Blutiges Messer

Die vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB stellt aus systematischer Sicht gesehen, das Grunddelikt gegen das geborene Leben dar. Dieser Artikel zeigt auf, wann es sich bei einer Tötung eines Menschen um eine vorsätzliche Tötung handelt, d.h. was sowohl der objektive Tatbestand (Taterfolg, Tathandlung und Kausalität), als auch der subjektive Tatbestand (Wissen und Willen) sind und welche Strafe die Folge ist. Die vorsätzliche Tötung ist zudem von anderen Delikten gegen das Leben abzugrenzen. Desweitern stellt sich die Frage der Konkurrenzen, d.h. welcher Tatbestand vorgeht, falls nebst der vorsätzlichen Tötung noch weitere Tatbestände (bspw. Körperverletzungsdelikte) erfüllt sind. 

Die tatbestandsmässige Handlung bei der vorsätzlichen Tötung besteht im Bewirken des Todes eines anderen Menschen. Der Täter setzt somit die Todesursache für eine Drittperson und tötet diese dadurch. Das Bewirken des Todes eines anderen Menschen kann auch durch ein Unterlassen bewirkt werden (sog. unechtes Unterlassungsdelikt).

Damit die Tötung eines anderen Menschen als vorsätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB gilt, muss der Täter in subjektiver Hinsicht mit Vorsatz oder zumindest mit Eventualvorsatz handeln. Dies bedeutet, dass er es zumindest in Kauf nehmen muss, den Tod einer anderen Person zu verursachen. Dieser Eventualvorsatz ist dann gegeben, wenn sich dem Täter die Möglichkeit des Erfolgseintrittes als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4: Eventualvorsatz bei Raserunfall mit Todesfolgen bejaht). Ein Eventualvorsatz wird daher regelmässig bei sehr grossem Risiko oder einer schweren Sorgfaltspflichtsverletzung bejaht.

Eine bewusste Fahrlässigkeit reicht hingegen nicht aus, um den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung zu erfüllen. Der bewusst fahrlässig handelnde Täter vertraut (aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit) darauf, dass der von ihm als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintrete, sich das Risiko der Tatbestandserfüllung mithin nicht verwirklichen werde. Demgegenüber nimmt der eventualvorsätzlich handelnde Täter den Eintritt des als möglich erkannten Erfolgs ernst, rechnet mit ihm und findet sich mit ihm ab (BGE 130 IV 58 E. 8.3).

Eine vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft (Art. 111 StGB).

Die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) ist vom Mord (Art. 112 StGB) dahingehend abzugrenzen, dass beim Mord die Tötung in besonderer Skrupellosigkeit erfolgt. Der Totschlag (Art. 113 StGB) ist eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), wobei die Steuerungs- und Kontrollfähigkeit des Täters aus nachvollziehbaren Gründen, wie einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder einer grossen seelischen Belastung, vermindert ist. Die Tötung auf Verlangen (Art. 114 StGB) hingegen ist eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB), welche auf ein ernsthaftes und eindringliches Verlangen des Getöteten erfolgt. Die fahrlässige Tötung (Art. 117 StGB)ist von der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) durch den fehlenden Vorsatz des Täters abzugrenzen.

Die Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord (Art. 115 StGB) bestraft die eigentlich straflose Anstiftung und Gehilfenschaft zum Selbstmord, wenn sie aus selbstsüchtigen Beweggründen geschieht. Zuletzt gilt die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) eines Neugeborenen durch die Mutter, die noch unter dem Einfluss des Geburtsvorgangs steht, als strafbare Kindstötung (Art. 116 StGB), welche unter einer verminderten Strafandrohung steht, da die Schuldfähigkeit der Mutter zu diesem Zeitpunkt eingeschränkt ist. Der Schwangerschaftsabbruch (Art. 118 – 120 StGB) ist grundsätzlich ebenfalls strafbar, ausser die Schwangere willigt ein und es dient der Abwendung von schweren Gefahren, oder es wurde ein intensives persönliches Gespräch mit der Schwangeren geführt.

Bei einer vollendeten vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) treten die Körperverletzungsdelikte hinter den Tötungstatbestand zurück (unechte Konkurrenz). Liegt jedoch „nur“ eine versuchte Tötung vor und geht dies einher mit einer vollendeten einfachen oder schweren Körperverletzung, so konsumiert die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) die Körperverletzungsdelikte, d.h. die Bestrafung erfolgt nur für den Tatbestand der vorsätzlichen Tötung (BGE 137 IV 113). 

Im Verhältnis zur Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) auf das gleiche Angriffsobjekt geht die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) vor. Zur Aussetzung (Art. 127 StGB) und Unterlassung der Nothilfe (Art. 128 StGB) geht die vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) vor.

Zum Raufhandel (Art. 133 StGB) besteht echte Konkurrenz (d.h. Verurteilung für beide Tatbestände), da nicht nur die getötete Person, sondern alle Beteiligten gefährdet werden. Echte Konkurrenz besteht ebenfalls zum Raub (Art. 140 StGB).

Jasmine ist eine Raserin und fährt gerne illegale Strassenrennen gegen ihre Konkurrenten. Eines Tages verliert sie bei einem solchen Rennen innerorts mit 120 km/h die Kontrolle über ihr Fahrzeug und rast in zwei Schüler hinein, die noch auf der Unfallstelle sterben. Jasmine hat sich der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB strafbar gemacht, da sie in objektiver Sicht den Tod eines anderen Menschen verursacht hat und in subjektiver Sicht mit Eventualvorsatz vorgegangen ist. Der Eventualvorsatz ist bei Raserunfällen gegeben, da die Möglichkeit des Erfolgseintrittes sich als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4).

Eine vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) liegt vor, wenn der Täter den Tod eines anderen Menschen bewirkt, d.h. dessen Todesursache setzt, sofern er dabei mindestens eventualvorsätzlich handelt. Eine vorsätzliche Tötung wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren bestraft.

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Kommentare

  1. Markus Fischer

    Ich finde die Sektionen gar nicht verständlich erklärt. Als nicht Jurist bin ich gleich schlau wie vorher. Der Titel der Webseite ist aus meiner Sicht verfehlt.

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