muss das leider angenommen werden.

  2. alfred esser

    Sexualität gehört wie Essen und Trinken zu uns Menschen und so verschieden wir Menschen sind, sind wir auch dabei. Seit Menschengedenken gibt es z. B. Homosexualität, Bisexualität, Transsexualität, Prostitution, Voyeurismus und eben auch Exhibitionismus. Weder durch harte Sanktionen noch Therapie – Versuche konnten diese „Irrungen und Wirrungen“ unschädlich gemacht werden.
    Was man über Exhibitionismus wissen sollte – daher:
    Aufklären statt Panik machen.
    Man sollte endlich offen und sachlich über das Tabuthema Exhibitionismus – die sexuelle Lust/ Sucht am Zeigen – aufklären anstatt unverhältnismäßig zu dramatisieren und die Bevölkerung ungerechtfertigt verunsichern. Die meisten Exhibitionisten (ca 70 %) sind Heterosexuell und zeigen sich ausschließlich nur vor Erwachsenen Frauen. Dann gibt es die Homosexuellen die sich nur männlichen Personen zeigen, die Bisexuellen die sich Frauen und Männern zeigen, die Pädophilien die vor Kinder die Hosen herunter lassen und nur sehr selten, dass Einer vor allen und jedem exhibiert. Exhibitionisten die sich Erwachsenen Personen zeigen – wollen in der Regel weder erschrecken, beleidigen, schänden und schon gar nicht gewalttätig sein. Übrigens gibt es auch Frauen, die sich gerne entblößt zeigen, jedoch werden diese nicht kriminalisiert (§ 183) da die meisten Männer es nicht nur tolerieren sondern sich noch über den gebotenen schamlosen Anblick erfreuen. So wie noch vor einiger Zeit nur homosexuelle Männer bestraft wurden (nach § 175) – konnten Frauen dagegen (zumindest nach dem Gesetz) so lange und oft Sex miteinander haben wie sie wollten. Was das Wissen und die Kenntnis über den männlicher Exhibitionismus betrifft, befinden wir uns in unserem Land noch im finstern Mittelalter. Sowie bsw eine homosexuelle Person weder durch Strafen oder Therapien dazu gebracht werden kann den Normen der gesellschaftlichen Sexual Vorstellungen zu entsprechen – nämlich Frau liebt Mann, Mann liebt Frau also heterosexuell – sowenig kann der geächtete männliche Exhibitionismus völlig unterdrückt oder ausgemerzt werden. Leider gibt es auch in der heutigen Zeit immer noch einige (jedoch nicht alle) Psychologen, Therapeuten oder sogenannte Experten deren Kenntnisse und Wissen über den männlichen Exhibitionismus aus der Zeit stammen als die Menschen noch glaubten – die Erde wäre eine Scheibe. Ihre selbstgefälligen, schlau anzuhörenden und lesenden Statements (bei Interviews) sind oftmals schlichtweg falsch und unlogisch – entsprechen nicht der Realität. Der Grund – weil sie die Rechnung ohne den Wirt machen, wie es im Volksmund so schön heißt. Unverständlich und rätselhaft ist auch der oftmals übertriebene polizeiliche Einsatz nach (nachweislich) harmlosen Exhibitionisten, wo doch ständig gejammert wird und zu hören und lesen ist – Polizei und Justiz wären überlastet. Es gibt einige „Belästigungen oder Bedrohungen“ in unserer Gesellschaft die für Jemanden unangenehm, ekelig oder gefährlicher sind oder wirken, bei denen die Polizei (wenn sie denn gerufen wird) sich lange nicht so engagiert zeigt. Alles was mit Sexualität zu tun hat unterliegt offensichtlich einer gewaltigen Anziehungskraft. Fakt ist jedenfalls auch, (was gerne von den Medien unterdrückt und verschwiegen wird aus welchen Gründen auch immer), dass einige aufgeklärte, selbstbewusste, emanzipierte Frauen eine männliche exhibitionistische Zurschaustellung als witzig ansehen und sich darüber amüsieren können oder es als ein interessantes, prickelndes geiles Erlebnis ansehen – während andere sich als „Opfer“ sehen und benutzt fühlen, wobei auch Ekel oder unbegründete ängstliche Phantasien die Ursache sein können. Die unbegründete Angst (Phobie) ist ähnlich wie die Furcht vor einer Spinne oder kleinen Maus. Oftmals erstatten Frauen nur deswegen Anzeige weil sie die Vorstellung haben (es ihnen so einsuggeriert wurde) der Exhibitionist könnte ja schlimmeres tun als sich nur “Zeigen” und die Justiz bestraft daher entsprechend hart oder ist mit der Problematik überfordert, einer gewissen Hilflosigkeit ausgesetzt.
    Auf keinen Fall möchte ich hier den Eindruck erwecken Exhibitionismus sei in Ordnung und müsste toleriert werden und schon gar nicht vor Kindern – moralisch gesehen sicherlich nicht akzeptabel – doch es zu kriminalisieren erzeugt nur unnötige Angst, Panik und Hysterie und das ist ebenfalls etwas verwerfliches. Das menschliche Verhalten ist oftmals Rätselhaft und kann nur durch offene, sachliche Nachforschungen ein wenig Klärung bringen. Dazu müssten wir aber die weit verbreitete Heuchelei und Doppelmoral einmal beiseite schieben und lernen Unterscheidungsvermögen zu praktizieren, die Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen und uns nicht von Vorurteilen und falschen unrealistischen Vorstellungen leiten lassen.
    Übrigens kann man schon bei kleinen Mädchen und Jungen beobachten, dass sie gerne, lustvoll und voller Stolz ihre Geschlechtsorgane zu Schau stellen (schon Sigmund Freud stellte das fest). Bei manchen Menschen ist/ bleibt dieses “schamlose Verhalten” ein Lebenlang fest Verankert – während bei anderen Personen es sich in Luft auflöst.
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    Die Frage stellt sich – ist der Exhibitionist ein Sündenbock für die allgemeine verwerfliche, anstößige, verdorbene oder verlogene Moral der Gesellschaft ? Bei einer genaueren sachlichen Betrachtung muss das leider angenommen werden.

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